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GOZ 2391a - präendodontischer Aufbau zur Offenhaltung der Kanaleingänge - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- eine Eröffnung des Zahnes erfüllt i.d.R. den Leistungsinhalt der Trepanation nach GOZ 2390 und ist ebenso separat zu berechnen, wie Betäubungsverfahren.
- Eine adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 und ein temporärer speicheldichter Verschluss nach GOZ 2020 oder sogar eine langfristige Füllung nach 2050 ff. ist in der Regel absolut indiziert und zusätzlich anzusetzen.
betriebswirtschaftliche Berechnung
Wer macht was und was kostet wie viel? |
|
Helferin macht Termin, andere Helferin baut auf, Zahnarzt klärt auf: 2 Minuten |
€ 12,- |
Materialverbrauch |
€ 15,00 |
Zeitbedarf für die Entfernung von Karies, Anlegen von Matrizenbändern, abdichtenden Keilen, Einbringen von Platzhalten in die Kanaleingänge, Desinfektion, Einbringung des Füllungsmaterials, Entfernen der Platzhalter, Ausarbeitung der Kaufläche, Politur, Ausarbeitung der Kanalzugänge: ca. 10 - 25 Minuten |
€ 150,- |
Summe |
€ 177,- |
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 177,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
2391a - präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5210: Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese |
1400 |
€ 78,74 |
€ 181,10 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Der Erfolg einer Wurzelbehandlung ist u.a. eine Frage der Infektionskontrolle.
Es gilt also vor der Aufbereitung der Wurzelkanäle bereits im Kronenteil des Zahnes die Karies zu entfernen und eine erneute Infektion durch zutretenden Speichel zu verhindern, z.B. indem der Zahn so weit aufgebaut wird, dass nur noch die notwendigen Zugangsstollen geöffnet bleiben.
Somit wird zugleich die in der Regel stark geschwächte Zahnkrone stabilisiert, z.B. hierdurch auch für das Anlagen von Cofferdam vorbereitet, und eine Wiedereröffnung in weiteren Terminen wird erleichtert.
Die erste und auch die erneute Eröffnung des Zahnes erfüllt i.d.R. den Leistungsinhalt der Trepanation nach GOZ 2390 und ist ebenso separat zu berechnen, wie Betäubungsverfahren oder die absolute Trockenlegung mittels Cofferdam nach GOZ 2040.
Eine adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 und ein temporärer speicheldichter Verschluss nach GOZ 2020 oder einer langfristigen Füllung nach GOZ 2050 ff. ist in der Regel absolut indiziert und zusätzlich anzusetzen.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt den
"präendodontischen Aufbau zur Offenhaltung der Kanaleingänge"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der PKV-Verband schreibt hierzu:
"Ist es im Vorfeld einer endodontischen Behandlung notwendig, den zerstörten Zahn zunächst aufzubauen, ist für diesen präendodontischen Aufbau die GOZ-Nr. 2180 zu berechnen, und zwar originär, soweit nicht nach der endodontischen Behandlung vor der Versorgung mit einer Krone ein erneuter Aufbau des Zahnes erforderlich ist (postendodontischer Aufbau). Ist Letzteres der Fall, weil z. B. durch das mehrfache Aufbohren die Füllung derart geschwächt ist, hält der PKV-Verband für den präendodontischen Aufbau die GOZ-Nr. 2180 analog für angemessen."
Grundsätzlich also hält der PKV-Verband die Analogabrechnung für korrekt, möchte aber am liebsten sehen, dass ein einfacher plastischer Aufbau nach GOZ 2180 dafür abgerechnet wird und zwar nicht analog, originär.
1. Das aber widerspricht dem Wortlaut der GOZ 2180, dort ist festgelegt, dass dieser Aufbau zur Aufnahme einer Krone eingebracht wird. Somit ist kein anderer Zweck zugelassen.
2. Sind materialtechnische und die Kaufunktion und Stabilität betreffende Anforderungen an einen präendodontischen Aufbau ganz andere:
- ein Stumpfaufbau für eine Krone ist kleiner als der Zahn, das geht nicht bei einer mehrwöchigen Wurzelbehandlung,
- ein plastischer Aufbau wird mit einer provisorischen Krone, später mit einer Krone vor Kaubelastungen geschützt, das ist nicht so bei einem präendodontischen Aufbau, dieser muss aber halten, er muss speichel- und bakteriendicht bleiben,
- ein präendodontischer Aufbau wird immer im gesamten Kernbereich hohl sein und zur Kaufläche hin wiederholt eröffnet, später wird dann ausgerechnet die Außenwand für eine Krone weggeschliffen.
