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BEMA 91 - Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, - je Pfeilerzahn

Ziffer Inhalt Punkte
91a

metallische Krone

118
91b 

vestibulär verblendete Krone

128 
91c  metallische Teilkrone  136 
91d  Teleskop-/Konuskrone  190 
91e  Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken mit disparallelen Pfeilern zusätzlich zu den Nrn. 91 a bis c  43 
 
  1. Mit den Leistungen nach den Nrn. 91 und 92 sind folgende Leistungen abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
  2. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nicht abrechnungsfähig.
  3. Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren Brücke die halbe Gebühr für die Nr. 91 d abzurechnen.
 

Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung

Bestimmungen

in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung)

  • keine Einlagefülungen (Inlays) als Brückenanker
  • nur Kronen mit Metallgerüsten
  • maximal vestibuläre Verblendung