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GOZ 8047a - gesichtsebenenbezügliche Übertragung in den Artikulator / Kausimulator - BZÄK
"Keine Scharnierachsenbestimmung nach GOZ 8020, 8030, 8035"
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- dass Beratungsleistungen oder andere Untersuchungen ggf. zusätzlich anzusetzen sind.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 79,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
8047a - gesichtsebenenbezügliche Übertragung in den Artikulator / Kausimulator; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 9040: Freilegen eines Implantats; |
626 |
€ 35,21 |
€ 80,98 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Die Registrierung der Gesichtsebenen zur Übertragung auf Analysemodelle oder Modelle zur Zahnersatzherstellung oder -kontrolle kann hilfreich sein, um die Kauebenen zu nivellieren und Funktionsstörungen zu vermindern oder zu beseitigen.
Sie kann zusätzlich zur Übertragung der Gelenkposition oder Gelenkbahnneigung sinnvoll sein und ist daher auch zusätzlich abrechenbar.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
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Die Bundeszahnärztekammer führt die
"gesichtsebenenbezügliche Übertragung in den Artikulator / Kausimulator"
unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- GKV & GOZ?
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Die Registrierung der Gesichtsebenen zur Übertragung auf Analysemodelle oder Modelle zur Zahnersatzherstellung oder -kontrolle kann hilfreich sein, um die Kauebenen zu nivellieren und Funktionsstörungen zu vermindern oder zu beseitigen.
Sie kann zusätzlich zur Übertragung der Gelenkposition oder Gelenkbahnneigung sinnvoll sein und ist daher auch zusätzlich abrechenbar.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"gesichtsebenenbezügliche Übertragung in den Artikulator / Kausimulator"
unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistung abgegolten."
In keiner der Leistungen der GOZ oder GOÄ die die Übertragung bezogen auf die Gesichtsebenen beschrieben, also ist sie auch nicht enthalten.
Sie darf auch nicht mit beliebigen Positionen abgerechnet werden, der korrekte Abrechnungsweg besteht in der vergleichenden Abrechnung, die von meiner Zahnarztpraxis hier vorgenommen wurde.
Da ich bei Ihnen auf Kostenerstattung nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie daher zur Leistung auf!
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.