Es dürfte daher zahnmedizinsich - fachlich die Ausnahme sein, dass ein präendodontischer Aufbau später weiter Verwendung finden kann!
Die mechanischen und materialtechnischen Anforderungen an einen präendodontischen Aufbau sind insgesamt ungleich höher als beim plastischen Aufbau für eine Krone, schon deswegen ist die 2180 rein sachlich nicht vergleichbar, erst recht ist sie dies aber nicht in Bezug auf eine Gleichwertigkeit!
- GKV & GOZ?
-
-
Der Erfolg einer Wurzelbehandlung ist u.a. eine Frage der Infektionskontrolle.
Es gilt also vor der Aufbereitung der Wurzelkanäle bereits im Kronenteil des Zahnes die Karies zu entfernen und eine erneute Infektion durch zutretenden Speichel zu verhindern, z.B. indem der Zahn so weit aufgebaut wird, dass nur noch die notwendigen Zugangsstollen geöffnet bleiben.
Somit wird zugleich die in der Regel stark geschwächte Zahnkrone stabilisiert, z.B. hierdurch auch für das Anlagen von Cofferdam vorbereitet, und eine Wiedereröffnung in weiteren Terminen wird erleichtert.
Die erste und auch die erneute Eröffnung des Zahnes erfüllt i.d.R. den Leistungsinhalt der Trepanation nach GOZ 2390 und ist ebenso separat zu berechnen, wie Betäubungsverfahren oder die absolute Trockenlegung mittels Cofferdam nach GOZ 2040.
Eine adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 und ein temporärer speicheldichter Verschluss nach GOZ 2020 oder einer langfristigen Füllung nach GOZ 2050 ff. ist in der Regel absolut indiziert und zusätzlich anzusetzen.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt den
"präendodontischen Aufbau zur Offenhaltung der Kanaleingänge"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der PKV-Verband schreibt hierzu:
"Ist es im Vorfeld einer endodontischen Behandlung notwendig, den zerstörten Zahn zunächst aufzubauen, ist für diesen präendodontischen Aufbau die GOZ-Nr. 2180 zu berechnen, und zwar originär, soweit nicht nach der endodontischen Behandlung vor der Versorgung mit einer Krone ein erneuter Aufbau des Zahnes erforderlich ist (postendodontischer Aufbau). Ist Letzteres der Fall, weil z. B. durch das mehrfache Aufbohren die Füllung derart geschwächt ist, hält der PKV-Verband für den präendodontischen Aufbau die GOZ-Nr. 2180 analog für angemessen."
Grundsätzlich also hält der PKV-Verband die Analogabrechnung für korrekt, möchte aber am liebsten sehen, dass ein einfacher plastischer Aufbau nach GOZ 2180 dafür abgerechnet wird und zwar nicht analog, originär.
1. Das aber widerspricht dem Wortlaut der GOZ 2180, dort ist festgelegt, dass dieser Aufbau zur Aufnahme einer Krone eingebracht wird. Somit ist kein anderer Zweck zugelassen.
2. Sind materialtechnische und die Kaufunktion und Stabilität betreffende Anforderungen an einen präendodontischen Aufbau ganz andere:
- ein Stumpfaufbau für eine Krone ist kleiner als der Zahn, das geht nicht bei einer mehrwöchigen Wurzelbehandlung,
- ein plastischer Aufbau wird mit einer provisorischen Krone, später mit einer Krone vor Kaubelastungen geschützt, das ist nicht so bei einem präendodontischen Aufbau, dieser muss aber halten, er muss speichel- und bakteriendicht bleiben,
- ein präendodontischer Aufbau wird immer im gesamten Kernbereich hohl sein und zur Kaufläche hin wiederholt eröffnet, später wird dann ausgerechnet die Außenwand für eine Krone weggeschliffen.
Es dürfte daher zahnmedizinsich - fachlich die Ausnahme sein, dass ein präendodontischer Aufbau später weiter Verwendung finden kann!
Die mechanischen und materialtechnischen Anforderungen an einen präendodontischen Aufbau sind insgesamt ungleich höher als beim plastischen Aufbau für eine Krone, schon deswegen ist die 2180 rein sachlich nicht vergleichbar, erst recht ist sie dies aber nicht in Bezug auf eine Gleichwertigkeit!
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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach GOZ 2430 / einer anderen existierenden Leistung abzurechnen."
Selbst der PKV-Verband erkennt den präendodontischen Aufbau in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.
Da die Rechnung jedoch korrekt ausgestellt ist, ist sie fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.