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GOZ 2185a - mehrschichtiger Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik- BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 84,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
2185a - mehrschichtiger Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2100: Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik |
642 |
€ 36,11 |
€ 83,05 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen dass der Materialverbrauch inbegriffen sein muss, ebenso wie die adhäsive Befestigung!
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
So wie im Bereich der Füllungen bezüglich der gewählten Materialien ein unterschiedlicher Arbeitsaufwand und andere Materialkosten entstehen (was der Verordnungsgeber dort mit 2050 - 2060 z.B. berücksichtigt hat) besteht dieser Mehraufwand auch, wenn Zähne, die Kronen oder Teilkronen aufnehmen sollen, mittels Adhäsivtechnik mit Kompositmaterialien (keramisch gefüllte Kunststoffe) aufgebaut werden.
Komposite sind in der Regel resistenter gegen Feuchtigkeit und bieten eine höhere Elastizität und höhere Haftwerte als Zemente.
Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben, denn die 2180 ist deutlich als Aufbau mit plastischen Materialien beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt den
"mehrschichtigen Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone"
im "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der PKV-Verband kommentiert:
"Der dentinadhäsive Aufbau entspricht nicht der dentinadhäsiven Füllung und ist daher auch nicht wie die dentinadhäsive Füllung nach GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 berechnungsfähig. Die genannten Positionen sind als definitive Füllungen beschrieben und bewertet, d. h. die Füllung ist das Leistungsziel."
Das ist so korrekt.
"Die Leistung nach GOZ-Nr. 2180 ist eine vorbereitende Maßnahme, um die Zielleistung Krone zu realisieren. Ist das Leistungsziel die Kronenversorgung, stellt sich eine im Vorfeld durchgeführte Füllung als Vorbereitungsleistung dar. Dafür ist GOZ-Nr. 2180 gegenüber den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 die speziellere Gebührenposition."
Diese Auffassung des PKV-Verbands weicht interessant von der sonst üblichen Argumentation ab, dass solche Vorleistungen in der Zielleistung abrechnungstechnisch enthalten seien. Hier akzeptiert der PKV-Verband also, dass sei 2180 trotz des Vorhandenseins einer späteren Zielleistung einzeln abzurechnen sei - wofür wäre die 2180 auch sonst da? Dies zeigt aber, dass die sonst übliche Argumentation, eine Zielleistung beinhalte alle vor ihr erbrachten Einzelschritte, nicht GOZ-konform ist!
Von dieser Unterscheidung ist auch der Verordnungsgeber ausgegangen, da im Zuge der Novellierung die dentinadhäsive Aufbaufüllung keine Berücksichtigung fand. Bis heute sind keine Studien bekannt, die die Überlegenheit der dentinadhäsiven Technik beweisen. Darüber hinaus unterscheidet sich der dentinadhäsive Aufbau von der dentinadhäsiven Füllung in folgenden Punkten: - keine Farbrelevanz - keine Formgestaltung wie bei einer definitiven Füllung - keine Okklusionsgestaltung wie bei einer definitiven Füllung. Dieser Sachverhalt wird auch in der Entscheidung des AG Neukölln, Urteil vom 29.08.2011, Az.: 7 C 106/11 deutlich. Hier heißt es: „Die Dentin-AdhäsivTechnik fällt unter den Begriff des plastischen Aufbaumaterials gemäß der Ziffer 218 GOZ. Der Tatbestand der Ziffer lässt von der Formulierung her alles offen, nämlich sowohl Art und Güte des Materials, als auch die Anzahl der Arbeitsschritte oder der erreichten Stabilität."
Diese Argumentation geht an der Wirklichkeit vorbei, denn
- durch den Zuschlag der adhäsiven Befestigung GOZ 2197 hat der Verordnungsgeber offensichtlich absichtlich einen Unterschied zwischen reiner plastischer Füllung und adhäsiv befestigten Füllungen herbei geführt,
- eine mehrschichtige Füllung aus Kompositmaterialien, erfüllt weder die
Leistungsbeschreibung in puncto "plastische Materialien", noch hat der
mehrschichtige Aufbau Farbgestaltung, Formgestaltung oder Kauflächengestaltung
im Sinn. Hintergrund ist die Vermeidung von Füllungsfehlern und
Aufbauschwächen wegen Kontraktion der Kunststoffe beim Aushärten.
Eine solche Füllung benötigt deutlich mehr Zeit und erheblich teurere Materialien als eine plastische Füllung aus Zementen. Sie ist daher eine andere Leistung als mit der 2180 beschrieben ist.
- GKV & GOZ?
-
Dies ist keine GKV-Leistung, es ist privat abzurechnen.
So wie im Bereich der Füllungen bezüglich der gewählten Materialien ein unterschiedlicher Arbeitsaufwand und andere Materialkosten entstehen (was der Verordnungsgeber dort mit 2050 - 2060 z.B. berücksichtigt hat) besteht dieser Mehraufwand auch, wenn Zähne, die Kronen oder Teilkronen aufnehmen sollen, mittels Adhäsivtechnik mit Kompositmaterialien (keramisch gefüllte Kunststoffe) aufgebaut werden.
