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GOZ 2390 - Trepanation eines Zahnes
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung | € 8,41 |
Vergütung 1988 - 2011 | € 8,40 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 31 - Trep1). | € 12,47 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die 2390 ist nach unserer Meinung abzurechnen, wenn sie als selbständige Leistung erbracht wird, auch neben der 2350, 2360, 2380, 2040, 2041, 2420, 2430, 2440.
- wenn Sie einen Zahn für die medikamentöse Einlage glatt, wasserdicht und kaustabil mit einer temporären Kunststofffüllung nach GOZ 2020 + 2197 verschließen, müssen Sie in der nächsten Sitzung erneut trepanieren, das ist sachgerecht und entspricht einem unserer Auffassung nach in der Regel höheren Qualitätsstandard als kneteähnliche Verschlussmaterialien, deren Stabilität nicht vorhersagbar ist.
- die 2390 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Für das Durchbohren eines Zahnes in der Art, dass eine Instrumentierung der Wurzelkanäle möglich wird, steht mit Faktor 2,3 gut 1 Minute zur Verfügung.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von
Faktor 8,2 damit stehen bis zu 5 Minuten zur Verfügung.
Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,1 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0151 - Trep - Durchbohren von Zähnen oder Restaurationen.
- Unser Kommentar
-
Unter Trepanation versteht man das Aufbohren / Aufschleifen des Zahnes bis zum Erreichen der Nervkammer.
Dass der Verordnungsgeber den Zusatz "als selbständige Leistung" in die Leistungsbeschreibung eingeführt hat, beruht vermutlich auf einem Redaktionsfehler: die Trepanation sollte womöglich in andere Leistungen integriert werden, dann hat man es dort doch unterlassen und hier versäumt, den überflüssigen Zusatz zu entfernen. Anders können wir uns dies nicht erklären, denn allzu wenig Sachverstand wollen wir dem Verordnungsgeber nicht zutrauen.
In den ersten Jahren nach der Novellierung der GOZ 2011 hat die BZÄK leider noch keine feste Haltung an den Tag gelegt, sie hat sich sogar widersprüchlich geäußert, Vorsicht also, wenn Sie mit alten Kommentaren konfrontiert werden. Die BZÄK hat sich inzwischen besonnen und ihren Kommentar präzisiert (s. Reiter BZÄK).
Diese Einschränkung hat zu vielen Streitigkeiten geführt, dabei ist die Sachlage nach unserem Verständnis eindeutig:
Wie sehen die Trepanation IMMER als selbständige Leistung (klarer Beginn - klares Ende, ggf. besondere Instrumente notwendig, nicht Bestandteil einer anderen Leistungsbeschreibung, nicht immer notwendig,...).Die Honorierung der Tätigkeit ist überdies lausig, hat sich seit dem letzten Jahrtausend nicht geändert und liegt unterhalb dessen, was selbst die Gesetzliche Krankenversicherung dafür bezahlt.
Da die Trepanation in den Leistungsbeschreibungen zu den Positionen 2350, 2360, 2380, 2040, 2041, 2420, 2430, 2440 weder wörtlich enthalten noch immer notwendig ist, da sie immer einen gesonderten Zeitabschnitt einnimmt und gesonderte Instrumente verlangt, ist sie nach unserem Dafürhalten jedes Mal abzurechnen, wenn mit therapeutischer Absicht die Nervkammer eröffnet, der Zahn aufgebohrt wird.
HÄTTE der Verordnungsgeber in einzelnen dieser Leistungen die Trepanation inbegriffen sehen wollen, dann hätte er sie auch in der jeweiligen Leistungsbeschreibung erwähnt, so wie er es mit der Excavierung von Karies in diesen Positionen ausdrücklich tut!
Auch die Kariesentfernung ist fast immer notwendig, sie wird extra erwähnt. Auch die Trepanation ist fast immer notwendig, um die obigen Leistungen überhaupt ausführen zu können, sie ist jedoch nicht in deren Leistungsbeschreibung erwähnt.
HÄTTE der Verordnungsgeber die Abrechnung bestimmter anderer Leistungen neben der GOZ 2390 nicht gewollt, so hätte er dies in einer Anwendungsbestimmung tun können, wie er es beispielsweise bei der GOZ 2200 im Hinblick auf die Füllungspositionen getan hat!
Die frühere Interpretation mancher Privatversicherungen, man müsse "selbständige Leistung" hier als "alleinige Leistung" verstehen, erscheint uns irreführend, die Worte "alleinig" und "selbständig" haben im juristischen Sprachgebrauch der GOZ und GOÄ vollkommen unterschiedliche Bedeutungen!
