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BEMA 98h - Verwendung von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 oder Nr. 98 g zusätzlich - nicht bei Interimsprothesen -
Ziffer | Inhalt | Punkte |
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Verwendung von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 oder Nr. 98 g zusätzlich - nicht bei Interimsprothesen - |
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98h/1 |
bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung |
29 |
98h72 |
bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen |
50 |
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Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.
Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung