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GOZ 8045a - Kondylenpositionsanalyse - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass Beratungsleistungen oder andere Untersuchungen ggf. zusätzlich anzusetzen sind.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 69,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

8045a - Kondylenpositionsanalyse ;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5300: Vollständige Unterfütterung einer Prothese, funktionelle Randgestaltung;

540

€ 30,37

€ 69,85

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Die Untersuchung der Stellung der Kondylen (Kiefergelenksköpfchen) kann wichtigen Aufschluss über die Ursache von Beschwerden oder Funktionsstörungen geben.

    Verschiedene Techniken werden hierfür eingesetzt. Die Befundung kann z.B. über klinische (durch Untersuchung), radiologische (durch Röntgenbild) oder magnetresonanztomografische Untersuchung erfolgen.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Kondylenpositionsanalyse"

    unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert:

    "Eine analoge Berechnung dieser Leistung ist nicht sachgerecht. Ein besonderes Verfahren rechtfertigt keine zusätzliche analoge Berechnung, da die instrumentelle Funktionsanalyse mit den Gebührenziffern 8010 bis 8065 GOZ umfassend beschrieben ist."

    Dieser Kommentar ist ein bisschen blutleer. Die Kodylenpositionsanalyse ist in keiner Leistung der GOZ/GOÄ beschrieben, auch nicht in der GOZ 8010 - 8065! Eine selbständige Leistung zu einem "besonderen Verfahren" umtitulieren zu wollen, greift daher zu kurz.

    Es mag auch sein, dass dem PKV-Verband die Liste verfügbarer Gebührenpositionen nicht kurz genug sein kann und dass der PKV-Verband mit dem von der GOZ originär zur Verfügung gestellten Spektrum zufrieden ist, denn der PKV-Verband ist hier therapeutisch nicht tätig, sondern versichert Kunden gegen Kostenrisiken.

    Zahnärzte und ihre Patienten sind jedoch über weitere Behandlungsverfahren im Einzelfall sehr froh.

    Da es sich um eine medizinisch notwendige selbständige Leistung handelt, ist die Kondylenpositionanalyse als Analogleistung abzurechnen, das meint auch die Bundeszahnärztekammer, deren Mitglieder therapeutisch tätig sind.

  • GKV & GOZ?
  • -.

Die Untersuchung der Stellung der Kondylen (Kiefergelenksköpfchen) kann wichtigen Aufschluss über die Ursache von Beschwerden oder Funktionsstörungen geben.

Verschiedene Techniken werden hierfür eingesetzt. Die Befundung kann z.B. über klinische (durch Untersuchung), radiologische (durch Röntgenbild) oder magnetresonanztomografische Untersuchung erfolgen.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Kondylenpositionsanalyse"

unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert:

"Eine analoge Berechnung dieser Leistung ist nicht sachgerecht. Ein besonderes Verfahren rechtfertigt keine zusätzliche analoge Berechnung, da die instrumentelle Funktionsanalyse mit den Gebührenziffern 8010 bis 8065 GOZ umfassend beschrieben ist."

Dieser Kommentar ist ein bisschen blutleer. Die Kodylenpositionsanalyse ist in keiner Leistung der GOZ/GOÄ beschrieben, auch nicht in der GOZ 8010 - 8065! Eine selbständige Leistung zu einem "besonderen Verfahren" umtitulieren zu wollen, greift daher zu kurz.

Es mag auch sein, dass dem PKV-Verband die Liste verfügbarer Gebührenpositionen nicht kurz genug sein kann und dass der PKV-Verband mit dem von der GOZ originär zur Verfügung gestellten Spektrum zufrieden ist, denn der PKV-Verband ist hier therapeutisch nicht tätig, sondern versichert Kunden gegen Kostenrisiken.

Zahnärzte und ihre Patienten sind jedoch über weitere Behandlungsverfahren im Einzelfall sehr froh.

Da es sich um eine medizinisch notwendige selbständige Leistung handelt, ist die Kondylenpositionanalyse als Analogleistung abzurechnen, das meint auch die Bundeszahnärztekammer, deren Mitglieder therapeutisch tätig sind.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistung abgegolten."

In keiner der Leistungen der GOZ oder GOÄ die die Analyse der Gelenkkopfposition beschrieben, also ist sie auch nicht enthalten.

Sie darf auch nicht mit beliebigen Positionen abgerechnet werden, der korrekte Abrechnungsweg besteht in der vergleichenden Abrechnung, die von meiner Zahnarztpraxis hier vorgenommen wurde.

Da ich bei Ihnen auf Kostenerstattung nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie daher zur Leistung auf!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.