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GOZ 5080 - Verbindungselement

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement. Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement. € 29,75
Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 29,75
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 91e). € 41,18

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass bei direkt eingeschraubten Implantataufbauten (Druckknöpfen, DalBo-Ankern etc.) nicht die 5080, sondern die GOZ 5030 anzusetzen ist!
  • die anderen prothetischen Konstruktionsteile nach 5000,..., 5070, ... 5220,... 5070! je nach Konstruktionstyp auch anzusetzen!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 5 Minuten pro Brückenspanne zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 9,3 damit stehen bis zu 20 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,7 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0701 - Ank - Anker für Zahnersatz.

  • Unser Kommentar
  • Herausnehmbarer Zahnersatz wird entweder mit einfachen gebogenen oder gegossenen Klammerdrähten "aufgehängt" oder er wird mit Verbindungselementen nach GOZ 5080 abnehmbar befestigt.

    Als Verbindungselemente kommen Druckknöpfe oder so genannte Geschiebe oder Haltestifte (Friktionsstifte) und Anderes zum Einsatz.

    Wird ein Zahn mit einer Teleskopkrone nach GOZ 5040 versorgt, so ist eine Abrechnung der 5080 am gleichen Zahn nicht möglich. Wohl aber kann der Ersatz an anderen Zahnpositionen ein Verbindungselement besitzen, dass mit dortiger Positionsangabe dann auch berechenbar ist.

    Wird ein Verbindungselement für das früher mal die GOZ 5080 abgerechnet werden konnte, wieder instand gesetzt, so wird nur die Position GOZ 5090 dafür angesetzt.

    Bei einer Implantatversorgung, bei der z.B. ein Druckknopf o.Ä. direkt eingeschraubt wird, ist nicht die 5080 richtig, sondern die GOZ 5030!

    Wird jedoch z.B. ein Verbindungsbügel (Steg) auf mehrere Pfeiler aufgebracht, so wäre dieser Bügel u.a. mit der GOZ 5000 ff. für jeden Anker, 5070 für jede Spanne und 5080 für jedes auf dem Steg sitzende Halteelement zu berechnen.

    Unter Resektionsprothese versteht man einen Zahnersatz, der Zähne, Zahnfleisch und eine entfernten (resezierten - "gestutzten") Kieferabschnitt ersetzt.

    Epithese meint ein Ersatzteil für fehlende äußere Gesichtsteile, z.B. Ohr - Epithese - meist befestigt an einem Implantat - getragenen Bügel (=Steg)

  • BZÄK
  • Die Gebührennummer wird angewendet, wenn abnehmbare Prothesen- oder Brückenanteile mit fest einzugliedernden Kronen oder Brücken verbunden werden sollen. Auch Stegverbindungen (Steg/Stegreiter) werden nach dieser Nummer berechnet. Die Leistung wird ebenfalls angewendet, um Brückenversorgungen trotz stark konvergierender oder divergierender Pfeilerzähne durch die Einarbeitung von Geschieben zu ermöglichen.

    Die den Nummern 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus. Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor:

    1. Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs- jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.

    2. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.

    3. Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach der Nummer 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der analog zu bewertenden Erneuerung einer Primärkrone.

    Die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 wird mit der Nummer 5090 berechnet.

    Als Verbindungselemente gelten unter anderem: Geschiebe, Stegreiter, Riegel, Verschraubungen, Druckknöpfe, Federknöpfe oder Kugelköpfe. Die Gebührennummer kann für jede einzelne Verbindungsvorrichtung berechnet werden.

    Die Nummer 5080 ist für gebogene oder gegossene Klammern oder für Auflagen nicht berechnungsfähig, da diese Elemente mit den Gebühren nach Nummern 5200 und 5210 abgegolten sind.

    Die Verschraubung einer Suprakonstruktion mit einem Implantat erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nummer 5080. Gleiches gilt für die direkte Verschraubung einer Mesostruktur mit dem zugehörigen Implantat.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Anker- oder Pfeilerkronen
    • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
    • Erschwerte Fixierung der Primärteile bei der Abformung
    • Ausmaß der Pfeilerdivergenz
    • Erhöhter Planungsaufwand bei höherer Anzahl der Verbindungselemente
    • Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
    • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5040 und 5080 wird ausgeschlossen.

    In den Fällen, in denen im Rahmen einer Leistung nach der Nummer 5040 eine besonders aufwendige Versorgung mit Verbindungselementen erfolgt, die im Einzelfall zu einem gegenüber dem Durchschnitt erheblich erhöhten Zeitaufwand führt, kann dies bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 5080 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden.

    Im GKV-System ist die BEMA 91 eine ähnliche Leistung.

Herausnehmbarer Zahnersatz wird entweder mit einfachen gebogenen oder gegossenen Klammerdrähten "aufgehängt" oder er wird mit Verbindungselementen nach GOZ 5080 abnehmbar befestigt.

Als Verbindungselemente kommen Druckknöpfe oder so genannte Geschiebe oder Haltestifte (Friktionsstifte) und Anderes zum Einsatz.

Wird ein Zahn mit einer Teleskopkrone nach GOZ 5040 versorgt, so ist eine Abrechnung der 5080 am gleichen Zahn nicht möglich. Wohl aber kann der Ersatz an anderen Zahnpositionen ein Verbindungselement besitzen, dass mit dortiger Positionsangabe dann auch berechenbar ist.

Wird ein Verbindungselement für das früher mal die GOZ 5080 abgerechnet werden konnte, wieder instand gesetzt, so wird nur die Position GOZ 5090 dafür angesetzt.

Bei einer Implantatversorgung, bei der z.B. ein Druckknopf o.Ä. direkt eingeschraubt wird, ist nicht die 5080 richtig, sondern die GOZ 5030!

Wird jedoch z.B. ein Verbindungsbügel (Steg) auf mehrere Pfeiler aufgebracht, so wäre dieser Bügel u.a. mit der GOZ 5000 ff. für jeden Anker, 5070 für jede Spanne und 5080 für jedes auf dem Steg sitzende Halteelement zu berechnen.

Unter Resektionsprothese versteht man einen Zahnersatz, der Zähne, Zahnfleisch und eine entfernten (resezierten - "gestutzten") Kieferabschnitt ersetzt.

Epithese meint ein Ersatzteil für fehlende äußere Gesichtsteile, z.B. Ohr - Epithese - meist befestigt an einem Implantat - getragenen Bügel (=Steg)

Die Gebührennummer wird angewendet, wenn abnehmbare Prothesen- oder Brückenanteile mit fest einzugliedernden Kronen oder Brücken verbunden werden sollen. Auch Stegverbindungen (Steg/Stegreiter) werden nach dieser Nummer berechnet. Die Leistung wird ebenfalls angewendet, um Brückenversorgungen trotz stark konvergierender oder divergierender Pfeilerzähne durch die Einarbeitung von Geschieben zu ermöglichen.

Die den Nummern 5040/5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus. Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor:

1. Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs- jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.

2. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.

3. Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach der Nummer 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der analog zu bewertenden Erneuerung einer Primärkrone.

Die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 wird mit der Nummer 5090 berechnet.

Als Verbindungselemente gelten unter anderem: Geschiebe, Stegreiter, Riegel, Verschraubungen, Druckknöpfe, Federknöpfe oder Kugelköpfe. Die Gebührennummer kann für jede einzelne Verbindungsvorrichtung berechnet werden.

Die Nummer 5080 ist für gebogene oder gegossene Klammern oder für Auflagen nicht berechnungsfähig, da diese Elemente mit den Gebühren nach Nummern 5200 und 5210 abgegolten sind.

Die Verschraubung einer Suprakonstruktion mit einem Implantat erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nummer 5080. Gleiches gilt für die direkte Verschraubung einer Mesostruktur mit dem zugehörigen Implantat.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Anker- oder Pfeilerkronen
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Erschwerte Fixierung der Primärteile bei der Abformung
  • Ausmaß der Pfeilerdivergenz
  • Erhöhter Planungsaufwand bei höherer Anzahl der Verbindungselemente
  • Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • u. v. m.

Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5040 und 5080 wird ausgeschlossen.

In den Fällen, in denen im Rahmen einer Leistung nach der Nummer 5040 eine besonders aufwendige Versorgung mit Verbindungselementen erfolgt, die im Einzelfall zu einem gegenüber dem Durchschnitt erheblich erhöhten Zeitaufwand führt, kann dies bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.

Die GOZ 5080 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden.

Im GKV-System ist die BEMA 91 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Position 5080 kann nicht neben der 5040 abgerechnet werden."

Sie bemängeln die gleichzeitige Abrechnung der GOZ 5080 neben der 5040 auf einer Rechnung. Ich vermute, dass Sie hier den Verordnungstext zu eng auslegen.
Es kann sehr wohl sinnvoll sein, sowohl über eine Teleskop- oder Konuskrone nach GOZ 5040 an anderer Stelle der Versorgung zusätzlichen Halt über ein Verbindungselement nach GOZ 5080 zu schaffen.

Da dies natürlich zusätzlichen Aufwand macht und somit zu einer zusätzlichen Einzelleistungsvergütung führen muss, damit auch in Zukunft hochqualitative Medizin besser honoriert wird als geringgradigere Qualität, muss der Verordnungstext so gelesen werden, wie er meines Erachtens nach gemeint ist: "Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 an gleicher Zahnposition nicht berechnungsfähig".

Ich denke, dass der Verordnungsgeber diesen von mir eingefügten und fett gedruckten Zusatz deswegen nicht aufgenommen hat, weil er davon ausging, dass man den kürzeren Ursprungstext bei einer pro Zahnposition abrechenbaren Leistung nicht dahingehend falsch verstehen kann, dass er für einen Kiefer, einen Patienten oder einen Behandlungsnachmittag gemeint gewesen wäre, denn das widerspräche dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung, auf dem die zahnärztliche Abrechnung beruht.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ provisorische Krone nach GOZ 2270
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ Pfeiler- oder Ankerkronen nach GOZ 5000, 5010, 5020, 5030
+ Brückenglied oder Steg (mit eingearbeitetem Verbindungselement) nach GOZ 5070
+ Verwendung eines Verbindungselements nach GOZ 5080 (!s.a. Kommentar!)
+ provisorische Ankerkrone nach GOZ 5120
+ provisorische Brücke im direkten Verfahren nach GOZ 5140
+ Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5170
+ funktionelle Abformung nach GOZ 5180, 5190
+ Teilprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen nach GOZ 5200
+ Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen nach GOZ 5210
+ Deckprothesen nach GOZ 5220, 5230
+ Resektionsprothese nach GOZ 5330
+ Epithese nach GOZ 5340
+ laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren nach GOZ 7080
+ laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied nach GOZ 7090
+ Funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
+ Auswechseln eines Aufbauelements bei der Implantatversorgung GOZ 9050 und GOZ 9060 im Reparaturfall
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Teleskopkrone nach GOZ 5040 an gleicher Zahnposition