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GOZ 0135a - Laseranwendungen als selbständige Leistungen neben anderen als bei den in der GOZ 2012 genannten Leistungen
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
6 Stufen statt Zweiklassenmedizin
Mehr zum 6-Stufen-Konzept finden Sie hier.
1 Basis | 2 Basis+ | 3 frei & gut | 4 optimal | 5 perfekt | 6 traumhaft |
- | - | (+) | + | ++ | ++ |
- nicht enthalten (-) nicht regulär enthalten (+) beschränkt enthalten + enthalten ++ in komplexerer Variante
Höhere Stufen z.B. ggf. inkl.:
+ zeitlich längerer Einsatz
+ spezifische Wellenlänge
+ multifokaler Einsatz
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die Ziffer, die Sie zum Vergleich heranziehen, muss auf der Rechnung als Vergleichsziffer nach §6 Abs. 1 GOZ gekennzeichnet sein,
- die zum Vergleich herangezogene Ziffer muss gleichWERTig sein, eine weitere Faktorsteigerung sollte eine echte Ausnahme sein, dokumentieren Sie ggf. Zeit- oder Instrumentenbedarf,
- die zum Vergleich herangezogene Ziffer darf auch in Art und Kapitel ähnlich sein,
- die Abrechnungsbestimmungen der verglichenen Ziffer ("je Kiefer", "nur 4 mal im Jahr", "nur/nicht in Verbindung mit den Leistungen...") finden KEINE Anwendung; das wissen Versicherungssachbearbeiter regelmäßig nicht, daher besser unbeschränkte Leistungen als Vergleichsziffer verwenden, nicht zu Ähnliches vergleichen, sonst: "Holzweg - Gefahr",
- weitere Leistungen sind zusätzlich berechenbar, auch Analogleistungen.
- Unser Kommentar
-
Der Verordnungsgeber hat mit der Novellierung der GOZ 2012 einen Laserzuschlag eingeführt zu Leistungen, bei denen er den Laser als bloße Änderung der Ausführungsart zu verstehen scheint.
Handelt es sich also bei der Laseranwendung um eine Erbringungsart der jeweils beschriebenen GOZ-Leistung, so ist der Laser als Zuschlag GOZ 0120 abzurechnen. Dies gilt für:
Aufbereitung des Wurzelkanals nach GOZ 2410,
Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe nach GOZ 3070,
Excision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs nach GOZ 3080,
Beseitigung störender Schleimhautbänder nach GOZ 3210,
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik nach GOZ 3240,
Gingivektomie, Gingivoplastik nach GOZ 4080,
Lappenoperation, offene Kürettage an einem Frontzahn nach GOZ 4090,
Lappenoperation, offene Kürettage an einem Seitenzahn nach GOZ 4100,
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut nach GOZ 4130,
Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe nach GOZ 4133,
Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien nach GOZ 9160.(Handelt es sich also bei der Laseranwendung um eine Erbringungsart einer in der Gebührenordnung für Ärzte beschriebenen GOÄ-Leistung, so ist der Laser als Zuschlag GOÄ 441 abzurechnen.)
Handelt es sich aber beim Lasereinsatz um eine andere Leistung,
- die nur ohne Laseranwendung beschrieben ist oder bei der der Laserzuschlag nicht abrechenbar ist
- oder ist die selbständige Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten
so muss sie vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden.
Hierzu zählt die Bundeszahnärztekammer mindestens folgende Leistungen:
2049a - Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
3305a - Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser)
4077a - aPDT, die antimikrobielle Photodynamische Therapie
4078a - Keimreduktion der Zahnfleischtasche mittels Laser bei geschlossener PA
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Laseranwendungen als selbständige Leistungen neben anderen als bei den in der GOZ 2012 genannten Leistungen, sofern die Anwendung nicht Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung ist"
unter "Abschnitt A - Allgemeine zahnärztliche Leistungen"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der PKV-Verband kommentiert:
"Die Anwendung des Laserzuschlags ist im Leistungstext der GOZ-Nr. 0120 klar definiert. Er kann nur im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160 berechnet werden. Darüber hinaus ist der Laserzuschlag nicht anwendbar.
