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GOZ 2175a - Teilleistungen in Verbindung mit einer Einlagefüllung, mehr als zweiflächig - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Die Laborkosten abzurechnen so weit sie fertig gestellt sind.
  • Eine Begründung zur erlebten Erschwernis anzugeben, dann ist auch bei der Teilleistung Faktor 2,3 oder höher nachvollziehbar!

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Wir finden es transparent, wenn die zugehörige Inlayposition selbst als Vergleichsposition herangezogen wird und durch Faktorabsenkung an den Stand der Arbeiten angepasst wird. Hierbei ist durchaus vorstellbar, dass Faktor 2,3 erreicht oder überschritten wird, dann nämlich, wenn die abgeschlossene Leistung auch über 2,3 abzurechnen gewesen wäre.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2175a - Teilleistung in Verbindung mit einer Einlagefüllung - mehr als zweiflächig;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2170: Einlagefüllung, zweiflächig

1709

€ 96,12

€ 221,07

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.

    Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.

    Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.

    Der Verordnungsgeber hat versäumt, Teilleistungen für Einlagefüllungen zu berücksichtigen, obwohl der Aufwand absolut vergleichbar ist mit den Geschehnissen bei den Positionen für Kronen nach GOZ 2200, 2210, 2220 u.a.m.

    Daher bleibt nur die vergleichende Abrechnung, die wir der Einfachheit halber an die Positionen für Einlagefüllungen anlehnen, so wird es über den Faktor möglich, transparent den Grad der bereits abgeschlossenen Arbeiten zu berücksichtigen.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Teilleistung in Verbindung mit einer Einlagefüllung"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Einlagefüllungen sind kein Inhalt des Sachleistungskataloges der GKV und daher privat abzurechnen, Teilleistungen ebenso.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.

Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.

Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.

Der Verordnungsgeber hat versäumt, Teilleistungen für Einlagefüllungen zu berücksichtigen, obwohl der Aufwand absolut vergleichbar ist mit den Geschehnissen bei den Positionen für Kronen nach GOZ 2200, 2210, 2220 u.a.m.

Daher bleibt nur die vergleichende Abrechnung, die wir der Einfachheit halber an die Positionen für Einlagefüllungen anlehnen, so wird es über den Faktor möglich, transparent den Grad der bereits abgeschlossenen Arbeiten zu berücksichtigen.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Teilleistung in Verbindung mit einer Einlagefüllung"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Einlagefüllungen sind kein Inhalt des Sachleistungskataloges der GKV und daher privat abzurechnen, Teilleistungen ebenso.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Abrechnung einer eine Füllung nach GOZ 2050 oder 2060 in der vorherigen Sitzung ist nicht möglich."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Für die Versorgung des Zahnes XXX wurde in einer vorherigen Sitzung eine Füllung nach GOZ 2050/2060 abgerechnet.

Dies war auch so korrekt, denn zum gegebenen Zeitpunkt wurde auch eine Füllung gelegt. Eine Vorbereitung des Zahnes zur Aufnahme einer Einlagefüllung war zu der Zeit noch nicht möglich / absehbar, da der Fortgang der Behandlung noch von äußeren Faktoren abhängig war, in diesem Fall privaten Angelegenheiten / Abklärung von Kostenübernahmen / Beobachtung des Erfolgs von bisherigen Behandlungen / _____ .

Gleichzeitig konnte der Zahn natürlich nicht unbehandelt bleiben. Daher wurde nach der Entfernung der Karies zunächst nach den Regeln der Kunst eine Füllung eingebracht, diese ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch einzeln zu honorieren.

Ob und inwieweit Anteile der Füllung nun ggf. noch unter der Einlagefüllung vorhanden sein sollten, tut hierbei nichts zur Sache.

Kostenerstatter: "In einer vorherigen Sitzung ist eine Aufbaufüllung nach GOZ 2180 abgerechnet worden, das ist nicht erlaubt."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Für die Versorgung des Zahnes XXX wurde in einer vorherigen Sitzung eine Aufbaufüllung abgerechnet.

Dies war zum gegebenen Zeitpunkt auch so korrekt, denn es wurde mir der Absicht, eine Überkronung vorzubereiten, diese Aufbaufüllung gelegt.

