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GOZ 5050 - Teilleistung 5000 - 5040 1/2
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. | die Hälfte der zugehörigen Position |
Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. | |
Vergütung 1988 - 2011 | gleich |
- Unser Kommentar
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.
Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.
Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.
- BZÄK
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In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden. Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw. Die Nummern 5000 bis 5040 können zur Hälfte berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme der Krone präpariert wurde.
Weitere Maßnahmen, wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, sind dabei noch nicht erfolgt.
Bei der Versorgung auf einem Implantat muss für die Berechnung dieser Teilleistung mindestens die Erstabformung im Rahmen der rekonstruktiven Behandlungsphase erfolgt sein.
Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.
Zusätzlicher Aufwand:
- Erschwerte Präparation bei kurzer klinischer Krone
- Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
- Ungünstige Pfeilerverteilung
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Maßnahmen zur Farbbestimmung
- Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
- Erschwerte Präparation eines Wurzelkanals (bei GOZ 5030)
- u. v. m.
- Bundesregierung
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Die Leistungsbeschreibung der Nr. 5050 wird hinsichtlich der Prothesenanker präzisiert. Durch eine neue Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Teilleistungen nach den Nummern 5050 und 5060 nur dann berechnungsfähig sind, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder dies aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
- GKV & GOZ?
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.
Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.
Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.
In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden. Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.
Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw. Die Nummern 5000 bis 5040 können zur Hälfte berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme der Krone präpariert wurde.
Weitere Maßnahmen, wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, sind dabei noch nicht erfolgt.
Bei der Versorgung auf einem Implantat muss für die Berechnung dieser Teilleistung mindestens die Erstabformung im Rahmen der rekonstruktiven Behandlungsphase erfolgt sein.
Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.
Zusätzlicher Aufwand:
- Erschwerte Präparation bei kurzer klinischer Krone
- Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
- Ungünstige Pfeilerverteilung
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Maßnahmen zur Farbbestimmung
- Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
- Erschwerte Präparation eines Wurzelkanals (bei GOZ 5030)
- u. v. m.
Die Leistungsbeschreibung der Nr. 5050 wird hinsichtlich der Prothesenanker präzisiert. Durch eine neue Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Teilleistungen nach den Nummern 5050 und 5060 nur dann berechnungsfähig sind, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder dies aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
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Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.
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In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ abhängig von der "ersetzten" Leistung |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- abhängig von der ersetzten Leistung |
- Langzeitprovisorien nach GOZ 7080, 7090 |