Darüber hinaus ist die Wirksamkeit der Laseranwendung im Zusammenhang mit anderen Leistungen wissenschaftlich nicht erwiesen."Die ersten beiden Sätze sind richtig, ein Zuschlag nach GOZ 0120 ist nur mit den ihm zugeordneten Positionen zu berechnen, wenn diese Leistungen denn unter Zuhilfenahme des Lasers ausgeführt werden. Nur dann muss und kann der Laserzuschlag angesetzt werden, wird im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung z.B. der Kanal desinfiziert, also nicht aufbereitet, so darf und muss nicht Zuschlag 0120 zur 2410 abgerechnet werden, sondern der Behandler ist frei in der Analogabrechnung der selbständigen Leistung Laseranwenung!
Der dritte Satz des PKV-Kommentars ist dreist.
Wäre das so, dann wäre Laseranwendung nicht medizinisch notwendig, Versicherungen müssten nicht zahlen. Es ist jedoch bei weitem nicht so, wie der PKV-Verband hier kommentiert!
In der Medizin werden Laser seit Jahrzehnten regelmäßig, medizinisch fundiert und routiniert u.a. für folgende Zwecke eingesetzt:
- Schnittführung
- Koagulation (Verkochen) von Gewebe, Blutungsstillung, Tumorentfernung
- Laser-Scaling (Reinigung von Wurzeloberflächen mittels Lasereinsatz)
- Präparation in Zahnhartsubstanz oder Knochen
- Desinfektion / Sterilisation
- Biostimulation
- Lösen / Verbrennen von Materialien, z.B. Wurzelfüllungsresten oder Metallfragmenten im Wurzelkanal (schließlich schweißt die Industrie auch mit Lasern Autos zusammen...)
- u.v.m.
- GKV & GOZ?
-
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
Der Verordnungsgeber hat mit der Novellierung der GOZ 2012 einen Laserzuschlag eingeführt zu Leistungen, bei denen er den Laser als bloße Änderung der Ausführungsart zu verstehen scheint.
Handelt es sich also bei der Laseranwendung um eine Erbringungsart der jeweils beschriebenen GOZ-Leistung, so ist der Laser als Zuschlag GOZ 0120 abzurechnen. Dies gilt für:
Aufbereitung des Wurzelkanals nach GOZ 2410,
Excision von
Schleimhaut oder Granulationsgewebe nach GOZ
3070,
Excision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs nach GOZ
3080,
Beseitigung störender Schleimhautbänder nach GOZ
3210,
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik nach GOZ
3240,
Gingivektomie, Gingivoplastik nach GOZ 4080,
Lappenoperation, offene
Kürettage an einem Frontzahn nach GOZ
4090,
Lappenoperation, offene Kürettage an einem Seitenzahn nach GOZ
4100,
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut nach GOZ 4130,
Gewinnung
und Transplantation von Bindegewebe nach GOZ 4133,
Entfernung
unter der Schleimhaut liegender Materialien nach GOZ
9160.
(Handelt es sich also bei der Laseranwendung um eine Erbringungsart einer in der Gebührenordnung für Ärzte beschriebenen GOÄ-Leistung, so ist der Laser als Zuschlag GOÄ 441 abzurechnen.)
Handelt es sich aber beim Lasereinsatz um eine andere Leistung,
- die nur ohne Laseranwendung beschrieben ist oder bei der der Laserzuschlag nicht abrechenbar ist
- oder ist die selbständige Leistung nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten
so muss sie vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden.
Hierzu zählt die Bundeszahnärztekammer mindestens folgende Leistungen:
2049a - Dentinflächenentkeimung und -konditionierung mittels Laser
3305a - Wundflächenentkeimung, Hämostase, Stoffwechselenhancement mit Laser (Softlaser)
4077a - aPDT, die antimikrobielle Photodynamische Therapie
4078a - Keimreduktion der Zahnfleischtasche mittels Laser bei geschlossener PA
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Laseranwendungen als selbständige Leistungen neben anderen als bei den in der GOZ 2012 genannten Leistungen, sofern die Anwendung nicht Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung ist"
unter "Abschnitt A - Allgemeine zahnärztliche Leistungen"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der PKV-Verband kommentiert:
"Die Anwendung des Laserzuschlags ist im Leistungstext der GOZ-Nr. 0120 klar definiert. Er kann nur im Zusammenhang mit den GOZ-Nrn. 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160 berechnet werden. Darüber hinaus ist der Laserzuschlag nicht anwendbar.
Darüber hinaus ist die Wirksamkeit der Laseranwendung im Zusammenhang mit anderen Leistungen wissenschaftlich nicht erwiesen."
