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Der Zahnarzt im Dreiecksverhältnis

Dreiecksverhältnisse sind an sich instabil.

Ein Charaktermerkmal privat-ärztlichen Tuns ist, dass keine dritte Partei Einfluss nimmt auf die Entscheidungsfindung zur Therapiewahl und auf die Therapie selbst.

Jeder Arzt und Zahnarzt – auch der also, der Verträge mit gesetzlichen Krankenkassen hat – handelt gegenüber einem Privatpatienten privatärztlich.

ABER jeder Arzt oder Zahnarzt handelt auch gegenüber einem gesetzlich versicherten Patienten privatärztlich!

Im Streitfall wird nämlich nicht etwa z.B. der Mantelvertrag der Betriebskrankenkassen nach der Sorgfalt des ärztlichen Tuns befragt, sondern es wird ALLEIN nach medizinischen Erkenntnissen beurteilt, ob der Arzt im Korridor des Richtigen aufgeklärt, empfohlen und behandelt hat.

Dies bringt durch die Dreiecksbeziehungen z.B. im gesetzlichen Versicherungswesen Entscheidungskonflikte mit sich. Später heißt es dann eventuell: "Das hätte der Arzt dann erklären müssen, dass die Erfolgsaussichten mit der Kassenmedizin in diesem Fall entscheidend schlechter waren...".

Hier liegt der Grund, warum manche Zahnärzte die Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen wieder kündigen: sie halten die privatärztliche Behandlung für die Idealform der Arzt – Patienten – Beziehung. Die Behandlung beruht allein auf der Entscheidung des aufgeklärten Patienten.

Es spielt eben keine Rolle, ob ein Sachbearbeiter ohne Zahnmedizinstudium vor oder nach der Behandlung gleicher oder anderer Meinung ist, es muss eben kein Dritter Einsicht erhalten in die persönlichen Behandlungsunterlagen des Patienten.

Die Belange des Patienten bleiben privat (lat. „privatus“ = eigen, selbst), sie gehen niemanden etwas an, bis der Patient selbst entscheidet, jemanden hinzu zu ziehen.

Praxistipps

  • Die Zahnarztpraxis tut sehr gut daran, sich aus den Rechtsverhältnissen zwischen Patienten und Kostenerstattern konsequent herauszuhalten.
    Gibt ein Zahnarzt etwa seine Meinung dazu ab, dass die Versicherung alles oder so und so viel übernehmen werde, so macht er sich eventuell SCHADENERSATZPFLICHTIG!
  • Umgekehrt sollte die Zahnarztpraxis unbedingt vermeiden, Patienten zuzusagen, sie müssten nur die Summen zahlen, die Versicherungen erstatten. Hierin könnte eine Beihilfe zum Versicherungsbetrug gesehen werden oder Schlimmeres!
  • Versicherungsverhältnisse von Patienten sind für Zahnärzte vermintes Land! Das sollte man nicht betreten!