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GOZ 2435a - endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass der Einsatz des Mikroskops zu keiner Analogposition abrechenbar ist, es kann auch keine selbständige Leistung darstellen, halten Sie den Faktor daher hoch oder setzen Sie eine höherwertige Vergleichsposition an, um wirtschaftlich zu bleiben.

betriebswirtschaftliche Berechnung

 

Wer macht was und was kostet wie viel?

 

Aufklärung und Dokumentation: 10 Minuten

 € 60,-

Zeitbedarf für Spülung, Aufbereitung des Wurzelkanals, Bohrung transdental, Einbringen des Stiftes: ca. 20 - 50 Minuten

€ 300,-

 Summe 

€ 360,-

 

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 360,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2435a - endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5330: Eingliederung einer Resektionsprothese;

2800

€ 157,48

€ 362,20

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Beachten Sie jedoch Ihre Materialkosten und ggf. die Kosten für die Mikroskopanwendung!

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein wurzelbehandelter Zahn z.B. durch größere entzündliche Hohlräume oder durch einen Parodontitis-verursachten Vorschaden am Zahnhalteapparat bereits stärker beweglich ist, besteht die Möglichkeit, ihn mittels eines Stiftes, der durch den Wurzelkanal in den Knochen getrieben wird, zu befestigen (transdentale Fixation)

    Bis 2012 war dies eine Leistung der GOZ, warum der Verordnungsgeber die Leistung gestrichen hat, muss offen bleiben, zumal Titanstifte und Portlandzement heute für langfristige Erfolge sorgen können.

    Der Einsatz großer Sehhilfen oder des Operationsmikroskops ist hier regelmäßig von großem Vorteil, das Mikroskop ist aber hier nicht über einen Zuschlag abzurechnen, da der Verordnungsgeber das untersagt. Somit muss der Einsatz des OP-Mikroskops in der Bemessung der Vergleichsposition ebenso seinen Niederschlag finden, wie der sehr teure medizinische Portlandzement und der transdentale Fixationsstift sowie die Aufbereitungsbohrer.

    Es handelt sich bei dieser Leistung um eine Leistung, die weit überdurchschnittlich Geschicklichkeit, Konzentration und Know-How erfordert.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Wenn ein wurzelbehandelter Zahn z.B. durch größere entzündliche Hohlräume oder durch einen Parodontitis-verursachten Vorschaden am Zahnhalteapparat bereits stärker beweglich ist, besteht die Möglichkeit, ihn mittels eines Stiftes, der durch den Wurzelkanal in den Knochen getrieben wird, zu befestigen (transdentale Fixation)

Bis 2012 war dies eine Leistung der GOZ, warum der Verordnungsgeber die Leistung gestrichen hat, muss offen bleiben, zumal Titanstifte und Portlandzement heute für langfristige Erfolge sorgen können.

Der Einsatz großer Sehhilfen oder des Operationsmikroskops ist hier regelmäßig von großem Vorteil, das Mikroskop ist aber hier nicht über einen Zuschlag abzurechnen, da der Verordnungsgeber das untersagt. Somit muss der Einsatz des OP-Mikroskops in der Bemessung der Vergleichsposition ebenso seinen Niederschlag finden, wie der sehr teure medizinische Portlandzement und der transdentale Fixationsstift sowie die Aufbereitungsbohrer.

Es handelt sich bei dieser Leistung um eine Leistung, die weit überdurchschnittlich Geschicklichkeit, Konzentration und Know-How erfordert.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist in Leistung XX / einer anderen Zielleistung enthalten und mit ihr abgegolten."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.

Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.

"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Die endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass der Verschluss der endodontischen Stabilisierung eines Zahnes im Knochen im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt und damit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nacht Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.