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GOZ 3060 - Blutungsstillung Umstechung oder Bolzung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung € 18,11
Vergütung 1988 - 2011 € 18,10
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 38 - Nbl2). € 32,87

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die verwendeten Materialien zur Blutstillung (z.B. Kollagenschwämme) auch abzurechnen!
  • verwendetes Nahtmaterial abzurechnen!
  • den Einsatz eines OP-Mikroskops abzurechnen.
  • die Blutstillung mehrfach abzurechnen, wenn sie mehrfach notwendig war, dies möglichst vorbeugend so dokumentieren, dass das auf der Rechnung erscheint (z.B. als Begründungstext)

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 4,5.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 9,0, die Praxis sollte als Regelfaktor 4,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0510 - Bst - Stillung einer übermäßigen Blutung.

  • Unser Kommentar
  • Wenn es mehrfach in einem Operationsverlauf oder anderen Ortes zu einer erneuten unüblichen Blutung kommt, kann die Position auch mehrfach, auch neben der GOZ 3050 abgerechnet werden. Eine entsprechende auf der Rechnung erscheinende Begründung (z.B. "mehrfach erneut einsetzende Blutung") kann dann helfen, Problemen mit der Versicherung vorzubeugen.

    Mit der 3060 sind weiter gehende Maßnahmen, wie das Umstechen und Abbinden eines Blutgefäßes oder eine Knochenbolzung (durch Knochenstauchung oder Knochenwachs - Einbringung) beschrieben, hiermit ist schon klar, dass es sich um eine selbständige Leistung handelt, für die es eben die selbständige Leistungsziffer 3060 gibt.

    Wird der Einsatz eines OP-Mikroskops notwendig, so ist es nach der GOZ 0110 abzurechnen.

    Wenn ein Blutgefäß (Ader) zur Abbindung freigelegt werden muss, so wird evtl. der Inhalt der Leistung GOÄ 2660 statt der GOZ 3060 erfüllt.

    Die Eingliederung einer Verbandplatte ist gesondert nach GOÄ 2700 abzurechnen, das bloße Aufbringen einer Salbe erfüllt jedoch nicht den Leistungsinhalt.

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer Blutung sowohl im Mund- als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, wenn als blutungsstillende Maßnahme entweder ein Abbinden oder eine Umstechung des blutungsverursachenden Gefäßes oder eine Knochenbolzung durchgeführt wird.

    Neben den aufgeführten Techniken kann die Blutstillung auch durch andere, geeignete Verfahren herbeigeführt werden, die ggf. analog berechnet werden.

    Die Leistung kann im Zusammenhang mit jeder chirurgischen Maßnahme in derselben Sitzung anfallen.

    Beim Vorliegen mehrerer, örtlich getrennt auftretender Blutungen, die gestillt werden müssen, ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig.

    Einfache blutstillende Maßnahmen sind Bestandteil der jeweiligen Leistung und als primäre Wundversorgung abgegolten.

    Muss ein Gefäß freigelegt werden, um eine Blutstillung durch Abbinden, Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung zu erreichen, wird der Leistungsinhalt der Nummer 2660 (GOÄ) erfüllt, sofern dieses einen eigenständigen operativen Eingriff darstellt. Neben dieser Leistung ist eine Nachbehandlungsleistung nach Nummer 3300 nicht berechnungsfähig.

    Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist dann keine "Kassenleistung", wenn die zugehörige Hauptleistung (Operationsleistung) keine Kassenleistung ist.

    Im GKV-Bereich ähnelt die BEMA 37 - Nbl2 dieser Leistung.

Wenn es mehrfach in einem Operationsverlauf oder anderen Ortes zu einer erneuten unüblichen Blutung kommt, kann die Position auch mehrfach, auch neben der GOZ 3050 abgerechnet werden. Eine entsprechende auf der Rechnung erscheinende Begründung (z.B. "mehrfach erneut einsetzende Blutung") kann dann helfen, Problemen mit der Versicherung vorzubeugen.

