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GOZ 3046a - Koronektomie - intentionelle chirurgische Teilentfernung unterer Weisheitszähne - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 190,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

3046a - Koronektomie - intentionelle chirurgische Entfernung unterer Weisheitszähne;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 9130: Spreizung von Knochensegmenten;

1540

€ 86,61

€ 199,21

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

Berechnung von Knochenaufbaumaterialien und MTA

Ausdrücklich ist in den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt der 3000er, 4000er und der 9000er Leistungen die Berechenbarkeit der Knochenaufbaumaterialien an die Leistungen des jeweiligen Kapitels gebunden.

Die BZÄK ordnet die Leistung in das 3000er Kapitel "D" ein. Wir sind dem mit unserer Bezifferung nachgekommen und haben das präzisiert.

Prinzipiell müsste es so sein, dass wir für die Findung einer Analogposition diese Materialien in die Bemessung des Wertes einfließen lassen müssen, denn die Abrechnungsbestimmungen der Positionen verfallen sozusagen, unsere Einordnung in ein Kapitel ist ja eigentlich willkürlich. Der Verordnungsgeber hat dieses Problem der sehr teuren Verbrauchsmaterialien für Analogpositionen nicht berücksichtigt.

Richter jedoch sind keine dummen Leute, sie erkennen im Fall der Fälle sicher, dass es dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung und einer transparenten Abrechnung entgegen kommt, wenn auch für eine Analogleistung diese sehr teuren Materialien nach dem tatsächlichen und nachvollziehbaren Verbrauch abgerechnet werden.

Gleiches dürfte für teurere Varianten von MTA zur Pulpenabdeckung gelten.

  • Unser Kommentar
  • Weisheitszähne können auch so extrem verlagert sein, dass eine Entfernung hohe Verletzungsrisiken für das Nerv-Gefäß-Bündel oder für die Kieferintegrität bedeutet. Auch bei multimorbiden Patienten kann es notwendig sein, nur das wahrscheinlicher pathologische Gewebe um die Zahnkrone mit der Zahnkrone zu entfernen und die Wurzeln zu belassen.

    Die Leistungsumstände belegen, dass es sich hierbei in aller Regel um schwierige Eingriffe handeln dürfte, denn in einfacheren Fällen wird eine komplette operative Zahnentfernung (Osteotomie) erfolgen. Dies muss natürlich in der Bemessung der Vergleichsposition berücksichtigt sein.

    Bei der Koronektomie wird die eröffnete Markkammer (Pulpakammer) des Zahnes in der Regel mit einem Zement verschlossen werden (z.B. MTA). Da diese hier immer der Fall sein wird, sollte es in der Analogposition eingeschlossen sein.

    Zur Verringerung von Infektionsgefahren im ohnehin schon prekären Operationsgebiet kann ein Knochenaufbau sinnvoll sein. Dies ist nicht immer der Fall und sollte daher als selbständige LEistung abgerechnet werden.

    Da die Koronektomie in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Kronektomie - intentionelle chirurgische Teilentfernung unterer Weisheitszähne"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Weisheitszähne können auch so extrem verlagert sein, dass eine Entfernung hohe Verletzungsrisiken für das Nerv-Gefäß-Bündel oder für die Kieferintegrität bedeutet. Auch bei multimorbiden Patienten kann es notwendig sein, nur das wahrscheinlicher pathologische Gewebe um die Zahnkrone mit der Zahnkrone zu entfernen und die Wurzeln zu belassen.

Die Leistungsumstände belegen, dass es sich hierbei in aller Regel um schwierige Eingriffe handeln dürfte, denn in einfacheren Fällen wird eine komplette operative Zahnentfernung (Osteotomie) erfolgen. Dies muss natürlich in der Bemessung der Vergleichsposition berücksichtigt sein.

Bei der Koronektomie wird die eröffnete Markkammer (Pulpakammer) des Zahnes in der Regel mit einem Zement verschlossen werden (z.B. MTA). Da diese hier immer der Fall sein wird, sollte es in der Analogposition eingeschlossen sein.

Zur Verringerung von Infektionsgefahren im ohnehin schon prekären Operationsgebiet kann ein Knochenaufbau sinnvoll sein. Dies ist nicht immer der Fall und sollte daher als selbständige LEistung abgerechnet werden.

Da die Koronektomie in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Kronektomie - intentionelle chirurgische Teilentfernung unterer Weisheitszähne"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung kann nicht anerkannt werden, da sie als Osteotomie abzurechnen ist."

Bei der Koronektomie verbleibt ein Teil des Zahnes im Kiefer. Daher ist die Leistungsbeschreibung der Osteotomie-Positionen nicht erfüllt.

Es ist aber nicht statthaft für eine erbrachte Leistung irgendeine ähnliche Leistung originär abzurechnen, deren Leistungsbeschreibung nicht erfüllt wird.

Leistungen, die medizinisch notwendig (sinnvoll) sind, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten sind und selbständige Leistungen mit eigenem Zeitbedarf darstellen, sind nach GOZ § 6 vergleichend abzurechnen.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Daher fordere ich Sie auf, gemäß unserem Versicherungsvertrag die korrekt analog abgerechnete Leistung zu erstatten.

Es steht Ihnen frei, einen unabhängigen Kammergutachter zu beauftragen, um zu belegen, dass die Bundeszahnärztekammer irrt, die Meinung eines wiederholt von Ihnen bezahlten Zahnarztes wäre lediglich Parteivortrag und wäre keinesfalls alsneutrale Stellungnahme zu betrachten.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt und damit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.