Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

GOZ 3310 - chirurgische Wundrevision

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) € 12,94
Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 12,92
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 46 - XN). € 23,80

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Leistung ist deutlich unterbewertet und nicht kostendeckend zu erbringen. Daher empfehlen wir die generelle abweichende Vereinbarung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 2 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 10,7 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 5,4 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0590 - N - Nachbehandlung.

  • Unser Kommentar
  • Die 3310 beschreibt eine erneute Operation nach einem operativen Eingriff, auch nach Zahnfleischchirurgie nach Kapitel E.

    Sie ist bis zu zweimal pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in einer Sitzung möglich,  wenn zwei getrennte Wundgebiete behandelt wurden.

    Auch neben der 3290 oder 3300 in derselben Kieferhälfte / demselben Frontzahnbereich, jedoch nicht in derselben Wunde ist die Abrechnung möglich!

    Auch neben einer Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Eingriffen gemäß GOZ 4150 ist sie abrechenbar, jedoch ebenso nicht für dasselbe Wundgebiet!

  • BZÄK
  • Die chirurgische Wundrevision stellt einen erneuten chirurgischen Eingriff nach einer im zeitlichen Zusammenhang vorausgegangenen chirurgischen Behandlung am selben Ort dar. Beispielhaft für die Leistungserfüllung sind das Glätten des Knochens, das Auskratzen oder Vernähen genannt. Es können jedoch auch andere Revisionsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Wundanfrischung, Umschneidungen, Entfernung von nekrotischem Gewebe, kleinen Knochensequestern o. Ä.

    Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt.

    Die Vornahme einer Wundkontrolle erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3290 und ist zusätzlich berechnungsfähig.

    Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer 3300 verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig. Diese Leistung kann nicht im Zusammenhang mit der Nummer 3300 für dasselbe Gebiet berechnet werden, weil die Abrechnungsbestimmung unter der Nummer 3300 dies ausschließt.

    Diese Nummer ist auch berechnungsfähig für Wundrevisionen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen.

    Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer 3060 ist neben der Nummer 3310 an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig.

    Die Berechnung der Nummer 3050 für das gleiche Wundgebiet ist nicht ausgeschlossen.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Mehr als zwei Wunden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • Unterschiedliche Wundrevisionsmaßnahmen an derselben Wunde
    • Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
    • Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
    • Erschwerter Mundzugang (z. B. Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.)
    • Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Wundkontrolle ist als BEMA 46 - XN - Bestandteil von Kassenleistungen und beim GKV-Versicherten nicht privat berechenbar.

  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 3300 und 3310 werden auf ein Operationsgebiet bezogen, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird. Um mögliche unangemessene Mengenausweitungen zu begrenzen, können diese Leistungen höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich berechnet werden. Die Nebeneinanderberechnung der Nachbehandlung und der chirurgischen Wundrevision sowie der Blutstillung nach der Nummer 3060 wird ausgeschlossen.

    Bei der Leistung nach der Nummer 3310 wird die Vorgabe „als selbständige Leistung“ der GOZalt Nr. 331 gestrichen. Der Ausschluss anderer kleiner operativer Leistungen erfolgt in der Abrechnungsbestimmung zu der Nummer 3200.

Die 3310 beschreibt eine erneute Operation nach einem operativen Eingriff, auch nach Zahnfleischchirurgie nach Kapitel E.

Sie ist bis zu zweimal pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in einer Sitzung möglich,  wenn zwei getrennte Wundgebiete behandelt wurden.

Auch neben der 3290 oder 3300 in derselben Kieferhälfte / demselben Frontzahnbereich, jedoch nicht in derselben Wunde ist die Abrechnung möglich!

Auch neben einer Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Eingriffen gemäß GOZ 4150 ist sie abrechenbar, jedoch ebenso nicht für dasselbe Wundgebiet!

Die chirurgische Wundrevision stellt einen erneuten chirurgischen Eingriff nach einer im zeitlichen Zusammenhang vorausgegangenen chirurgischen Behandlung am selben Ort dar. Beispielhaft für die Leistungserfüllung sind das Glätten des Knochens, das Auskratzen oder Vernähen genannt. Es können jedoch auch andere Revisionsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Wundanfrischung, Umschneidungen, Entfernung von nekrotischem Gewebe, kleinen Knochensequestern o. Ä.

Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt.

Die Vornahme einer Wundkontrolle erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3290 und ist zusätzlich berechnungsfähig.

Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer 3300 verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig. Diese Leistung kann nicht im Zusammenhang mit der Nummer 3300 für dasselbe Gebiet berechnet werden, weil die Abrechnungsbestimmung unter der Nummer 3300 dies ausschließt.

Diese Nummer ist auch berechnungsfähig für Wundrevisionen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen.

Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer 3060 ist neben der Nummer 3310 an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig.

Die Berechnung der Nummer 3050 für das gleiche Wundgebiet ist nicht ausgeschlossen.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Mehr als zwei Wunden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • Unterschiedliche Wundrevisionsmaßnahmen an derselben Wunde
  • Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
  • Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
  • Erschwerter Mundzugang (z. B. Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.)
  • Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
  • u. v. m.

Die Wundkontrolle ist als BEMA 46 - XN - Bestandteil von Kassenleistungen und beim GKV-Versicherten nicht privat berechenbar.

Die Leistungen nach den Nummern 3300 und 3310 werden auf ein Operationsgebiet bezogen, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird. Um mögliche unangemessene Mengenausweitungen zu begrenzen, können diese Leistungen höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich berechnet werden. Die Nebeneinanderberechnung der Nachbehandlung und der chirurgischen Wundrevision sowie der Blutstillung nach der Nummer 3060 wird ausgeschlossen.

Bei der Leistung nach der Nummer 3310 wird die Vorgabe „als selbständige Leistung“ der GOZalt Nr. 331 gestrichen. Der Ausschluss anderer kleiner operativer Leistungen erfolgt in der Abrechnungsbestimmung zu der Nummer 3200.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050
+ plastische Deckung nach GOZ 3100
+ Kontrolle nach chirurgischem Eingriff nach GOZ 3290
+ Kontrollmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen nach GOZ 4150 an anderen Zähnen
+ Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ physikalische Anwendungen vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3310 schließt die 3290, 3060, 3300, 4150 an der selben Wunde in gleicher Sitzung aus.