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GOZ 0135a - Laseranwendungen als selbständige Leistungen neben anderen als bei den in der GOZ 2012 genannten Leistungen

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Ziffer, die Sie zum Vergleich heranziehen, muss auf der Rechnung als Vergleichsziffer nach §6 Abs. 1 GOZ gekennzeichnet sein,
  • die zum Vergleich herangezogene Ziffer muss gleichWERTig sein, eine weitere Faktorsteigerung sollte eine echte Ausnahme sein, dokumentieren Sie ggf. Zeit- oder Instrumentenbedarf,
  • die zum Vergleich herangezogene Ziffer darf auch in Art und Kapitel ähnlich sein,
  • die Abrechnungsbestimmungen der verglichenen Ziffer ("je Kiefer", "nur 4 mal im Jahr", "nur/nicht in Verbindung mit den Leistungen...") finden KEINE Anwendung; das wissen Versicherungssachbearbeiter regelmäßig nicht, daher besser unbeschränkte Leistungen als Vergleichsziffer verwenden, nicht zu Ähnliches vergleichen, sonst: "Holzweg - Gefahr",
  • weitere Leistungen sind zusätzlich berechenbar, auch Analogleistungen.
  • Unser Kommentar
  • Der Verordnungsgeber hat mit der Novellierung der GOZ 2012 einen Laserzuschlag eingeführt zu Leistungen, bei denen er den Laser als bloße Änderung der Ausführungsart zu verstehen scheint.

    Handelt es sich also bei der Laseranwendung um eine Erbringungsart der jeweils beschriebenen GOZ-Leistung, so ist der Laser als Zuschlag GOZ 0120 abzurechnen. Dies gilt für:

    Aufbereitung des Wurzelkanals nach GOZ 2410,
    Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe nach GOZ 3070,
    Excision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs nach GOZ 3080,
    Beseitigung störender Schleimhautbänder nach GOZ 3210,
    Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik nach GOZ 3240,
    Gingivektomie, Gingivoplastik nach GOZ 4080,
    Lappenoperation, offene Kürettage an einem Frontzahn nach GOZ 4090,
    Lappenoperation, offene Kürettage an einem Seitenzahn nach GOZ 4100,
    Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut nach GOZ 4130,
    Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe nach GOZ 4133,
    Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien nach GOZ 9160.

    (Handelt es sich also bei der Laseranwendung um eine Erbringungsart einer in der Gebührenordnung für Ärzte beschriebenen GOÄ-Leistung, so ist der Laser als Zuschlag GOÄ 441 abzurechnen.)

    Handelt es sich aber beim Lasereinsatz um eine andere Leistung,

    • die nur ohne Laseranwendung beschrieben ist oder bei der der Laserzuschlag nicht abrechenbar ist
    • oder ist die selbständige Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten

    so muss sie vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden.

    Hierzu zählt die Bundeszahnärztekammer mindestens folgende Leistungen:

    2049a - Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser

    3305a - Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser)

    4077a - aPDT, die antimikrobielle Photodynamische Therapie

    4078a - Keimreduktion der Zahnfleischtasche mittels Laser bei geschlossener PA

    4023a - Laserbehandlung Herpes, Aphte

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Laseranwendungen als selbständige Leistungen neben anderen als bei den in der GOZ 2012 genannten Leistungen, sofern die Anwendung nicht Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung ist"

    unter "Abschnitt A - Allgemeine zahnärztliche Leistungen"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert:

    "Die Anwendung des Laserzuschlags ist im Leistungstext der GOZ-Nr. 0120 klar definiert. Er kann nur im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160 berechnet werden. Darüber hinaus ist der Laserzuschlag nicht anwendbar.
    Darüber hinaus ist die Wirksamkeit der Laseranwendung im Zusammenhang mit anderen Leistungen wissenschaftlich nicht erwiesen."

