Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

§ 12 - Überprüfung

Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und –bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe.

  • Unser Kommentar
  • Tatsächlich hat die Bundesregierung die Auswirkungen prüfen lassen.

    Hierzu hat sie sich Zahlen bedient, die ihr direkt zur Verfügung standen.

    Der Verfasser des Berichts hat offenbar bei der Erstellung bemerkt, dass er anhand der ihm vorliegenden Daten nicht präzise arbeiten kann und hat wiederholt darauf hingewiesen.

    Fazit des Berichts ist, dass die Kosten für die Regierung sich um ca. 9% erhöht haben könnten, wegen der unsicheren Datenbasis wird jedoch empfohlen, zunächst keine Konsequenzen hieraus zu ziehen, da man sich nicht sicher ist, ob es "die Richtigen" treffen würde.

    Hier der Bericht zum Download...

  • BZÄK
  • 1. 1 Adressat der Regelung ist nicht der Zahnarzt, sondern die Bundesregierung. Diese wird verpflichtet, die Auswirkungen der GOZ 2012 zu prüfen. Die Bundesregierung selbst hatte sich diese Verpflichtung bereits auferlegt und in der Begründung des Kabinettbeschlusses festgehalten: „Sollte sich im Rahmen der Nachbeobachtung der Entwicklung der Ausgaben für privatzahnärztliche Leistungen zeigen, dass der tatsächliche Honoraranstieg nach Inkrafttreten der Verordnung unter oder über 6,0 v.H. liegt, wird eine Anhebung bzw. Absenkung des Punktwertes zu prüfen sein.“

    2. Satz 2 verpflichtet die Bundesregierung das Ergebnis der Prüfung in einen Prüfbericht zu überführen und diesen dem Bundesrat bis Mitte 2015 zu übermitteln. Rechtsfolgen sind nicht vorgesehen. Weder wird das Ausbleiben des Berichtes sanktioniert, noch sind Konsequenzen aus dem Ergebnis der Prüfung vorweg genommen.

  • Bundesregierung
  • Mit dem neuen § 11 wird die bereits weggefallene Berlin-Klausel durch eine Übergangsvorschrift ersetzt. Nummer 1 stellt klar, dass für die Abrechnung von Leistungen, die vor Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung erbracht worden sind, weiterhin die Gebührenordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist.

    In Nummer 2 wird eine Übergangsregelung getroffen für Fälle, in denen die Behandlung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber erst nach deren Inkrafttreten beendet werden. Für die in den genannten Gebührenpositionen zusammengefassten Komplexleistungen, deren Erbringung sich typischerweise über einen Zeitraum von mehreren Sitzungen erstrecken kann, wird die Weitergeltung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung bestimmt, wenn die Leistung vor dem Inkrafttreten begonnen und noch nicht beendet wurde.

    In Nummer 3 wird für Leistungen, die im Rahmen einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden, die Weitergeltung der bisher geltenden GOZ bis zum Behandlungsabschluss oder längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet.

Tatsächlich hat die Bundesregierung die Auswirkungen prüfen lassen.

Hierzu hat sie sich Zahlen bedient, die ihr direkt zur Verfügung standen.

Der Verfasser des Berichts hat offenbar bei der Erstellung bemerkt, dass er anhand der ihm vorliegenden Daten nicht präzise arbeiten kann und hat wiederholt darauf hingewiesen.

Fazit des Berichts ist, dass die Kosten für die Regierung sich um ca. 9% erhöht haben könnten, wegen der unsicheren Datenbasis wird jedoch empfohlen, zunächst keine Konsequenzen hieraus zu ziehen, da man sich nicht sicher ist, ob es "die Richtigen" treffen würde.

Hier der Bericht zum Download...

1. 1 Adressat der Regelung ist nicht der Zahnarzt, sondern die Bundesregierung. Diese wird verpflichtet, die Auswirkungen der GOZ 2012 zu prüfen. Die Bundesregierung selbst hatte sich diese Verpflichtung bereits auferlegt und in der Begründung des Kabinettbeschlusses festgehalten: „Sollte sich im Rahmen der Nachbeobachtung der Entwicklung der Ausgaben für privatzahnärztliche Leistungen zeigen, dass der tatsächliche Honoraranstieg nach Inkrafttreten der Verordnung unter oder über 6,0 v.H. liegt, wird eine Anhebung bzw. Absenkung des Punktwertes zu prüfen sein.“

2. Satz 2 verpflichtet die Bundesregierung das Ergebnis der Prüfung in einen Prüfbericht zu überführen und diesen dem Bundesrat bis Mitte 2015 zu übermitteln. Rechtsfolgen sind nicht vorgesehen. Weder wird das Ausbleiben des Berichtes sanktioniert, noch sind Konsequenzen aus dem Ergebnis der Prüfung vorweg genommen.

Mit dem neuen § 11 wird die bereits weggefallene Berlin-Klausel durch eine Übergangsvorschrift ersetzt. Nummer 1 stellt klar, dass für die Abrechnung von Leistungen, die vor Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung erbracht worden sind, weiterhin die Gebührenordnung in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist.

In Nummer 2 wird eine Übergangsregelung getroffen für Fälle, in denen die Behandlung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber erst nach deren Inkrafttreten beendet werden. Für die in den genannten Gebührenpositionen zusammengefassten Komplexleistungen, deren Erbringung sich typischerweise über einen Zeitraum von mehreren Sitzungen erstrecken kann, wird die Weitergeltung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung bestimmt, wenn die Leistung vor dem Inkrafttreten begonnen und noch nicht beendet wurde.

In Nummer 3 wird für Leistungen, die im Rahmen einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden, die Weitergeltung der bisher geltenden GOZ bis zum Behandlungsabschluss oder längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet.