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GOZ 2230 - Teilleistung Krone 1/2

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. die Hälfte der zugehörigen Position
Die Leistungen nach den Nummern 2230 oder 2240 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Vergütung 1988 - 2011 gleich
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Provisorium nach 2260/2270 zu berechnen!
  • das Abformmaterial zu berechnen!
  • alle anderen Begleitleistungen normal abzurechnen!
  • Unser Kommentar
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.

    Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.

    Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.

    Es ist nicht möglich, die Teilleistungen 2230 oder 2240 neben den Positionen für Langzeitprovisorien für die selben Zähne anzusetzen, dies wird durch die Abrechnungsbestimmung zur 7080 und 7090 ausgeschlossen.

    Es kann daher gegebenenfalls sinnvoll sein, statt der Langzeitprovisorien die normalen Positionen für Provisorien anzusetzen und dies mit den Positionen für Teilleistungen zu kombinieren.

    Im Fall würde allerdings die 2230 nur für Implantatfälle zutreffen, wenn der endgültige Abdruck schon genommen ist, während die Teilleistung für Zähne bereits berechnet werden kann, wenn die Präparation abgeschlossen ist und zunächst provisorisch versorgt wird.

  • BZÄK
  • In Einzelfällen können Behandlungen mit dem Ziel der Eingliederung einer Krone nicht zu Ende geführt werden.

    Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod, Umzug, Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.

    Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.

    Die Nummern 2200 bis 2220 können mit der jeweils halben Gebühr berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme einer Krone, einer Teilkrone oder eines Veneers lediglich präpariert wurde. Weitere Maßnahmen wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells sind dabei noch nicht erfolgt.

    Handelt es sich um die Versorgung eines Implantats, muss allerdings eine Abformung mit Abdruckpfosten erfolgt sein, um die Hälfte der Gebühr berechnen zu können. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt.

    Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (Begleitleistungen s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen für Maßnahmen nach den Nummern 2200 bis 2220 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Präparation bei kurzer klinischer Krone
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen 
    • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Bei einer nicht vollendeten Implantatversorgung kann die Leistung nach der Nummer 2230 berechnet werden, sobald die Abdrucknahme erfolgt ist. Die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass Teilleistungen nur dann berechnet werden können, wenn die Fortführung der Versorgung aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer objektiver Gründe nicht möglich war.

  • GKV & GOZ?
  • Im GKV - System ist die BEMA 22 ähnlich.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.

Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.

Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.

Es ist nicht möglich, die Teilleistungen 2230 oder 2240 neben den Positionen für Langzeitprovisorien für die selben Zähne anzusetzen, dies wird durch die Abrechnungsbestimmung zur 7080 und 7090 ausgeschlossen.

Es kann daher gegebenenfalls sinnvoll sein, statt der Langzeitprovisorien die normalen Positionen für Provisorien anzusetzen und dies mit den Positionen für Teilleistungen zu kombinieren.

Im Fall würde allerdings die 2230 nur für Implantatfälle zutreffen, wenn der endgültige Abdruck schon genommen ist, während die Teilleistung für Zähne bereits berechnet werden kann, wenn die Präparation abgeschlossen ist und zunächst provisorisch versorgt wird.

In Einzelfällen können Behandlungen mit dem Ziel der Eingliederung einer Krone nicht zu Ende geführt werden.

Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod, Umzug, Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund.

Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.

Die Nummern 2200 bis 2220 können mit der jeweils halben Gebühr berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme einer Krone, einer Teilkrone oder eines Veneers lediglich präpariert wurde. Weitere Maßnahmen wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells sind dabei noch nicht erfolgt.

Handelt es sich um die Versorgung eines Implantats, muss allerdings eine Abformung mit Abdruckpfosten erfolgt sein, um die Hälfte der Gebühr berechnen zu können. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt.

Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (Begleitleistungen s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen für Maßnahmen nach den Nummern 2200 bis 2220 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Präparation bei kurzer klinischer Krone
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen 
  • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
  • u. v. m.

Bei einer nicht vollendeten Implantatversorgung kann die Leistung nach der Nummer 2230 berechnet werden, sobald die Abdrucknahme erfolgt ist. Die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass Teilleistungen nur dann berechnet werden können, wenn die Fortführung der Versorgung aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer objektiver Gründe nicht möglich war.

Im GKV - System ist die BEMA 22 ähnlich.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ abhängig von der "ersetzten" Leistung

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- abhängig von der ersetzten Leistung
- Langzeitprovisorien nach GOZ 7080, 7090