    Die ersten beiden Sätze sind richtig, ein Zuschlag nach GOZ 0120 ist nur mit den ihm zugeordneten Positionen zu berechnen, wenn diese Leistungen denn unter Zuhilfenahme des Lasers ausgeführt werden. Nur dann muss und kann der Laserzuschlag angesetzt werden, wird im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung z.B. der Kanal desinfiziert, also nicht aufbereitet, so darf und muss nicht Zuschlag 0120 zur 2410 abgerechnet werden, sondern der Behandler ist frei in der Analogabrechnung der selbständigen Leistung Laseranwenung!

    Der dritte Satz des PKV-Kommentars ist dreist.

    Wäre das so, dann wäre Laseranwendung nicht medizinisch notwendig, Versicherungen müssten nicht zahlen. Es ist jedoch bei weitem nicht so, wie der PKV-Verband hier kommentiert!

    In der Medizin werden Laser seit Jahrzehnten regelmäßig, medizinisch fundiert und routiniert u.a. für folgende Zwecke eingesetzt:

    • Schnittführung
    • Koagulation (Verkochen) von Gewebe, Blutungsstillung, Tumorentfernung
    • Laser-Scaling (Reinigung von Wurzeloberflächen mittels Lasereinsatz)
    • Präparation in Zahnhartsubstanz oder Knochen
    • Desinfektion / Sterilisation
    • Biostimulation
    • Lösen / Verbrennen von Materialien, z.B. Wurzelfüllungsresten oder Metallfragmenten im Wurzelkanal (schließlich schweißt die Industrie auch mit Lasern Autos zusammen...)
    • u.v.m.
  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Der Verordnungsgeber hat mit der Novellierung der GOZ 2012 einen Laserzuschlag eingeführt zu Leistungen, bei denen er den Laser als bloße Änderung der Ausführungsart zu verstehen scheint.

Handelt es sich also bei der Laseranwendung um eine Erbringungsart der jeweils beschriebenen GOZ-Leistung, so ist der Laser als Zuschlag GOZ 0120 abzurechnen. Dies gilt für:

Aufbereitung des Wurzelkanals nach GOZ 2410,
Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe nach GOZ 3070,
Excision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs nach GOZ 3080,
Beseitigung störender Schleimhautbänder nach GOZ 3210,
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik nach GOZ 3240,
Gingivektomie, Gingivoplastik nach GOZ 4080,
Lappenoperation, offene Kürettage an einem Frontzahn nach GOZ 4090,
Lappenoperation, offene Kürettage an einem Seitenzahn nach GOZ 4100,
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut nach GOZ 4130,
Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe nach GOZ 4133,
Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien nach GOZ 9160.

(Handelt es sich also bei der Laseranwendung um eine Erbringungsart einer in der Gebührenordnung für Ärzte beschriebenen GOÄ-Leistung, so ist der Laser als Zuschlag GOÄ 441 abzurechnen.)

Handelt es sich aber beim Lasereinsatz um eine andere Leistung,

  • die nur ohne Laseranwendung beschrieben ist oder bei der der Laserzuschlag nicht abrechenbar ist
  • oder ist die selbständige Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten

so muss sie vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden.

Hierzu zählt die Bundeszahnärztekammer mindestens folgende Leistungen:

2049a - Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser

3305a - Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser)

4077a - aPDT, die antimikrobielle Photodynamische Therapie

4078a - Keimreduktion der Zahnfleischtasche mittels Laser bei geschlossener PA

4023a - Laserbehandlung Herpes, Aphte

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Laseranwendungen als selbständige Leistungen neben anderen als bei den in der GOZ 2012 genannten Leistungen, sofern die Anwendung nicht Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung ist"

unter "Abschnitt A - Allgemeine zahnärztliche Leistungen"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert:

"Die Anwendung des Laserzuschlags ist im Leistungstext der GOZ-Nr. 0120 klar definiert. Er kann nur im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160 berechnet werden. Darüber hinaus ist der Laserzuschlag nicht anwendbar.
Darüber hinaus ist die Wirksamkeit der Laseranwendung im Zusammenhang mit anderen Leistungen wissenschaftlich nicht erwiesen."

