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GOZ 9020 - Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat sowie Wundverschluss € 66,62
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Einmalbohrer und sowohl Implantatkörper als auch ggf. die Verschlussschraube oder prothetische Hilfsteile anzusetzen.
  • den OP-Zuschlag 0510 anzusetzen, falls kein höherer OP-Zuschlag anderweitig abgerechnet wird.
  • Später wäre dann die GOZ 3000 oder 3030 für die Entfernung des Implantates abzurechnen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 11 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,2 damit stehen bis zu 25 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,6 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0540 - Im - Implantologie.

  • Unser Kommentar
  • "Temporärer Verbleib" besagt, dass das Implantat nur für eine gewisse Zeit eingesetzt (inseriert) wird. Dies kann sinnvoll sein, um vorübergehend für Zahnersatz oder auch für eine 3D-Schablone eine Verankerung bereit zu stellen. So kann z.B. auch ein umfangreicher Knochenaufbau vor Kaubelastungen geschützt werden.

    "Orthodontische" (kieferorthopädische) Implantate sind i.d.R. besondere Implantatformen, die eingesetzt werden, um einen festen Verankerungspunkt für Bewegungen von Zähnen oder Kieferabschnitten bereit zu stellen. Auch sie werden später in aller Regel wieder entfernt.

    Ein OP-Zuschlag nach GOZ 0510 ist zusätzlich anzusetzen, es sei denn, ein anderer gleicher oder höherwertiger OP-Zuschlag wird für die Sitzung bereits abgerechnet.

    Röntgenbilder oder Formen des Knochenaufbaus nach GOZ 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140 sind als selbständige Leistungen separat zu berechnen.

    Andere als in den Knochen eingebrachte (enossale) Implantatformen sind, da es keine Leistungsbeschreibung in GOZ oder GOÄ gibt, nach GOZ § 6 Abs. 1 als Analogabrechnung abzurechnen.

    Die spätere Entfernung temporärer Implantate wird mit der GOZ 3000 oder 3030 abgerechnet.

  • BZÄK
  • Die Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib dient der übergangsweisen Stabilisierung einer abnehmbaren prothetischen Versorgung.

    Die Leistung erfolgt in der Regel im Vorfeld einer definitiven implantatgetragenen prothetischen Rehabilitation.

    Implantate zum temporären Verbleib sind in der Regel geringer dimensioniert als Implantate zur definitiven Versorgung.

    Sie können auch transgingival gesetzt werden.

    Durch ihre Oberflächentextur sind sie wieder entfernbar.

    Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung werden sie auch als Verankerungselement für orthodontische Hilfsmittel benutzt.

    Die Leistung ist je gesetztem Implantat berechnungsfähig.

    Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Gefährdung anatomischer Nachbarstrukturen
    • Besonders harte und kompakte Knochensubstanz
    • Schwierig herzustellende Parallelität bei mehreren Implantaten
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 9020 bildet die Einbringung von Implantaten zum temporären Verbleib ab. Zu diesen - in der Regel transgingival eingebrachten - Implantaten gehören auch die orthodontischen, im Rahmen kieferorthopädischer Maßnahmen genutzten Implantate.

  • GKV & GOZ?
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"Temporärer Verbleib" besagt, dass das Implantat nur für eine gewisse Zeit eingesetzt (inseriert) wird. Dies kann sinnvoll sein, um vorübergehend für Zahnersatz oder auch für eine 3D-Schablone eine Verankerung bereit zu stellen. So kann z.B. auch ein umfangreicher Knochenaufbau vor Kaubelastungen geschützt werden.

"Orthodontische" (kieferorthopädische) Implantate sind i.d.R. besondere Implantatformen, die eingesetzt werden, um einen festen Verankerungspunkt für Bewegungen von Zähnen oder Kieferabschnitten bereit zu stellen. Auch sie werden später in aller Regel wieder entfernt.

Ein OP-Zuschlag nach GOZ 0510 ist zusätzlich anzusetzen, es sei denn, ein anderer gleicher oder höherwertiger OP-Zuschlag wird für die Sitzung bereits abgerechnet.

Röntgenbilder oder Formen des Knochenaufbaus nach GOZ 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140 sind als selbständige Leistungen separat zu berechnen.

Andere als in den Knochen eingebrachte (enossale) Implantatformen sind, da es keine Leistungsbeschreibung in GOZ oder GOÄ gibt, nach GOZ § 6 Abs. 1 als Analogabrechnung abzurechnen.

Die spätere Entfernung temporärer Implantate wird mit der GOZ 3000 oder 3030 abgerechnet.

Die Insertion eines Implantats zum temporären Verbleib dient der übergangsweisen Stabilisierung einer abnehmbaren prothetischen Versorgung.

Die Leistung erfolgt in der Regel im Vorfeld einer definitiven implantatgetragenen prothetischen Rehabilitation.

Implantate zum temporären Verbleib sind in der Regel geringer dimensioniert als Implantate zur definitiven Versorgung.

Sie können auch transgingival gesetzt werden.

Durch ihre Oberflächentextur sind sie wieder entfernbar.

Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung werden sie auch als Verankerungselement für orthodontische Hilfsmittel benutzt.

Die Leistung ist je gesetztem Implantat berechnungsfähig.

Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Gefährdung anatomischer Nachbarstrukturen
  • Besonders harte und kompakte Knochensubstanz
  • Schwierig herzustellende Parallelität bei mehreren Implantaten
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 9020 bildet die Einbringung von Implantaten zum temporären Verbleib ab. Zu diesen - in der Regel transgingival eingebrachten - Implantaten gehören auch die orthodontischen, im Rahmen kieferorthopädischer Maßnahmen genutzten Implantate.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050
+ Implantatplanung nach GOZ 9000
+ Implantat-Positionierungsschablone nach GOZ 9003
+ Implantat - Navigationsschablone nach GOZ 9005
+ Knochengewinnung und -implantation nach GOZ 9090
+ Augmentation nach GOZ 9100, 9140
+ Sinuslift nach GOZ 9110, 9120
+ Bonesplitting nach GOZ 9130
+ OP-Zuschlag 0510
+ Röntgenuntersuchungen nach GOÄ 5000 ff.
+ zahnärztlicher Aufwand bei der Schablonenherstellung vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ Fotografie vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 9020 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.