Neben einer alleinigen Leistung wäre nämlich keine andere Leistung in der gleichen Sitzung abrechenbar (,die nicht ausdrücklich ausgenommen wird; s. GOÄ 3)!
Hier steht nicht "alleinig", hier steht "selbständig".
- BZÄK
-
Die Trepanation eines bleibenden Zahnes oder eines Milchzahnes dient der Eröffnung des Pulpenkavums und der Schaffung eines Zugangs zum endodontischen System oder kann zur Entlastung infizierten Pulpengewebes und dadurch der Schmerzstillung dienen.
Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht und berechnet werden.
Die selbständige Leistung "Trepanation" ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen.
Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.
Die Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes zur weitergehenden Wurzelkanalbehandlung oder zur Revision einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung kann erneut nach dieser Gebührennummer berechnet werden.
Die Leistung ist nicht berechenbar bei bereits freiliegendem Pulpenkavum z. B. nach Zahnfraktur oder bei pulpeneröffnenden kariösen Defekten.
Zusätzlicher Aufwand:
- Trepanation durch eine Krone oder ein Inlay
- Weite Trepanationsöffnung bei mehrwurzeligem Zahn
- Erhöhter Materialaufwand
- u. v. m.
- Bundesregierung
-
Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.
- GKV & GOZ?
-
Wenn es sich insgesamt aus anderen Gründen nicht um eine vertragszahnärztliche Behandlung handelt, ist die 2390 vereinbarungsfähig.
Im GKV-Bereich ähnelt die BEMA 31 - Trep1 der GOZ 2390.
Unter Trepanation versteht man das Aufbohren / Aufschleifen des Zahnes bis zum Erreichen der Nervkammer.
Dass der Verordnungsgeber den Zusatz "als selbständige Leistung" in die Leistungsbeschreibung eingeführt hat, beruht vermutlich auf einem Redaktionsfehler: die Trepanation sollte womöglich in andere Leistungen integriert werden, dann hat man es dort doch unterlassen und hier versäumt, den überflüssigen Zusatz zu entfernen. Anders können wir uns dies nicht erklären, denn allzu wenig Sachverstand wollen wir dem Verordnungsgeber nicht zutrauen.
In den ersten Jahren nach der Novellierung der GOZ 2011 hat die BZÄK leider noch keine feste Haltung an den Tag gelegt, sie hat sich sogar widersprüchlich geäußert, Vorsicht also, wenn Sie mit alten Kommentaren konfrontiert werden. Die BZÄK hat sich inzwischen besonnen und ihren Kommentar präzisiert (s. Reiter BZÄK).
Diese Einschränkung hat zu vielen Streitigkeiten geführt, dabei ist die
Sachlage nach unserem Verständnis eindeutig:
Wie sehen die
Trepanation IMMER als selbständige Leistung (klarer Beginn - klares
Ende, ggf. besondere Instrumente notwendig, nicht Bestandteil einer anderen
Leistungsbeschreibung, nicht immer notwendig,...).
Die Honorierung der Tätigkeit ist überdies lausig, hat sich seit dem letzten Jahrtausend nicht geändert und liegt unterhalb dessen, was selbst die Gesetzliche Krankenversicherung dafür bezahlt.
Da die Trepanation in den Leistungsbeschreibungen zu den Positionen 2350, 2360, 2380, 2040, 2041, 2420, 2430, 2440 weder wörtlich enthalten noch immer notwendig ist, da sie immer einen gesonderten Zeitabschnitt einnimmt und gesonderte Instrumente verlangt, ist sie nach unserem Dafürhalten jedes Mal abzurechnen, wenn mit therapeutischer Absicht die Nervkammer eröffnet, der Zahn aufgebohrt wird.
HÄTTE der Verordnungsgeber in einzelnen dieser Leistungen die Trepanation inbegriffen sehen wollen, dann hätte er sie auch in der jeweiligen Leistungsbeschreibung erwähnt, so wie er es mit der Excavierung von Karies in diesen Positionen ausdrücklich tut!
Auch die Kariesentfernung ist fast immer notwendig, sie wird extra erwähnt. Auch die Trepanation ist fast immer notwendig, um die obigen Leistungen überhaupt ausführen zu können, sie ist jedoch nicht in deren Leistungsbeschreibung erwähnt.
HÄTTE der Verordnungsgeber die Abrechnung bestimmter anderer Leistungen neben der GOZ 2390 nicht gewollt, so hätte er dies in einer Anwendungsbestimmung tun können, wie er es beispielsweise bei der GOZ 2200 im Hinblick auf die Füllungspositionen getan hat!
Die frühere Interpretation mancher Privatversicherungen, man müsse "selbständige Leistung" hier als "alleinige Leistung" verstehen, erscheint uns irreführend, die Worte "alleinig" und "selbständig" haben im juristischen Sprachgebrauch der GOZ und GOÄ vollkommen unterschiedliche Bedeutungen!
