Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

GOZ 2277a - Umarbeiten einer definitiven Krone/Brücke zum Provisorium - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die Wiedereingliederung des selben Provisoriums in der Hauszahnarztpraxis in dieser Analogposition (nach unserer Berechnung) nicht inbegriffen ist.
  • die Position bei einer Brücke pro Pfeiler anzusetzen.
  • dass die Reparatur eines anderenorts (alio loco) hergestellten direkten Provisoriums zusätzlich zu berechnen ist, z.B. nach GOZ 2265a.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 56,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2277a - Umarbeiten einer definitiven Krone/Brücke zum Provisorium;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5100: Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone;

450

€ 25,31

€ 58,21

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Wenn eine Kronenversorgung erneuert werden muss, kann es sein, dass die alte Krone nach einer Reparatur oder Unterfütterung ein gutes Provisorium darstellt. Die Gebührenposition der Neuherstellung eines Provisoriums ist jedoch nicht erfüllt, daher ist die Umarbeitung einer bestehenden Krone oder Brücke nur vergleichend berechenbar.

    Der Titel der Analogleistung nach BZÄK umfasst zwar nur die Umarbeitung, die Eingliederung des Provisoriums haben wir hier aber in die Analogberechnung einbezogen, da es sonst keine einzelne Position dafür gibt.

    Werden mehrere Pfeiler versorgt, so sollte diese Position pro Pfeiler angesetzt werden, ggf. kann der Faktor abgesenkt werden.

    Bei Ausarbeitung und Politur im Praxislabor können Laborkosten anfallen.

    Die Wiedereingliederung des selben Provisoriums in der Hauszahnarztpraxis ist in der Position für das Provisorium nach GOZ 2260, 2270, 5120 inbegriffen. Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung soll die Arbeit des Zahnarzt-Teams aufwandsangemessen berechnet werden, damit faire Bedingungen für beide Seiten bestehen. Will man die Wiedereingliederung berücksichtigt wissen, müsste man die Kosten höher ansetzen, das ginge zum Nachteil der Patienten.

    Wir schlagen daher vor, ein Wiedereinsetzen mit niedrigem Faktor zu berechnen, schließlich verursacht es erneute Arbeit.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Umarbeitung einer definitiven Krone/Brücke zum Provisorium"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • In der GKV besteht mit der BEMA 19 eine ähnliche Leistung.

Wenn eine Kronenversorgung erneuert werden muss, kann es sein, dass die alte Krone nach einer Reparatur oder Unterfütterung ein gutes Provisorium darstellt. Die Gebührenposition der Neuherstellung eines Provisoriums ist jedoch nicht erfüllt, daher ist die Umarbeitung einer bestehenden Krone oder Brücke nur vergleichend berechenbar.

Der Titel der Analogleistung nach BZÄK umfasst zwar nur die Umarbeitung, die Eingliederung des Provisoriums haben wir hier aber in die Analogberechnung einbezogen, da es sonst keine einzelne Position dafür gibt.

Werden mehrere Pfeiler versorgt, so sollte diese Position pro Pfeiler angesetzt werden, ggf. kann der Faktor abgesenkt werden.

Bei Ausarbeitung und Politur im Praxislabor können Laborkosten anfallen.

Die Wiedereingliederung des selben Provisoriums in der Hauszahnarztpraxis ist in der Position für das Provisorium nach GOZ 2260, 2270, 5120 inbegriffen. Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung soll die Arbeit des Zahnarzt-Teams aufwandsangemessen berechnet werden, damit faire Bedingungen für beide Seiten bestehen. Will man die Wiedereingliederung berücksichtigt wissen, müsste man die Kosten höher ansetzen, das ginge zum Nachteil der Patienten.

Wir schlagen daher vor, ein Wiedereinsetzen mit niedrigem Faktor zu berechnen, schließlich verursacht es erneute Arbeit.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Umarbeitung einer definitiven Krone/Brücke zum Provisorium"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

In der GKV besteht mit der BEMA 19 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Das Leistung ist nach einer existierenden Position abzurechnen / ist nicht berechenbar."

Eine Leistung nach GOZ liegt dann vor, wenn in der Leistungsbeschreibung diese Leistung zutreffend beschrieben ist.

Die Umarbeiten einer definitiven Krone zum Provisorium ist in keiner Leistung der GOZ oder GOÄ benannt.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen oder ein unabhängiges Kammergutachten zu veranlassen, das Ihre Behauptung stützt, die Befragung eines wiederholt durch Sie bezahlten Zahnarztes kann nicht als neutral aufgefasst werden.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Wiedereingliederung von in anderer Praxis hergestellten Provisorien im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.