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§ 5a GOÄ - Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24 b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.
Achtung: der Paragraphenteil der GOÄ findet - außer § 10 - für Zahnärzte keine Anwendung!
Nur der § 10 GOÄ ist wegen der abrechenbaren Materialien, die in der GOZ nicht erfasst sind, relevant für zahnärztliche Abrechnung.
Rechnen jedoch Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen nach der GOÄ in ihrer Eigenschaft als Ärzte ab, so gilt die GOÄ auch bezüglich des Paragraphenteils!
(Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen sind doppelt approbiert, d.h. sie haben Zahnmedizin und Humanmedizin studiert, sie sind gleichzeitig Zahnärzte und Ärzte.)