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GOZ 5250 - Wiederherstellung einer Prothese ohne Abformung
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung) | € 18,11 |
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten. | |
Vergütung 1988 - 2011 | € 18,10 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 100a). | € 28,73 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die 5250 grundsätzlich abweichend zu vereinbaren, um keine roten Zahlen damit zu schreiben!
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 3 Minuten zur Verfügung.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von
Faktor 11,5 damit stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.
Die Praxis sollte als Regelfaktor 5,8 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0706 - WPro - Wiederherstellung von Prothesen.
- Unser Kommentar
-
Reparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz können bisweilen auch ohne Abformung ausgeführt werden.
Egal, wie viele Reparaturen ausgeführt werden: die 5250 kann nur ein Mal pro Sitzung angesetzt werden, wird jedoch zunächst eine Reparatur abschließend ausgeführt und danach unterfüttert, so kann die Unterfütterung auch in der gleichen Sitzung zusätzlich berechnet werden.
Laborarbeiten - auch solche im Eigenlabor natürlich - sind nach § 9 GOZ zusätzlich abzurechnen!
Trotzdem ist die Arbeit im Honorar in aller Regel nicht abgebildet, handelt es sich nur um einen kleinen Sprung im Kunststoff, oder fällt zusätzlich eine Verblendungsreparatur an, dann kann es wirtschaftlich noch gehen, müssen aber Halteelemente aktiviert, Sprünge repariert, Zähne ersetzt werden ... wie soll der Arbeitsaufwand in unter 20 Euro abgebildet sein?
Über eine begründete Faktorerhöhung können 30 Euro nicht erreicht werden, jedoch drohen Nachbegründungen, beachten Sie hierzu die Ausführungen zu Faktorerhöhungen.
Die GOZ 5250 sollte grundsätzlich immer abweichend vereinbart werden, im einfachen Fall kann mit dem Faktor dann immer noch nach unten abgewichen werden.
- BZÄK
-
Nach dieser Gebührennummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen an abnehmbarem Zahnersatz berechnet, die ohne Abformung durchgeführt werden können.
Zu diesen Maßnahmen zählen Reparaturen von Sprüngen im Kunststoff, glatten Brüchen an Prothesenbasen -sätteln oder -rändern sowie die Wiederbefestigung bzw. Erneuerung eines oder mehrerer Prothesenzähne o. Ä. Ebenso fallen Maßnahmen zur Verbesserung der Haltefunktion einer Teilprothese unter diese Gebührennummer. Hierzu zählen die erneute Adaptation von einfachen oder komplizierten Halte- oder Stützvorrichtungen sowie das Aktivieren von gegossenen oder gebogenen Halteelementen.
Mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an derselben Prothese in einem Arbeitsgang berechtigen nicht zum mehrfachen Ansatz der Gebührennummer.
Die Berechnung der Nummer 5250 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270-5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
Die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. abnehmbarem Zahnersatz sind nicht in der Gebührenordnung beschrieben und werden daher nach § 6 Absatz 1 analog berechnet.
Eine Berechnung nach § 9 bleibt unberührt.
Zusätzlicher Aufwand:
- Schwierige Fixierung der Prothesenfragmente
- Mehrere Defekte an derselben Prothese/Teilprothese
- Erhöhter Aufwand bei intraoraler Fixierung von Bruchstücken
- u. v. m.
- GKV & GOZ?
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Reparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz können bisweilen auch ohne Abformung ausgeführt werden.
Egal, wie viele Reparaturen ausgeführt werden: die 5250 kann nur ein Mal pro Sitzung angesetzt werden, wird jedoch zunächst eine Reparatur abschließend ausgeführt und danach unterfüttert, so kann die Unterfütterung auch in der gleichen Sitzung zusätzlich berechnet werden.
Laborarbeiten - auch solche im Eigenlabor natürlich - sind nach § 9 GOZ zusätzlich abzurechnen!
Trotzdem ist die Arbeit im Honorar in aller Regel nicht abgebildet, handelt es sich nur um einen kleinen Sprung im Kunststoff, oder fällt zusätzlich eine Verblendungsreparatur an, dann kann es wirtschaftlich noch gehen, müssen aber Halteelemente aktiviert, Sprünge repariert, Zähne ersetzt werden ... wie soll der Arbeitsaufwand in unter 20 Euro abgebildet sein?
Über eine begründete Faktorerhöhung können 30 Euro nicht erreicht werden, jedoch drohen Nachbegründungen, beachten Sie hierzu die Ausführungen zu Faktorerhöhungen.
Die GOZ 5250 sollte grundsätzlich immer abweichend vereinbart werden, im einfachen Fall kann mit dem Faktor dann immer noch nach unten abgewichen werden.
Nach dieser Gebührennummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen an abnehmbarem Zahnersatz berechnet, die ohne Abformung durchgeführt werden können.
Zu diesen Maßnahmen zählen Reparaturen von Sprüngen im Kunststoff, glatten Brüchen an Prothesenbasen -sätteln oder -rändern sowie die Wiederbefestigung bzw. Erneuerung eines oder mehrerer Prothesenzähne o. Ä. Ebenso fallen Maßnahmen zur Verbesserung der Haltefunktion einer Teilprothese unter diese Gebührennummer. Hierzu zählen die erneute Adaptation von einfachen oder komplizierten Halte- oder Stützvorrichtungen sowie das Aktivieren von gegossenen oder gebogenen Halteelementen.
Mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an derselben Prothese in einem Arbeitsgang berechtigen nicht zum mehrfachen Ansatz der Gebührennummer.
Die Berechnung der Nummer 5250 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270-5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
Die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. abnehmbarem Zahnersatz sind nicht in der Gebührenordnung beschrieben und werden daher nach § 6 Absatz 1 analog berechnet.
Eine Berechnung nach § 9 bleibt unberührt.
Zusätzlicher Aufwand:
- Schwierige Fixierung der Prothesenfragmente
- Mehrere Defekte an derselben Prothese/Teilprothese
- Erhöhter Aufwand bei intraoraler Fixierung von Bruchstücken
- u. v. m.
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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.
Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Wiedereingliederung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz nach GOZ 2310 |
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030 |
+ Beseitigung grober Vorkontakte nach GOZ 4040 |
+ Erneuerung eines Verbindungselements nach GOZ 5080 |
+ Erneuerung der Funktion eines Verbindungselements nach GOZ 5090 |
+ Unterfütterungsmaßnahmen nur zeitlich getrennt nach GOZ 5270 ff. |
+ funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen nach GOZ 8000 ff. |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die GOZ 5250 schließt gleichzeitige Unterfütterungen aus! |