Neben einer alleinigen Leistung wäre nämlich keine andere Leistung in der gleichen Sitzung abrechenbar (,die nicht ausdrücklich ausgenommen wird; s. GOÄ 3)!
Hier steht nicht "alleinig", hier steht "selbständig".
Die Trepanation eines bleibenden Zahnes oder eines Milchzahnes dient der Eröffnung des Pulpenkavums und der Schaffung eines Zugangs zum endodontischen System oder kann zur Entlastung infizierten Pulpengewebes und dadurch der Schmerzstillung dienen.
Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht und berechnet werden.
Die selbständige Leistung "Trepanation" ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen.
Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.
Die Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes zur weitergehenden Wurzelkanalbehandlung oder zur Revision einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung kann erneut nach dieser Gebührennummer berechnet werden.
Die Leistung ist nicht berechenbar bei bereits freiliegendem Pulpenkavum z. B. nach Zahnfraktur oder bei pulpeneröffnenden kariösen Defekten.
Zusätzlicher Aufwand:
- Trepanation durch eine Krone oder ein Inlay
- Weite Trepanationsöffnung bei mehrwurzeligem Zahn
- Erhöhter Materialaufwand
- u. v. m.
Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.
Wenn es sich insgesamt aus anderen Gründen nicht um eine vertragszahnärztliche Behandlung handelt, ist die 2390 vereinbarungsfähig.
Im GKV-Bereich ähnelt die BEMA 31 - Trep1 der GOZ 2390.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung die GOZ 2390 nicht neben anderen Leistungen 2350, 2360, 2380, 2400, 2410, 2420, 2430, 2440 möglich, da sie nur als selbständige Leistung berechenbar ist."
Die Trepanation (das "Aufbohren") des Zahnes bis in die Nervkammer ist hier als selbständige Leistung erbracht worden.
Selbständige Leistungen haben einen klaren zeitlichen Beginn, ein klares zeitliches Ende, erfordern ggf. besonderes Instrumentarium und sind nicht Bestandteil einer zugleich erbrachten anderen Leistung. Die Trepanation war beendet, bevor eine andere Leistung begann, somit wurde die Trepanation hier als selbständige Leistung ausgeführt.
Bei keiner der gleichzeitig für diesen Zahn erbrachten Leistungen ist die Trepanation Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOZ, anderenfalls weisen Sie es mir nach!
Die Trepanation ist auch deswegen nicht Bestandteil der anderen Leistungen, weil sie nicht immer zur Erbringung der anderen Leistung notwendig ist, schließlich wäre sie z.B. nicht angefallen, wenn die Nervkammer bereits offen gelegen hätte, bspw. durch eine sehr tiefe Karies oder einen Zahnabbruch.
Sie hat einen eigenen Zeitabschnitt beansprucht und ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch zu honorieren.
Kostenerstatter: "Die 2390 ist nur als alleinige Leistung abrechenbar."
Die Interpretation, man müsse "selbständige Leistung" hier als "alleinige Leistung" verstehen, erscheint mir irreführend, die Worte "alleinig" und "selbständig" haben im juristischen Sprachgebrauch der GOZ und GOÄ vollkommen unterschiedliche Bedeutungen!
Neben einer alleinigen Leistung wäre - so ist auch Ihre Deutung - keine andere Leistung in der gleichen Sitzung abrechenbar, die nicht ausdrücklich ausgenommen wird. Ein esolche Bestimmung gibt es zum Beispiel bei der GOÄ 3.
Hier steht aber nicht "alleinig", hier steht "selbständig". Daher ist Ihre Umdeutung nicht zulässig.
Da Sie eventuell nun auf den Gedanken kommen, die Selbständigkeit der
Trepanation zu bestreiten, erkläre ich Ihnen vorbeugend:
(-> hier den
Textbaustein1 zusätzlich einfügen, bitte!)
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Vitalitätsprobe nach GOZ 0070 |
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100 |
+ Anlegen von Spanngummi GOZ 2040 |
+ Füllungen nach GOZ 2050 - 2120 |
+ Aufbaufüllung nach GOZ 2180 |
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 |
+ temporärer Verschluss nach GOZ 2020 |
+ Vitalamputation nach GOZ 2350 |
+ Vitalexstirpation nach GOZ 2360 |
+ Mortalaputation der Milchzahnpulpa nach GOZ 2380 |
+ endodontische Maßnahmen nach GOZ 2400, 2410, 2420, 2430, 2440 |
+ Devitalisierung vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die Position GOZ 2390 schließt selbst keine Leistungen neben sich aus |