Komposite sind in der Regel resistenter gegen Feuchtigkeit und bieten eine höhere Elastizität und höhere Haftwerte als Zemente.
Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben, denn die 2180 ist deutlich als Aufbau mit plastischen Materialien beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.
Die Bundeszahnärztekammer führt den
"mehrschichtigen Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone"
im "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der PKV-Verband kommentiert:
"Der dentinadhäsive Aufbau entspricht nicht der dentinadhäsiven Füllung und ist daher auch nicht wie die dentinadhäsive Füllung nach GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 berechnungsfähig. Die genannten Positionen sind als definitive Füllungen beschrieben und bewertet, d. h. die Füllung ist das Leistungsziel."
Das ist so korrekt.
"Die Leistung nach GOZ-Nr. 2180 ist eine vorbereitende Maßnahme, um die Zielleistung Krone zu realisieren. Ist das Leistungsziel die Kronenversorgung, stellt sich eine im Vorfeld durchgeführte Füllung als Vorbereitungsleistung dar. Dafür ist GOZ-Nr. 2180 gegenüber den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 die speziellere Gebührenposition."
Diese Auffassung des PKV-Verbands weicht interessant von der sonst üblichen Argumentation ab, dass solche Vorleistungen in der Zielleistung abrechnungstechnisch enthalten seien. Hier akzeptiert der PKV-Verband also, dass sei 2180 trotz des Vorhandenseins einer späteren Zielleistung einzeln abzurechnen sei - wofür wäre die 2180 auch sonst da? Dies zeigt aber, dass die sonst übliche Argumentation, eine Zielleistung beinhalte alle vor ihr erbrachten Einzelschritte, nicht GOZ-konform ist!
Von dieser Unterscheidung ist auch der Verordnungsgeber ausgegangen, da im Zuge der Novellierung die dentinadhäsive Aufbaufüllung keine Berücksichtigung fand. Bis heute sind keine Studien bekannt, die die Überlegenheit der dentinadhäsiven Technik beweisen. Darüber hinaus unterscheidet sich der dentinadhäsive Aufbau von der dentinadhäsiven Füllung in folgenden Punkten: - keine Farbrelevanz - keine Formgestaltung wie bei einer definitiven Füllung - keine Okklusionsgestaltung wie bei einer definitiven Füllung. Dieser Sachverhalt wird auch in der Entscheidung des AG Neukölln, Urteil vom 29.08.2011, Az.: 7 C 106/11 deutlich. Hier heißt es: „Die Dentin-AdhäsivTechnik fällt unter den Begriff des plastischen Aufbaumaterials gemäß der Ziffer 218 GOZ. Der Tatbestand der Ziffer lässt von der Formulierung her alles offen, nämlich sowohl Art und Güte des Materials, als auch die Anzahl der Arbeitsschritte oder der erreichten Stabilität."
Diese Argumentation geht an der Wirklichkeit vorbei, denn
- durch den Zuschlag der adhäsiven Befestigung GOZ 2197 hat der Verordnungsgeber offensichtlich absichtlich einen Unterschied zwischen reiner plastischer Füllung und adhäsiv befestigten Füllungen herbei geführt,
- eine mehrschichtige Füllung aus Kompositmaterialien, erfüllt weder die
Leistungsbeschreibung in puncto "plastische Materialien", noch hat der
mehrschichtige Aufbau Farbgestaltung, Formgestaltung oder Kauflächengestaltung
im Sinn. Hintergrund ist die Vermeidung von Füllungsfehlern und
Aufbauschwächen wegen Kontraktion der Kunststoffe beim Aushärten.
Eine solche Füllung benötigt deutlich mehr Zeit und erheblich teurere Materialien als eine plastische Füllung aus Zementen. Sie ist daher eine andere Leistung als mit der 2180 beschrieben ist.
Dies ist keine GKV-Leistung, es ist privat abzurechnen.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Eine Aufbaufüllung muss nach GOZ 2180 abgerechnet werden."
Eine mehrschichtige Füllung aus Kompositmaterialien, erfüllt nicht die Leistungsbeschreibung der Position 2180, da es sich nicht um "plastische Materialien" handelt.
Auch im Bereich der Füllungen nach GOZ 2050-2120 werden plastische Materialien und Kompositmaterialien durch unterschiedliche Leistungsbeschreibungen und -bewertungen deutlich unterschieden.
Der mehrschichtige Aufbau geschieht zur Verminderung von Füllungsfehlern
und Aufbauschwächen wegen Kontraktion der Kunststoffe beim Aushärten.
Eine
solche Füllung benötigt deutlich mehr Zeit und erheblich teurere Materialien als
eine plastische Füllung aus Zementen. Sie ist daher eine andere Leistung als mit
der 2180 beschrieben ist.
Da es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung handelt, die weder in GOZ noch GOÄ beschrieben ist, muss sie nach GOZ § 6 vergleichend abgerechnet werden.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Verzeichnis selbständiger analog abzurechnender Leistungen.
Da ich bei Ihnen für die Erstattung medizinisch notwendiger Leistungen nach Maßgabe von GOZ und GOÄ verischert bin, fordere ich Sie also auf, Ihrer vertraglichen Pflicht nunmehr nachzukommen und die korrekt analog abgerechnete Leistung zu erstatten.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.