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Zuschläge der GOÄ zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern GOÄ 45 - 62

Die Zuschläge A - D + K1 werden in der Praxis angesetzt,

die Zuschläge E - H + K2 werden bei Hausbesuchen angesetzt.

Allgemeine Bestimmungen

Die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H sowie K 2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E bis J und K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 nicht berechnet werden.

Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrunde liegende Leistung aufzuführen.

GOÄ Zuschlag E

Leistungsbeschreibung 1-fach
Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung € 9,33
Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Nummern 45 und / oder 46 nicht berechnungsfähig, es sei denn, die Visite wird durch einen Belegarzt ausgeführt. Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben D, G und / oder H nicht berechnungsfähig.

GOÄ Zuschlag F

Leistungsbeschreibung 1-fach
Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistungen € 15,15
Der Zuschlag nach Buchstabe F ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.

GOÄ Zuschlag G

Leistungsbeschreibung 1-fach
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen € 26,23
Der Zuschlag nach Buchstabe G ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig. Neben dem Zuschlag nach Buchstabe G ist der Zuschlag nach Buchstabe F nicht berechnungsfähig.

GOÄ Zuschlag H

Leistungsbeschreibung 1-fach
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen € 19,82
Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Freiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden. Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.

Zuschläge D + B, oder D + C sind also möglich!

GOÄ Zuschlag K 2

Leistungsbeschreibung 1-fach
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr € 6,99

GKV-System

Ähnliche Leistungen finden sich im GKV-Bereich in den BEMA 151 - Bs1 bis 155 - Bs5.