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GOZ 9065a - instrumentelle Entfernung eines intraimplantär frakturierten Aufbauelementes - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • verbrauchtes Pfosten ggf. anzusetzen.
  • Betäubungsleistungen oder Lappenplastiken ggf. neu anzusetzen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 466,- pro Implantat.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

9065a - instrumentelle Entfernung eines imtraimplantär frakturierten Aufbauelementes ;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 6050: Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers;

3600

€ 202,47

€ 465,68

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden, im ganz einfachen Fall sollte eine andere Vergleichsposition gewählt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Implantatpfostenteile, die im Implantat (intraimplantär) selbst abbrechen, sind meistens durch Verformung verkeilt.

    Die Entfernung gelingt bisweilen nur unter Zuhilfenahme eines Mikroskops und mit hohem Zeitaufwand.

    Eingesetzte Schleifer oder Handinstrumente gehen schnell kaputt und die Arbeit erfordert wegen der Winzigkeit des Arbeitsfeldes eine ruhige Hand und hohe Qualifikation.

    Im einfachen Fall kann ggf. der Faktor abgesenkt werden, im ganz simplen all sollte eine deutlich kleinere Vergleichsposition verwendet werden, einfachste Fällt wären ggf. mit der GOZ 9060 abgebildet (Leistungsbeschreibung prüfen!)

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "instrumentelle Entfernung eines imtraimplantär frakturierten Aufbauelementes"

    unter "Abschnitt K - Implantologie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband schreibt in seinem Kommentar:

    "Zur Fraktur eines individuellen Abutments kommt es in den meisten Fällen durch Überlastungen durch den aufgesetzten Zahnersatz. Möglichkeiten, die Entfernung eines frakturierten festsitzenden Abutments materialschonend durchzuführen, bieten "Rescue-Kits" von renommierten Implantatherstellern oder die Lockerung der Schraube durch Ultraschallinstrumente. Das Ausschleifen des Schraubenkanals beschädigt das Innengewinde derart, dass danach nur eine individuelle Aufbauverankerung eingeklebt werden kann.

    Das Auswechseln eines Abutments im Reparaturfall (z.B. im Falle einer Fraktur) ist in der GOZ mit der Nr. 9060 schon beschrieben und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für eine Analogberechnung. Der Bemessungsfaktor kann bei einem höheren Aufwand angepasst werden."

    Der PKV-Verband beschreibt hier unfreiwillig bereits selbst, dass mit "Rescue-Kits" und Ultraschall - im Gegensatz zum vorgeschlagenen Wechsel von Aufbauelementen - besonderes Werkzeug notwendig ist. Dies ist ein Kennzeichen einer selbständigen Leistung!

    Dass das Auswechseln eines Abutments im Reparaturfall, mit der GOZ 9060 zu honorieren ist, ist korrekt. Das wird mit einem Schraubendreher gemacht und stellt keine besonderen Anforderungen an Behandler. Liegt ein Pfostenrest locker im Implantat und kann er mit der Sonde oder Pinzette entfernt werden, so könnte die GOZ 9060 in Frage kommen, wenn nicht gleichzeitig operativ gearbeitet werden muss.

    Das Entfernen gebrochener Aufbauelemente jedoch ist häufig erheblich komplizierter, dauert keine 2 Minuten, sondern bisweilen mehrere Stunden, es erfordert Vergrößerungshilfen, viel Konzentration und besonderes Werkzeug. Diese Arbeit ist nicht mit "Wechsel von Aufbauelementen im Reparaturfall" beschrieben.

  • GKV & GOZ?
  • -.

Implantatpfostenteile, die im Implantat (intraimplantär) selbst abbrechen, sind meistens durch Verformung verkeilt.

Die Entfernung gelingt bisweilen nur unter Zuhilfenahme eines Mikroskops und mit hohem Zeitaufwand.

Eingesetzte Schleifer oder Handinstrumente gehen schnell kaputt und die Arbeit erfordert wegen der Winzigkeit des Arbeitsfeldes eine ruhige Hand und hohe Qualifikation.

Im einfachen Fall kann ggf. der Faktor abgesenkt werden, im ganz simplen all sollte eine deutlich kleinere Vergleichsposition verwendet werden, einfachste Fällt wären ggf. mit der GOZ 9060 abgebildet (Leistungsbeschreibung prüfen!)

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"instrumentelle Entfernung eines imtraimplantär frakturierten Aufbauelementes"

unter "Abschnitt K - Implantologie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband schreibt in seinem Kommentar:

"Zur Fraktur eines individuellen Abutments kommt es in den meisten Fällen durch Überlastungen durch den aufgesetzten Zahnersatz. Möglichkeiten, die Entfernung eines frakturierten festsitzenden Abutments materialschonend durchzuführen, bieten "Rescue-Kits" von renommierten Implantatherstellern oder die Lockerung der Schraube durch Ultraschallinstrumente. Das Ausschleifen des Schraubenkanals beschädigt das Innengewinde derart, dass danach nur eine individuelle Aufbauverankerung eingeklebt werden kann.

