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GOZ 5192a - extraorale Abformung - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die Kosten für Abformmaterial gesondert zu berechnen.
- dass Laborkosten zusätzlich berechenbar sind.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 88,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
5192a - extraorale Abformung; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5200: Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese; |
700 |
€ 39,37 |
€ 90,55 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Auch die Epithetik, also der Ersatz verloren gegangener äußerer Körperteile mittels künstlicher Teile, ist in der Zahnmedizin angesiedelt, das ist auch an der Position GOZ 5340 - Epithese Weichteil-/Gesichtsdefekt zu ersehen.
Der Verordnungsgeber hat zwar die Epithetik selbst in die GOZ eingegliedert, die Abformung jedoch nicht beschrieben, die Leistungsbeschreibungen der vorhandenen Abformungspositionen werden jedoch durch eine extraorale Abformung, eine Abdrucknahme außerhalb des Mundes also, nicht erfüllt.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"extraorale Abformung"
unter "Abschnitt F - Prothetik"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- GKV & GOZ?
-
Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.
Auch die Epithetik, also der Ersatz verloren gegangener äußerer Körperteile mittels künstlicher Teile, ist in der Zahnmedizin angesiedelt, das ist auch an der Position GOZ 5340 - Epithese Weichteil-/Gesichtsdefekt zu ersehen.
Der Verordnungsgeber hat zwar die Epithetik selbst in die GOZ eingegliedert, die Abformung jedoch nicht beschrieben, die Leistungsbeschreibungen der vorhandenen Abformungspositionen werden jedoch durch eine extraorale Abformung, eine Abdrucknahme außerhalb des Mundes also, nicht erfüllt.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"extraorale Abformung"
unter "Abschnitt F - Prothetik"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistungsposition abgegolten und kann nicht gesondert berechnet werden."
Eine Leistung nach GOZ liegt dann vor, wenn in der Leistungsbeschreibung diese Leistung zutreffend beschrieben ist.
Die extraorale Abformung ist in keiner Leistung der GOZ oder GOÄ benannt.
Sie ist uach nicht in einer anderen Leistung "stillschweigend" enthalten, schließlich können zu den prothetischen Positionen intraoral auch die erforderlichen Abformungen z.B. nach GOZ 5170, 5180 und 5190 berechnet werden.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt die exraorale Abformung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen oder ein unabhängiges Kammergutachten zu veranlassen, das Ihre Behauptung stützt, die Befragung eines wiederholt durch Sie bezahlten Zahnarztes kann nicht als neutral aufgefasst werden.
Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Wiedereingliederung von in anderer Praxis hergestellten Provisorien im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.