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BEMA 98h - Verwendung von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 oder Nr. 98 g zusätzlich - nicht bei Interimsprothesen -

Ziffer Inhalt Punkte

Verwendung von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 oder Nr. 98 g zusätzlich - nicht bei Interimsprothesen -

 

98h/1

bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung

29 
98h72

bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen 

50 
 
  1. Eine Leistung nach der Nr. 98 h ist eine ergänzende Position zur Leistung nach Nr. 96 und ist deshalb nur im Zusammenhang mit dieser Nummer abrechnungsfähig.
  2. Eine Leistung nach der Nr. 98 h kann je Kiefer nur einmal abgerechnet werden.
 

Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.