Die ersten beiden Sätze sind richtig, ein Zuschlag nach GOZ 0120 ist nur mit den ihm zugeordneten Positionen zu berechnen, wenn diese Leistungen denn unter Zuhilfenahme des Lasers ausgeführt werden. Nur dann muss und kann der Laserzuschlag angesetzt werden, wird im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung z.B. der Kanal desinfiziert, also nicht aufbereitet, so darf und muss nicht Zuschlag 0120 zur 2410 abgerechnet werden, sondern der Behandler ist frei in der Analogabrechnung der selbständigen Leistung Laseranwenung!
Der dritte Satz des PKV-Kommentars ist dreist.
Wäre das so, dann wäre Laseranwendung nicht medizinisch notwendig, Versicherungen müssten nicht zahlen. Es ist jedoch bei weitem nicht so, wie der PKV-Verband hier kommentiert!
In der Medizin werden Laser seit Jahrzehnten regelmäßig, medizinisch fundiert und routiniert u.a. für folgende Zwecke eingesetzt:
- Schnittführung
- Koagulation (Verkochen) von Gewebe, Blutungsstillung, Tumorentfernung
- Laser-Scaling (Reinigung von Wurzeloberflächen mittels Lasereinsatz)
- Präparation in Zahnhartsubstanz oder Knochen
- Desinfektion / Sterilisation
- Biostimulation
- Lösen / Verbrennen von Materialien, z.B. Wurzelfüllungsresten oder Metallfragmenten im Wurzelkanal (schließlich schweißt die Industrie auch mit Lasern Autos zusammen...)
- u.v.m.
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Laser darf nur im Rahmen der zum Zuschlag angegebenen Positionen eingesetzt / abgerechnet werden."
Die Tatsache, dass mit der Gebührenordnungsnovellierung ein Laserzuschlag zu
bestimmten Abrechnungspositionen eingeführt worden ist, hat lediglich
Konsequenzen für die Abrechnung genau dieser Positionen, nicht für die Befugnis,
eine sonstige Laserbehandlung auszuführen.
Da keine anderen Position für
die Laseranwendung in GOZ oder GOÄ besteht, treffen die Bedingungen für die
Analogabrechnung nach § 6 der GOZ zu, wenn eine selbständige Leistung mit dem
Laser erbracht wird.
Wenn eine Laseranwendung in der Leistungsbeschreibung einer Leistungsposition enthalten wäre oder wenn der Laser typisch für die Erbringung dieser Leistung wäre, könnte eine Faktorerhöhung der anderen Leistung in Betracht kommen.
Die Laseranwendung bei anderen Leistungen als denen, die in der GOZ erwähnt sind, ist zudem eine Leistung, die die Bundeszahnärztekammer in ihrem Katalog selbständiger, analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufführt.
Wollen Sie die Gültigkeit der Abrechnung bestreiten, so steht Ihnen der
Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie
wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung
darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine
Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Es liegt eine
korrekte Liquidation vor, sie ist zur Zahlung fällig und auch zur Erstattung
nach Tarif.
Kostenerstatter: "Laser darf nur im Rahmen der zum Zuschlag angegebenen Positionen eingesetzt / abgerechnet werden."
Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse
GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
-
medizinisch notwendig (medizinisch heilsam,
lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht
Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine
bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine
selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf.
eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer
mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er
nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor
erhöhen, sondern er muss eine andere, gleichwertige Leistung
für einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend
herangezogene Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.
Es
ist hier also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, in
deren Leistungsbeschreibung die Dentinflächenentkeimung und -konditionierung
nicht beschrieben ist, z.B. Implantateinbringung nach GOZ 9010 oder
Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410.
Jedoch können weitere Leistungen
vorausgegangen sein oder sich anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht
werden.
Die Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter
den vielen hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen
ca. 160 Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die
klar stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung als
selbständige und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige
Leistung ansieht.
Die "Laseranwendungen als selbständige Leistungen
neben anderen als bei den in der GOZ 2012 genannten Leistungen, sofern die
Anwendung nicht Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung
ist" ist im Abschnitt A des Kataloges analoger Leistungen der
Bundeszahnärztekammer aufgelistet.
Falls Sie eine Erstattung dieser
völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der
Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die
Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden
Zahnarztes lehne ich ab.
Der Kostenerstatter will die Vergleichsposition nicht anerkennen und fordert, eine niedrigere Bewertung.
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden
Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal
www.zahnarztrechnung.info zur
Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die
Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung
nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der
Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges
Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen
bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe
derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten
Analogabrechnung verweigern wollen.