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GOZ 2140a - Entfernen einer adhäsiv befestigten Glattflächenversiegelung - BZÄK

"z.B. vor Eingliederung eines Brackets"

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Beratungsleistungen etc. fallen ggf. zusätzlich an.
  • Flouridierung z.B. nach GOZ 1020 kann sinnvoll sein

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 26,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2140a - Entfernen einer adhäsiv befestigten Glattflächenversiegelung;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2340: direkte Überkappung;

200

€ 11,25

€ 25,87

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Wenn die Glattflächen eines Zahnes adhäsiv mit Kunststoff versiegelt worden sind, ist ein neuerliches adhäsives Befestigen dort nicht möglich.

    Die Entfernung der Versiegelung muss i.d.R. mit Polierdiamanten oder Poliergummis rotierend erfolgen.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Entfernen einer adhäsiv befestigten Glattflächenversiegelung"

    unter "Abschnitt B - Prophylaxe"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert das so:

    "Die Hauptindikation einer Glattflächenversiegelung ist der Schutz von Zahnflächen während einer kieferorthopädischen Behandlung mit einer Multibracketapparatur, da während dieser Zeit die Mundhygiene mit den konventionellen Reinigungsmitteln (Zahnbürste, Zahnseide etc.) erschwert ist. Die Versiegelung erfolgt in der Regel mit einem dünnfließenden Kunststoff. Im Zuge der Bracketentfernung (GOZ-Nr. 6110) werden auch Rückstände des Adhäsivklebers bzw. der Glattflächenversiegelung entfernt. Die anschließende Politur und ggf. die Versiegelung des Zahnes sind Leistungsbestandteile der GOZ-Nr. 6110. Sollte eine Glattflächen- bzw. Bracketumfeldversiegelung vor der Entfernung des Brackets porös werden oder beschädigt sein, ist die evtl. notwendige Entfernung vor der Erneuerung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2000 abgegolten. Dies gilt z. B. auch für die Entfernung einer insuffizienten Füllung, bevor sie erneuert wird. Auch hier kann die Entfernung der alten Füllung nicht gesondert berechnet werden."

    Diese Darstellung ist unrichtig. Weder ist die Glattflächenversiegelung Teil der Bracketklebung, noch ist die Entfernung der Versiegelung Teil der Bracketentfernung, die Entfernung des Bracketklebers ist Teil der Bracketentfernung.

    Wird - ggf. von einem anderen Behandler - eine Glattflächenversiegelung entfernt, um ein Backet zu kleben, um eine Füllung einzubringen, um eine adhäsive ZAhnumformung vorzunehmen, so ist dies selbstverstädlich eine eigene Leistung.

    Clincheck im Zusammenhang mit Invisalign ist bereits ein therapeutischer Schritt, denn die Schienen für die Behandlung werden vorbereitet. Somit ist die Leistungsbeschreibung der vom PKV-Verband benannten Positionen nicht erfüllt, es handelst sich statt dessen um eine selbständige Leistung, die auch mit der 6010 nicht abgedeckt ist.

Wenn die Glattflächen eines Zahnes adhäsiv mit Kunststoff versiegelt worden sind, ist ein neuerliches adhäsives Befestigen dort nicht möglich.

Die Entfernung der Versiegelung muss i.d.R. mit Polierdiamanten oder Poliergummis rotierend erfolgen.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Entfernen einer adhäsiv befestigten Glattflächenversiegelung"

unter "Abschnitt B - Prophylaxe"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert das so:

"Die Hauptindikation einer Glattflächenversiegelung ist der Schutz von Zahnflächen während einer kieferorthopädischen Behandlung mit einer Multibracketapparatur, da während dieser Zeit die Mundhygiene mit den konventionellen Reinigungsmitteln (Zahnbürste, Zahnseide etc.) erschwert ist. Die Versiegelung erfolgt in der Regel mit einem dünnfließenden Kunststoff. Im Zuge der Bracketentfernung (GOZ-Nr. 6110) werden auch Rückstände des Adhäsivklebers bzw. der Glattflächenversiegelung entfernt. Die anschließende Politur und ggf. die Versiegelung des Zahnes sind Leistungsbestandteile der GOZ-Nr. 6110. Sollte eine Glattflächen- bzw. Bracketumfeldversiegelung vor der Entfernung des Brackets porös werden oder beschädigt sein, ist die evtl. notwendige Entfernung vor der Erneuerung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2000 abgegolten. Dies gilt z. B. auch für die Entfernung einer insuffizienten Füllung, bevor sie erneuert wird. Auch hier kann die Entfernung der alten Füllung nicht gesondert berechnet werden."

Diese Darstellung ist unrichtig. Weder ist die Glattflächenversiegelung Teil der Bracketklebung, noch ist die Entfernung der Versiegelung Teil der Bracketentfernung, die Entfernung des Bracketklebers ist Teil der Bracketentfernung.

Wird - ggf. von einem anderen Behandler - eine Glattflächenversiegelung entfernt, um ein Backet zu kleben, um eine Füllung einzubringen, um eine adhäsive ZAhnumformung vorzunehmen, so ist dies selbstverstädlich eine eigene Leistung.

Clincheck im Zusammenhang mit Invisalign ist bereits ein therapeutischer Schritt, denn die Schienen für die Behandlung werden vorbereitet. Somit ist die Leistungsbeschreibung der vom PKV-Verband benannten Positionen nicht erfüllt, es handelst sich statt dessen um eine selbständige Leistung, die auch mit der 6010 nicht abgedeckt ist.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen GOZ-Position abgegolten"

In der GOZ findet sich keine Position, die die Entfernung einer adhäsiv befestigten Glattflächenversiegelung auch nur andeutet.

Sie ist weder Teil einer Bracketklebung noch einer Bracketentfernung, wie z.B. der PKV-Verband in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogpositionen darstellt, denn sie ist nicht Teil der Leistungsbeschreibung und hat mit kieferorthopädischen Brackets höchstens insofern zu tun, als die Glattflächenversiegelung dort häufig angewendet wird, selbst jedoch auch in der Bracketeinbringung nciht enthalten ist. Daher wirkt die Argumentation des PKV-Verbands sehr weit her geholt.

Es existiert somit in der GOZ keine zutreffende Abrechnungsposition, die Leistungsbeschreibung muss die erbrachte Leistung jedoch treffend beschreiben.

Daher bleibt für diese selbständige Leistung nur die vergleichende Abrechnung nach §6 GOZ.

Die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrer Liste selbständiger, nicht in GOZ oder GOÄ enthaltener Analogleistungen.

Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.