Die ersten beiden Sätze sind richtig, ein Zuschlag nach GOZ 0120 ist nur mit den ihm zugeordneten Positionen zu berechnen, wenn diese Leistungen denn unter Zuhilfenahme des Lasers ausgeführt werden. Nur dann muss und kann der Laserzuschlag angesetzt werden, wird im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung z.B. der Kanal desinfiziert, also nicht aufbereitet, so darf und muss nicht Zuschlag 0120 zur 2410 abgerechnet werden, sondern der Behandler ist frei in der Analogabrechnung der selbständigen Leistung Laseranwenung!

Der dritte Satz des PKV-Kommentars ist dreist.

Wäre das so, dann wäre Laseranwendung nicht medizinisch notwendig, Versicherungen müssten nicht zahlen. Es ist jedoch bei weitem nicht so, wie der PKV-Verband hier kommentiert!

In der Medizin werden Laser seit Jahrzehnten regelmäßig, medizinisch fundiert und routiniert u.a. für folgende Zwecke eingesetzt:

  • Schnittführung
  • Koagulation (Verkochen) von Gewebe, Blutungsstillung, Tumorentfernung
  • Laser-Scaling (Reinigung von Wurzeloberflächen mittels Lasereinsatz)
  • Präparation in Zahnhartsubstanz oder Knochen
  • Desinfektion / Sterilisation
  • Biostimulation
  • Lösen / Verbrennen von Materialien, z.B. Wurzelfüllungsresten oder Metallfragmenten im Wurzelkanal (schließlich schweißt die Industrie auch mit Lasern Autos zusammen...)
  • u.v.m.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Laser darf nur im Rahmen der zum Zuschlag angegebenen Positionen eingesetzt / abgerechnet werden."

Die Tatsache, dass mit der Gebührenordnungsnovellierung ein Laserzuschlag zu bestimmten Abrechnungspositionen eingeführt worden ist, hat lediglich Konsequenzen für die Abrechnung genau dieser Positionen, nicht für die Befugnis, eine sonstige Laserbehandlung auszuführen.
Da keine anderen Position für die Laseranwendung in GOZ oder GOÄ besteht, treffen die Bedingungen für die Analogabrechnung nach § 6 der GOZ zu, wenn eine selbständige Leistung mit dem Laser erbracht wird.

Wenn eine Laseranwendung in der Leistungsbeschreibung einer Leistungsposition enthalten wäre oder wenn der Laser typisch für die Erbringung dieser Leistung wäre, könnte eine Faktorerhöhung der anderen Leistung in Betracht kommen.

Die Laseranwendung bei anderen Leistungen als denen, die in der GOZ erwähnt sind, ist zudem eine Leistung, die die Bundeszahnärztekammer in ihrem Katalog selbständiger, analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufführt.

Wollen Sie die Gültigkeit der Abrechnung bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Es liegt eine korrekte Liquidation vor, sie ist zur Zahlung fällig und auch zur Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Laser darf nur im Rahmen der zum Zuschlag angegebenen Positionen eingesetzt / abgerechnet werden."

Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
- medizinisch notwendig (medizinisch heilsam, lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf. eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor erhöhen, sondern er muss eine andere, gleichwertige Leistung für einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend herangezogene Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.
Es ist hier also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, in deren Leistungsbeschreibung die Dentinflächenentkeimung und -konditionierung nicht beschrieben ist, z.B. Implantateinbringung nach GOZ 9010 oder Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410.
Jedoch können weitere Leistungen vorausgegangen sein oder sich anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht werden.
Die Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter den vielen hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160 Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung als selbständige und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung ansieht.
Die "Laseranwendungen als selbständige Leistungen neben anderen als bei den in der GOZ 2012 genannten Leistungen, sofern die Anwendung nicht Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung ist" ist im Abschnitt A des Kataloges analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer aufgelistet.
Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.

Der Kostenerstatter will die Vergleichsposition nicht anerkennen und fordert, eine niedrigere Bewertung.

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

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