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BEMA 95 - Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
Ziffer | Inhalt | Punkte |
---|---|---|
95a |
Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern |
34 |
95b |
Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern |
50 |
95c |
Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen |
36 |
95d |
Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke |
18 |
Eine Leistung nach der Nr. 95 d kann höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden. |
Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung