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BEMA 121 - Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss, je Sitzung
Untersuchung des Gesichtsschädels, einmal je Fernröntgenseitenbild einschließlich Dokumentation
- Eine Leistung nach Nr. 121 kann pro Patient bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten abgerechnet werden. Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist die Abrechnung einer Leistung nach Nr. 121 ausgeschlossen. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 ist eine Leistung nach der Nr. 121 nicht abrechnungsfähig.
- Zur Befundung und/oder Behandlung nach Nr. 121 sind Röntgenaufnahmen nicht abrechnungsfähig.
- Für eine Leistung nach Nr. 121 ist kein Behandlungsplan nach Nr. 5
abrechnungsfähig.
(Siehe auch Feststellung Nr. 92 der Arbeitsgemeinschaft gem. § 22 EKVZ vom 31.07.1980 - gilt nur für Ersatzkassen)
Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung
Punkte |
Bestimmungen |
in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung) |
29 |
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