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GOZ 3080 - Exzision größere Schleimhautwucherung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung € 19,40
Vergütung 1988 - 2011 € 19,40
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 50 - Exc2). € 41,94

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Leistung ist nicht kostendeckend und unterliegt diversen Beschränkungen: keine OP-Leistungen im gleichen Gebiet etc.
  • finanziell gesehen darf man den Laser nur anwenden, wenn er sowieso gerade läuft, z.B. im Rahmen einer Wurzelbehandlung.
  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 5,3.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 10,6, die Praxis sollte als Regelfaktor 5,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0514 - Exc - Excision von Weichgewebe.

  • Unser Kommentar
  • Die Exzision (Ausschneidung) einer Schleimhaut - Wucherung größeren Umfangs wird für die Entfernung bestimmter Gewebewucherungen (Epulis, Fibrom, etc.) abgerechnet.

    Im Gegensatz zur 3070 ist die 3080 auch neben weiteren operativen Leistungen im gleichen Gebiet abrechenbar, da sie immer eine selbständige Leistung darstellt. Auch die mehrfache Berechnung bei Entfernung mehrerer Wucherungen ist zugelassen.

    Wird jedoch ein Schlotterkamm oder eine Fibromatose entfernt, so trifft die GOÄ 2670 zu.

    Gewebeentnahmen zur mikroskopischen feingeweblichen Untersuchung (PE, Probeentnahmen) werden nach GOÄ 2401 oder GOÄ 2402 bzw. GOZ 3080 abgerechnet.

    Wird aber zur Gewebeentfernung der Laser verwendet, so kann ein Zuschlag nach GOZ 0120 angesetzt werden. Da sich die Höhe des Laserzuschlags nach dem Einfachen der zugehörigen Leistung richtet, sind das hier ganze € 8,44! Selbst mit Laserzuschlag ist es ohne abweichende Vereinbarung jedoch nicht mal möglich, den Sozialhilfesatz zu erreichen.

    Daher empfehlen wir dringend, eine abweichende Vereinbarung zu treffen!

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Exzision von wuchernder Schleimhaut in größerem Umfang.

    Beispielhaft sind im Leistungstext die Fibrom- oder Epulisentfernung genannt, andere Indikationen sind z. B. die Exzision umfangreicheren Granulationsgewebes, eines Papilloms oder eines Lipoms. Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung.

    Die Berechnung erfolgt je Schleimhautwucherung.

    Die Leistung kann auch neben anderen chirurgischen Leistungen orts- und zeitgleich erbracht werden.

    Die Vornahme von Probeexzisionen, von Schlotterkammentfernungen, die Entfernung von Fibromatosen oder von Geschwülsten sind Inhalt anderer Gebührenpositionen und dort beschrieben.

    Exzisionsmaßnahmen im Rahmen einer Tunnelierung von Molaren (Nummer 4136) werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet.

    Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Umfang und Ausdehnung der Exzision
    • Erschwerte primäre Wundversorgung
    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Erhöhte Blutungsneigung
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Gewebeentfernung ist dann keine "Kassenleistung", wenn sie z.B. mit dem Laser ausgeführt wird.

    Dann zahlt die Praxis allerdings mächtig drauf!

    Die BEMA 50 - Exc2 ist eine ähnliche Leistung im GKV-System.

Die Exzision (Ausschneidung) einer Schleimhaut - Wucherung größeren Umfangs wird für die Entfernung bestimmter Gewebewucherungen (Epulis, Fibrom, etc.) abgerechnet.

Im Gegensatz zur 3070 ist die 3080 auch neben weiteren operativen Leistungen im gleichen Gebiet abrechenbar, da sie immer eine selbständige Leistung darstellt. Auch die mehrfache Berechnung bei Entfernung mehrerer Wucherungen ist zugelassen.

Wird jedoch ein Schlotterkamm oder eine Fibromatose entfernt, so trifft die GOÄ 2670 zu.

Gewebeentnahmen zur mikroskopischen feingeweblichen Untersuchung (PE, Probeentnahmen) werden nach GOÄ 2401 oder GOÄ 2402 bzw. GOZ 3080 abgerechnet.

Wird aber zur Gewebeentfernung der Laser verwendet, so kann ein Zuschlag nach GOZ 0120 angesetzt werden. Da sich die Höhe des Laserzuschlags nach dem Einfachen der zugehörigen Leistung richtet, sind das hier ganze € 8,44! Selbst mit Laserzuschlag ist es ohne abweichende Vereinbarung jedoch nicht mal möglich, den Sozialhilfesatz zu erreichen.

Daher empfehlen wir dringend, eine abweichende Vereinbarung zu treffen!

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Exzision von wuchernder Schleimhaut in größerem Umfang.

Beispielhaft sind im Leistungstext die Fibrom- oder Epulisentfernung genannt, andere Indikationen sind z. B. die Exzision umfangreicheren Granulationsgewebes, eines Papilloms oder eines Lipoms. Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung.

Die Berechnung erfolgt je Schleimhautwucherung.

Die Leistung kann auch neben anderen chirurgischen Leistungen orts- und zeitgleich erbracht werden.

Die Vornahme von Probeexzisionen, von Schlotterkammentfernungen, die Entfernung von Fibromatosen oder von Geschwülsten sind Inhalt anderer Gebührenpositionen und dort beschrieben.

Exzisionsmaßnahmen im Rahmen einer Tunnelierung von Molaren (Nummer 4136) werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet.

Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Umfang und Ausdehnung der Exzision
  • Erschwerte primäre Wundversorgung
  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • u. v. m.

Die Gewebeentfernung ist dann keine "Kassenleistung", wenn sie z.B. mit dem Laser ausgeführt wird.

Dann zahlt die Praxis allerdings mächtig drauf!

Die BEMA 50 - Exc2 ist eine ähnliche Leistung im GKV-System.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Anwendung Laser nach GOZ 0120 für € 8,44
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ plastische Deckung nach GOZ 3100
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ Schlotterkammentfernung nach GOÄ 2670
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 3080 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.