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GOÄ 5002 - Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers

Leistungsbeschreibung 1,8-fach
Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers € 26,23

Jede Aufnahme ist berechenbar, werden also mehrere Aufnahmen gemacht, so gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.

Maßgeblich für die Anzahl der (berechenbaren) Aufnahmen ist natürlich die medizinische Indikation. Musste ein Bild wegen eines Erstellungs/Entwicklungsfehlers wiederholt werden, ist die fehlerhafte Aufnahme nicht berechenbar. Musste eine weitere Projektion/ein erweitertes Feld geröntgt werden, weil die Fragestellung mit der vorherigen Aufnahme nicht verlässlich beantwortet werden konnte oder weil sich eine neue Fragestellung ergab, so ist die weitere Aufnahme natürlich auch berechenbar.

Nach den Vorschriften des Abschnitt A der GOÄ dürfen Röntgenleistungen nur bis zum 2,5-fachen der Grundgebühr berechnet werden, ab Faktor 1,8 besteht Begründungspflicht.

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Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die Zahnfilmaufnahme auch privat abzurechnen.

Die GKV kennt im BEMA als ähnliche Leistungen die GKV-GOÄ 935 a, GKV-GOÄ 935 b, GKV-GOÄ 935 c, GKV-GOÄ 935 d.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Aufnahme je Projektion zu berechnen.
  • Den Befund zu dokumentieren, er ist Teil der Leistung.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ eigentlich alles

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOÄ 5002 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.