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GOZ 2392a - Entfernung nekrotischen Pulpengewebes - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- eine Eröffnung des Zahnes erfüllt i.d.R. den Leistungsinhalt der Trepanation nach GOZ 2390 und ist ebenso separat zu berechnen, wie Betäubungsverfahren.
- Eine adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 und ein temporärer speicheldichter Verschluss nach GOZ 2020 oder sogar eine langfristige Füllung nach 2050 ff. ist in der Regel absolut indiziert und zusätzlich anzusetzen.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 20,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
2392a - Entfernung nekrotischen Pulpengewebes; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2380: Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa; |
160 |
€ 9,00 |
€ 20,70 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
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Der Erfolg einer Wurzelbehandlung ist u.a. eine Frage der Infektionskontrolle und Reinigung des Kanalsystems.
Abgestorbenes (nekrotisches) Gewebe ist vor der Aufbereitung der Wurzelkanäle zu entfernen. Für das Entfernen von vitalem (lebendigem) Gewebe hat der Verordnungsgeber mit der GOZ 2360 eine Position geschaffen.
Abgestorbenes Gewebe ist (teilweise) zerfallen und schwieriger zu entfernen. Es darf nicht in die Kanäle oder über die Wurzelspitze hinaus gepresst werden, entsprechend vorsichtig muss vorgegangen werden.
Die Entfernung abgestorbenen Pulpengewebes findet regelmäßig nach der Trepanation und vor der Wurzelkanalaufbereitung statt.
Wir haben die Position hier so kalkuliert, das sie - ähnlich wie Position 2360 - pro Kanal anzusetzen ist.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt den
"Entfernung nekrotischen Pulpengewebes"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der PKV-Verband kommentiert:
"Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen."
Grundsätzlich sieht der PKV-Verband also, dass mangels anderer Abrechnungsposition eine Analogabrechnung korrekt ist.
Es ist nahe liegend, dass ein Kostenerstatter versucht, seine Ausgaben knapp zu halten, wenn es jedoch im § 6 der GOZ heißt, dass der behandelnde Zahnarzt eine gleichwertige Position bestimmen soll, wird dieser dies nach heutigen Praxiskosten tun müssen und nicht eine sachlich ähnlich aussehende Position heranziehen können, die mit Novellierung der Gebührenordnung von € 14,22 (1988-2011) auf € 14,23 (seit 2012) "aufgewertet" wurde.
Unsere Berechnung zur Ermittlung einer gleichwertigen Position kommt zu dem Ergebnis, dass i.d.R. € 20,- für diese Leistung notwendig sind.
- GKV & GOZ?
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Der Erfolg einer Wurzelbehandlung ist u.a. eine Frage der Infektionskontrolle und Reinigung des Kanalsystems.
Abgestorbenes (nekrotisches) Gewebe ist vor der Aufbereitung der Wurzelkanäle zu entfernen. Für das Entfernen von vitalem (lebendigem) Gewebe hat der Verordnungsgeber mit der GOZ 2360 eine Position geschaffen.
Abgestorbenes Gewebe ist (teilweise) zerfallen und schwieriger zu entfernen. Es darf nicht in die Kanäle oder über die Wurzelspitze hinaus gepresst werden, entsprechend vorsichtig muss vorgegangen werden.
Die Entfernung abgestorbenen Pulpengewebes findet regelmäßig nach der Trepanation und vor der Wurzelkanalaufbereitung statt.
Wir haben die Position hier so kalkuliert, das sie - ähnlich wie Position 2360 - pro Kanal anzusetzen ist.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt den
"Entfernung nekrotischen Pulpengewebes"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der PKV-Verband kommentiert:
"Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen."
Grundsätzlich sieht der PKV-Verband also, dass mangels anderer Abrechnungsposition eine Analogabrechnung korrekt ist.
Es ist nahe liegend, dass ein Kostenerstatter versucht, seine Ausgaben knapp zu halten, wenn es jedoch im § 6 der GOZ heißt, dass der behandelnde Zahnarzt eine gleichwertige Position bestimmen soll, wird dieser dies nach heutigen Praxiskosten tun müssen und nicht eine sachlich ähnlich aussehende Position heranziehen können, die mit Novellierung der Gebührenordnung von € 14,22 (1988-2011) auf € 14,23 (seit 2012) "aufgewertet" wurde.
Unsere Berechnung zur Ermittlung einer gleichwertigen Position kommt zu dem Ergebnis, dass i.d.R. € 20,- für diese Leistung notwendig sind.
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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach GOZ 2430 / einer anderen existierenden Leistung abzurechnen."
Selbst der PKV-Verband erkennt das Entfernen abgestorbenem Zahnmarks aus dem Wurzelkanalsystem in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.
Die Rechnung ist jedoch korrekt erstellt und somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist in Leistung XX / einer anderen Zielleistung enthalten und mit ihr abgegolten."
Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.
Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt dahingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.
Die Entfernung abgestorbenen Zahnmarks (Pulpengewebes) ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein, ebenso wenig ist dies die Entfernung der vitalen Pulpa, des lebendigen Zahnmarks also, sie wird nach GOZ 2360 ebenso zusätzlich erbracht und abgerechnet.
Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Lackanwendung im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.