Mit der 3060 sind weiter gehende Maßnahmen, wie das Umstechen und Abbinden eines Blutgefäßes oder eine Knochenbolzung (durch Knochenstauchung oder Knochenwachs - Einbringung) beschrieben, hiermit ist schon klar, dass es sich um eine selbständige Leistung handelt, für die es eben die selbständige Leistungsziffer 3060 gibt.

Wird der Einsatz eines OP-Mikroskops notwendig, so ist es nach der GOZ 0110 abzurechnen.

Wenn ein Blutgefäß (Ader) zur Abbindung freigelegt werden muss, so wird evtl. der Inhalt der Leistung GOÄ 2660 statt der GOZ 3060 erfüllt.

Die Eingliederung einer Verbandplatte ist gesondert nach GOÄ 2700 abzurechnen, das bloße Aufbringen einer Salbe erfüllt jedoch nicht den Leistungsinhalt.

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer Blutung sowohl im Mund- als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, wenn als blutungsstillende Maßnahme entweder ein Abbinden oder eine Umstechung des blutungsverursachenden Gefäßes oder eine Knochenbolzung durchgeführt wird.

Neben den aufgeführten Techniken kann die Blutstillung auch durch andere, geeignete Verfahren herbeigeführt werden, die ggf. analog berechnet werden.

Die Leistung kann im Zusammenhang mit jeder chirurgischen Maßnahme in derselben Sitzung anfallen.

Beim Vorliegen mehrerer, örtlich getrennt auftretender Blutungen, die gestillt werden müssen, ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig.

Einfache blutstillende Maßnahmen sind Bestandteil der jeweiligen Leistung und als primäre Wundversorgung abgegolten.

Muss ein Gefäß freigelegt werden, um eine Blutstillung durch Abbinden, Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung zu erreichen, wird der Leistungsinhalt der Nummer 2660 (GOÄ) erfüllt, sofern dieses einen eigenständigen operativen Eingriff darstellt. Neben dieser Leistung ist eine Nachbehandlungsleistung nach Nummer 3300 nicht berechnungsfähig.

Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • u. v. m.

Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist dann keine "Kassenleistung", wenn die zugehörige Hauptleistung (Operationsleistung) keine Kassenleistung ist.

Im GKV-Bereich ähnelt die BEMA 37 - Nbl2 dieser Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine Blutstillung ist in der ebenfalls abgerechneten operativen Leistung inbegriffen."

Bei jeder Operation kommt es zu einer Blutung. Sie steht irgendwann von selbst oder kann einfach gestoppt werden. Das ist mit der Operationsziffer abgegolten.

Wenn aber die Stillung einer übermäßigen Blutung nur durch ein Abbinden oder eine Knochenbolzung erfolgen kann, so überschreitet dies das in der Operationsleistung enthaltene Maß der Blutstillung.

Der Verordnungsgeber verlangt für die GOZ 3060 im Gegensatz z.B. zur 3050 nicht einmal mehr die Erbringung als selbständige Leistung. Dies liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber erkannt hat: eine Umstechung und Abbindung oder Bolzung stellt immer einen gesonderten Zeitabschnitt und somit eine selbständige Maßnahme dar. Deswegen hat er die GOZ 3060 als Einzelleistung in die GOZ eingefügt.

Da Sie - im Gegensatz zu mir und dem Praxisteam - nicht bei der Operation anwesend waren, kann ich nicht nachvollziehen, wie Sie dazu kommen, die Ausführung der GOZ 3060 zu bestreiten.

Daher fordere ich Sie auf, entweder unverzüglich den Betrag zu erstatten oder Ihrerseits die angebliche Nichterbringung nach GOZ 3060 in diesem Einzelfall zu beweisen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nac h GOZ 0080, 0090, 0100
+ Anwendung OP-Mikroskop nach GOZ 0110
+ konsiliarische Erörterung nach GOÄ 60
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 3050 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.