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GOZ 6090 - Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion alveolär bei abgeschlossenem Wachstum

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer € 90,55
Vergütung 1988 - 2011 € 90,54
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass vor der 6090 Diagnostik und Planung und danach evtl. Bebänderung etc. selbständige Leistungen sind!
  • den Hauszahnarzt zwischendurch mal zu unterrichten nach GOÄ 75.
  • dass die GOZ 6030 - 6050 parallel möglich ist.
  • wenn Sie Abformungen nehmen o.ä., ggf. die GOZ 6220 anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 15 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,9 damit stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0302 - ReBi - Einstellung eines Kiefers in den Regelbiss.

  • Unser Kommentar
  • "Alveolärer Ausgleich" meint hier, dass die Bewegung allein im zahntragenden Anteil des Kiefers (Alveole = Zahnfach) erfolgt.

    Das Kieferwachstum ist hierbei abgeschlossen, es handelt sich also in der Regel hier um eine Erwachsenenbehandlung.

    Da hier nur der alveoläre Teil enthalten ist, ist die gleichzeitige Ausformung des skelettalen Kieferknochens nach GOZ 6030 - 6050 parallel erbringbar und abrechenbar.

    Im Gegensatz zur dortigen Abrechnungsbestimmung ist die GOZ 6090 aber nicht an einen Vierjahreszeitraum gebunden.

  • BZÄK
  • Die Leistung umfasst vorwiegend die kieferorthopädische Behandlung im Erwachsenengebiss.

    Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 6090 umfassen alle Leistungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich nach abgeschlossenem Kiefer- und Schädelwachstum unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (Schienen, Positioner und dergl.).

    Die Gebührennummer ist neben den Nummern 6030, 6040 bzw. 6050 berechnungsfähig, allerdings nur außerhalb einer Wachstumsphase.

    Sie ist jedoch nicht an einen Vierjahreszeitraum gebunden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Schwierige Motivation, Compliance
    • Erschwerte Abformbedingungen
    • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
    • Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
    • Erschwernis bei kombiniert chirurgisch-kieferorthopädischer Behandlung
    • Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
    • u.v.m.
  • Bundesregierung
  • Der Bezug der Leistung nach den Nummern 6090 und 6150 auf einen Kiefer wird durch die Ergänzung der Leistungsbeschreibung klargestellt.

  • GKV & GOZ?
  • -

"Alveolärer Ausgleich" meint hier, dass die Bewegung allein im zahntragenden Anteil des Kiefers (Alveole = Zahnfach) erfolgt.

Das Kieferwachstum ist hierbei abgeschlossen, es handelt sich also in der Regel hier um eine Erwachsenenbehandlung.

Da hier nur der alveoläre Teil enthalten ist, ist die gleichzeitige Ausformung des skelettalen Kieferknochens nach GOZ 6030 - 6050 parallel erbringbar und abrechenbar.

Im Gegensatz zur dortigen Abrechnungsbestimmung ist die GOZ 6090 aber nicht an einen Vierjahreszeitraum gebunden.

Die Leistung umfasst vorwiegend die kieferorthopädische Behandlung im Erwachsenengebiss.

Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 6090 umfassen alle Leistungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich nach abgeschlossenem Kiefer- und Schädelwachstum unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (Schienen, Positioner und dergl.).

Die Gebührennummer ist neben den Nummern 6030, 6040 bzw. 6050 berechnungsfähig, allerdings nur außerhalb einer Wachstumsphase.

Sie ist jedoch nicht an einen Vierjahreszeitraum gebunden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Schwierige Motivation, Compliance
  • Erschwerte Abformbedingungen
  • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
  • Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
  • Erschwernis bei kombiniert chirurgisch-kieferorthopädischer Behandlung
  • Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
  • u.v.m.

Der Bezug der Leistung nach den Nummern 6090 und 6150 auf einen Kiefer wird durch die Ergänzung der Leistungsbeschreibung klargestellt.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers nach GOZ 6030 - 6050
+ Eingliederung von Klebebrackets nach GOZ 6100
+ Entfernung eines Klebebrackets nach GOZ 6110
+ Entfernung eines Klebebrackets nach GOZ 6120
+ Eintfernung eines Bandes nach GOZ 6130
+ Eingliederung eines Teilbogens nach GOZ 6140
+ Eingliederung eines ungeteilten Bogens nach GOZ 6150
+ Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen nach GOZ 6160
+ Maßnahmen zur Wiederherstellung nach GOZ 6180
+ vorbereitende Maßnahmen nach GOZ 6220
+ Entfernung fon Bögen bzw. Teilbögen nach GOÄ 2702
+ Lingualretainer nach GOÄ 2698
+ Röntgenologische Bestimmung des Skelettalters nach GOÄ 5037
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 6090 schließt selbst keine andere Leistung aus.