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GOZ 9002a - zahnärztlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone nach GOZ 9003/9005 - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 30,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
9002a - zahnärztlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone nach GOZ 9003/9005; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5120: provisorische Brücke |
240 |
€ 13,50 |
€ 31,05 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
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Während das intraoperative Einsetzen einer Positionierungsschablone in der GOZ 9003 oder 9005 abgebildet ist, ist der zahnärztliche Aufwand zur Herstellung einer solchen Schablone nirgends beschrieben, auch nicht in den o.g. Positionen.
Abformmaterialien und Laborkosten sind gesondert berechenbar.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt
"zahnärztlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone nach GOZ 9003/9005"
unter "Abschnitt K - Implantologie"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der Verband kommentiert:
"Die Herstellung einer Orientierungs-/Positionierungsschablone oder Navigationsschablone für die Implantation ist nicht zusätzlich neben der GOZ Nrn. 9003, 9005 berechnungsfähig, da diese Leistung integraler Bestandteil der GOZ Nrn. 9003 bzw. 9005 ist. Der zahnärztliche Aufwand bei der Herstellung der Schablone kann somit nicht zusätzlich analog als selbstständige Leistung berechnet werden. Die Material- und Laborkosten für die Herstellung der Schablone sind gesondert berechnungsfähig."
Weder sind die Maßnahmen zur Herstellung einer solchen Schablone in der GOZ 9003 oder 9005 beschrieben, noch finden Sie zur gleichen Zeit, wie die ausdrücklich beschriebene Anwendung der Schablone statt.
Oft genug erfolgt die Herstellung der Schablone sogar in einer anderen Praxis, der Hauszahnarztpraxis nämlich, die später die Prothetik herstellt. Soll dort die Arbeit kostenfrei erbracht werden? So ist die GOZ nicht aufgebaut, es gilt das Prinzip der Einzelleistungsvergütung!
- GKV & GOZ?
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Während das intraoperative Einsetzen einer Positionierungsschablone in der GOZ 9003 oder 9005 abgebildet ist, ist der zahnärztliche Aufwand zur Herstellung einer solchen Schablone nirgends beschrieben, auch nicht in den o.g. Positionen.
Abformmaterialien und Laborkosten sind gesondert berechenbar.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt
"zahnärztlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone nach GOZ 9003/9005"
unter "Abschnitt K - Implantologie"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der Verband kommentiert:
"Die Herstellung einer Orientierungs-/Positionierungsschablone oder Navigationsschablone für die Implantation ist nicht zusätzlich neben der GOZ Nrn. 9003, 9005 berechnungsfähig, da diese Leistung integraler Bestandteil der GOZ Nrn. 9003 bzw. 9005 ist. Der zahnärztliche Aufwand bei der Herstellung der Schablone kann somit nicht zusätzlich analog als selbstständige Leistung berechnet werden. Die Material- und Laborkosten für die Herstellung der Schablone sind gesondert berechnungsfähig."
Weder sind die Maßnahmen zur Herstellung einer solchen Schablone in der GOZ 9003 oder 9005 beschrieben, noch finden Sie zur gleichen Zeit, wie die ausdrücklich beschriebene Anwendung der Schablone statt.
Oft genug erfolgt die Herstellung der Schablone sogar in einer anderen Praxis, der Hauszahnarztpraxis nämlich, die später die Prothetik herstellt. Soll dort die Arbeit kostenfrei erbracht werden? So ist die GOZ nicht aufgebaut, es gilt das Prinzip der Einzelleistungsvergütung!
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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Herstellung der Schablone ist in der GOZ 9003 / 9005 inbegriffen..."
Die Leistungen, die eine Zahnarztpraxis erbringen muss, um
eine Positionierungsschablone herzustellen oder herstellen zu lassen, deren
intraoperative Anwendung mit der GOZ 9003 oder 9005 beschrieben ist, sind in
keiner Leistungsposition der GOZ oder GOÄ beschrieben, somit ist sie auch in
keiner Position "integraler Bestanteil", wie vom PKV-Verband in seiner
Stellungnahme zu Analogpositionen behauptet.
Oft genug findet die Herstellung
einer solchen Schablone sogar in einer anderen
Praxis (Prothetiker) als die intraoperative Anwendung der selben
Schablone (Chirurg) statt. Wer sollte hier kostenfrei arbeiten? Niemand,
denn so ist die GOZ nicht gedacht!
Es handelt sich also unverkennbar um eine eigene, selbständige Leistung, die hier vollkommen korrekt nach GOZ § 6 vergleichend abgerechnet wurde.
Da ich bei Ihnen auf Erstattung von Kosten nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie also auf, umgehend Ihrer Erstattungspflicht nachzukommen!
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.