Das Auswechseln eines Abutments im Reparaturfall (z.B. im Falle einer Fraktur) ist in der GOZ mit der Nr. 9060 schon beschrieben und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für eine Analogberechnung. Der Bemessungsfaktor kann bei einem höheren Aufwand angepasst werden."

Der PKV-Verband beschreibt hier unfreiwillig bereits selbst, dass mit "Rescue-Kits" und Ultraschall - im Gegensatz zum vorgeschlagenen Wechsel von Aufbauelementen - besonderes Werkzeug notwendig ist. Dies ist ein Kennzeichen einer selbständigen Leistung!

Dass das Auswechseln eines Abutments im Reparaturfall, mit der GOZ 9060 zu honorieren ist, ist korrekt. Das wird mit einem Schraubendreher gemacht und stellt keine besonderen Anforderungen an Behandler. Liegt ein Pfostenrest locker im Implantat und kann er mit der Sonde oder Pinzette entfernt werden, so könnte die GOZ 9060 in Frage kommen, wenn nicht gleichzeitig operativ gearbeitet werden muss.

Das Entfernen gebrochener Aufbauelemente jedoch ist häufig erheblich komplizierter, dauert keine 2 Minuten, sondern bisweilen mehrere Stunden, es erfordert Vergrößerungshilfen, viel Konzentration und besonderes Werkzeug. Diese Arbeit ist nicht mit "Wechsel von Aufbauelementen im Reparaturfall" beschrieben.

-.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit der GOZ 9060 - Wechsel Aufbauelement im Reparaturfall abzurechnen"

Unter dem Wechsel eines Aufbauelements im Reparaturfall ist zu verstehen, dass das Aufbauelement oder der Zahnersatz unbrauchbar geworden und auszuwechseln sind. Der Wechselvorgang soll hier nach GOZ-Bewertung ähnlich dem eines Schraubenwechsels bei der Erstversorgung (GOZ 9050) sein. Auch dort wird diese Arbeit mit dem Schraubendreher des Systems ausgeführt und beansprucht selbst wenige Minuten.

Das Entfernen gebrochener Aufbauelemente jedoch ist häufig erheblich komplizierter, dauert keine 2 Minuten, sondern bisweilen mehrere Stunden, es erfordert Vergrößerungshilfen, viel Konzentration und besonderes Werkzeug. Diese Arbeit ist nicht mit "Wechsel von Aufbauelementen im Reparaturfall" beschrieben und sie ist auch nicht damit gemeint.

Die von Ihnen vorgeschlagene Honorarhöhe würde in der Praxis zu tief roten Zahlen führen, die Folge wäre, dass solche Implantate als nicht zu retten eingestuft werden müssten. Eine Entfernung des Implantates und eine komplette Neuversorgung wären die Folge. Ihre Ansichtsweise würde also Zahnmedizin in Deutschland ärmer und schlechter machen.

Die Bundeszahnärztekammer führt die "instrumentelle Entfernung eines intraimplantär gebrochenen Aufbauelementes" in ihrer Liste anerkannter Analogleistungen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung oder der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Die Liquidation meiner Zahnarztpraxis ist rechtskonform erfolgt, sie ist somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif. Ich fordere Sie also auf, Ihrer vertraglichen Verpflichtung nunmehr nachzukommen.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistung abgegolten."

In keiner der Leistungen der GOZ oder GOÄ ist die instrumentelle Entfernung eines intraimplantär gebrochenen Aufbauelements beschrieben, also ist sie auch nicht enthalten.

Die Position 9060 z.B. beschreibt den "Reparaturfall" und bezieht sich - auch nach Meinung der Bundeszahnärztekammer - z.B. auf Zahnersatzreparaturen, in deren Zusammenhang ein Aufbauteil gewechselt werden muss.

Für die Entfernung eines im Implantat gebrochenen Aufbauelemts ist anderes Werkzeug notwendig, es ist nicht mit dem Systemschraubendreher getan. Auch wurde ein erheblicher Zeitabschnitt hierfür aufgewendet, somit liegen hier eindeutige Kennzeichen einer selbständigen Leistung vor, die sich vom bloßen Auswechseln eines Aufbaus massiv unterscheidet.

Eine neue/andere Leistung darf jedoch nicht mit beliebigen Positionen abgerechnet werden, der korrekte Abrechnungsweg besteht in der vergleichenden Abrechnung, die von meiner Zahnarztpraxis hier vorgenommen wurde.

Da ich bei Ihnen auf Kostenerstattung nach GOZ versichert bin, fordere ich Sie daher zur Leistung auf!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.