Ein Beschleifen des Zahnes zur Aufnahme einer Krone war zu der Zeit noch nicht möglich / absehbar, da der Fortgang der Behandlung noch von äußeren Faktoren abhängig war, in diesem Fall privaten Angelegenheiten / Abklärung von Kostenübernahmen / Beobachtung des Erfolgs von bisherigen Behandlungen / _____ . Gleichzeitig konnte der Zahn natürlich nicht unbehandelt bleiben.

Daher wurde nach der Entfernung der Karies zunächst nach den Regeln der Kunst eine Aufbaufüllung eingebracht, diese ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch einzeln zu honorieren.
Dass sich später im Verlauf weiterer Termine eine Indikation zur Versorgung mit einer Einlagefüllung als medizinisch zu bevorzugende Variante ergab, tut hierbei nichts zur Sache, da die Leistung der Aufbaufüllung nicht in der gleichen Sitzung erbracht wurde.

Dass ich mich später gegen die Versorgung mit einer Krone entscheiden würde und eine Einlagefüllung eingebracht werden würde, tut dabei nichts zur Sache, denn die Leistung der Aufbaufüllung war bereits erbracht worden.

(bei 2180 allein:)
Im Übrigen wäre die Versorgung des Zahnes bis zur Präparation für die Einlagefüllung ansonsten mit einer plastischen Füllung nach GOZ 2050 erfolgt, ich stelle Ihnen frei, mir statt der 2180 die 2050 zum gleichen Faktor zu erstatten.

(bei 2180 + 2197:)
Im Übrigen wäre die Versorgung des Zahnes bis zur Präparation für die Einlagefüllung ansonsten mit einer Kompositfüllung nach GOZ 2060 erfolgt, ich stelle Ihnen frei, mir statt der 2180 und der 2197 die 2060 zum gleichen Faktor zu erstatten.

Kostenerstatter: "In einer vorherigen Sitzung ist ein Stiftaufbau nach 2190 oder 2195 abgerechnet worden, das ist nicht erlaubt."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Die GOZ schließt neben der 2170 eine Abrechnung der 2190/2195 aus.

Hiermit kann nicht gemeint sein, dass eine Inlayversorgung eines früher (vor 10 Jahren, vor 10 Monaten, vor 10 Tagen) schon mit einem Stiftaufbau versorgten Zahnes nicht möglich sein soll.

Erst recht ist die Inlayversorgung eines wurzelgefüllten Zahnes an sich nicht ausgeschlossen, denn beides steht nicht in der Leistungsbeschreibung oder Abrechnungsbestimmung zur Position 2170.

Lediglich die gleichzeitige Erbringung und die Abrechnung in gleicher Sitzung kann hiermit also gemeint sein. Denn ein Zeitabstand zwischen 2190/2195 und 2170 ist weder festgelegt noch ist er überhaupt angesprochen.

Daher ist die Einbringung eines Stiftaufbaus in der Vergangenheit vor dem Beginn (Sitzung) der Leistungserbringung (Präparation des Zahnes) genau so abrechenbar, wie die spätere Einbringung eines Stiftes in einen bereits früher einmal mit einer Einlagefüllung versorgten Zahn.

Maßgeblich ist der Wortlaut der GOZ. Dort steht "neben" nicht "vor" oder "nach".

Kostenerstatter: "Es wurde mit einer Analogposition ein Stiftaufbau abgerechnet, dies ist nicht möglich, da ein gleichzeitiger Stiftaufbau nach GOZ 2195 ausgeschlossen wird."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Die Abrechnungsbestimmung zur Position 2170 untersagt eine Abrechnung der Position 2190/2195 neben der 2170.

Weder ist der Stiftaufbau Teil der Leistungsbeschreibung der 2150, noch ist regelmäßig ein Stiftaufbau zur Erbringung der Inlayversorgung notwendig, noch ist die Inlayversorgung eines wurzelbehandelten und eventuell früher bereits mit einem Stiftaufbau versorgten Zahnes untersagt.

Es wird mit der Leistungsbeschreibung des Stiftaufbaus in der 2190/2195 jedoch schon deutlich, dass es sich bei dem Vorgehen um eine selbständige medizinische Leistung handelt, sonst gäbe es dafür ja keine eigene Leistungsposition.

Da der Stiftaufbau gleichzeitig nicht Inhalt der ausführlichen Auflistung der Leistungsinhalte für die 2170 ist, bleibt hier nur die vergleichende Abrechnung dieser selbständigen Leistung.

Eine GOZ 2195 wurde für diesen Zahn hier eben gerade nicht abgerechnet, daher treffen die dort angegebenen Bedingungen hier nicht zu.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.