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GOZ 9140 - Intraorale Entnahme von Knochen zur Transplantation

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich € 84,08
Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 13:30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,3 damit stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0525 - GeGe - Gewinnung von Gewebe zur Transplantation.

  • Unser Kommentar
  • Wenn in einem separaten Operationsgebiet, also über eine getrennte Schnittführung, Knochen entnommen wird, ist die 9140 dafür anzusetzen.

    Während das Glätten von Kanten und die einfache Wundversorgung inbegriffen sind, können zusätzliche plastische Deckungsmaßnahmen nach GOZ 3100 oder Membrananwendungen nach GOZ 4138 als selbständige Leistungen berechnet werden.

    Wird ein Knochenblock entnommen (oder mehrere) so ist die Leistung doppelt abrechenbar. Dies ist eine sehr kurios anmutende Sonderregelung. Wir können uns denken, dass man entweder eine neue, mit doppelten Punktzahl versehene Abrechnungsposition "9140-2" dafür schafft, oder dass man die Anzahl verdoppelt und eine entsprechende Begründung angibt.

    Die Transplantation des entnommenen Knochens wird mit der GOZ 9090 zusätzlich honoriert, wenn der Kieferkamm nicht wesentlich formverändert wird.

    Wird jedoch eine formverändernde Augmentation nach GOZ 9100 ausgeführt, so wird sie damit und ggf. noch mit der Osteosynthese des Knochenblocks nach GOZ 9150 honoriert.

    Das Auffüllen der Entnahmestelle ist, wenn der Defekt nicht im Alveolarfortsatz liegt oder wenn er nicht formverändernd ist, vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen oder - da es kein Knochendefekt parodontalen Ursprungs ist - nach GOZ 9100 zu bemessen, wenn dort das Volumen merklich vergrößert wird.

  • BZÄK
  • Diese Nummer umfasst die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken und schließt die Aufbereitung des Knochenmaterials durch z. B. Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung ein.

    Die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion ist ebenfalls abgegolten.

    Berechnungsvoraussetzung ist die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes, d.h. aus einem getrennten Operationsgebiet (Gebiete getrennter Schnittführung).

    Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

    Im Falle der Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken, die einer Fixierung im Aufnahmegebiet bedürfen, ist das Doppelte der Nummer berechnungsfähig.

    Knochenentnahme im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) nach der Nummer 2253 (GOÄ) zu berechnen.

    Das Auffüllen von Spalträumen mit Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

    Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.

    Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.

    Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
    • Operationsfeld in Gefäßnähe
    • Zusätzliche Aufbereitung des Knochentransplantates
    • Extrem harter und kompakter Knochen
    • Extrem weicher und duktiler Knochen
    • Entnahmestelle im posterioren Bereich
    • Erschwernis bei der Fixation des Transplantates
    • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 9140 beinhaltet die intraorale Entnahme von Knochen z.B. am Kinn oder im Unterkiefer retromolar.

    Die extraorale Entnahme von Knochen, z.B. aus dem Beckenkamm oder Schädelkalotte, unterliegt wie bisher entsprechenden Gebührenpositionen der GOÄ. Die intraorale Einbringung von Knochenmaterial wird durch die Leistung nach der Nummer 9100 und ggf. 9150 abgebildet.

  • GKV & GOZ?
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Wenn in einem separaten Operationsgebiet, also über eine getrennte Schnittführung, Knochen entnommen wird, ist die 9140 dafür anzusetzen.

Während das Glätten von Kanten und die einfache Wundversorgung inbegriffen sind, können zusätzliche plastische Deckungsmaßnahmen nach GOZ 3100 oder Membrananwendungen nach GOZ 4138 als selbständige Leistungen berechnet werden.

Wird ein Knochenblock entnommen (oder mehrere) so ist die Leistung doppelt abrechenbar. Dies ist eine sehr kurios anmutende Sonderregelung. Wir können uns denken, dass man entweder eine neue, mit doppelten Punktzahl versehene Abrechnungsposition "9140-2" dafür schafft, oder dass man die Anzahl verdoppelt und eine entsprechende Begründung angibt.

Die Transplantation des entnommenen Knochens wird mit der GOZ 9090 zusätzlich honoriert, wenn der Kieferkamm nicht wesentlich formverändert wird.

Wird jedoch eine formverändernde Augmentation nach GOZ 9100 ausgeführt, so wird sie damit und ggf. noch mit der Osteosynthese des Knochenblocks nach GOZ 9150 honoriert.

Das Auffüllen der Entnahmestelle ist, wenn der Defekt nicht im Alveolarfortsatz liegt oder wenn er nicht formverändernd ist, vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen oder - da es kein Knochendefekt parodontalen Ursprungs ist - nach GOZ 9100 zu bemessen, wenn dort das Volumen merklich vergrößert wird.

Diese Nummer umfasst die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken und schließt die Aufbereitung des Knochenmaterials durch z. B. Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung ein.

Die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion ist ebenfalls abgegolten.

Berechnungsvoraussetzung ist die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes, d.h. aus einem getrennten Operationsgebiet (Gebiete getrennter Schnittführung).

Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

Im Falle der Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken, die einer Fixierung im Aufnahmegebiet bedürfen, ist das Doppelte der Nummer berechnungsfähig.

Knochenentnahme im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) nach der Nummer 2253 (GOÄ) zu berechnen.

Das Auffüllen von Spalträumen mit Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.

Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.

Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Zusätzliche Aufbereitung des Knochentransplantates
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Extrem weicher und duktiler Knochen
  • Entnahmestelle im posterioren Bereich
  • Erschwernis bei der Fixation des Transplantates
  • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 9140 beinhaltet die intraorale Entnahme von Knochen z.B. am Kinn oder im Unterkiefer retromolar.

Die extraorale Entnahme von Knochen, z.B. aus dem Beckenkamm oder Schädelkalotte, unterliegt wie bisher entsprechenden Gebührenpositionen der GOÄ. Die intraorale Einbringung von Knochenmaterial wird durch die Leistung nach der Nummer 9100 und ggf. 9150 abgebildet.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080 ff.
+ Anwendung eines OP-Mikroskops nach GOZ 0110
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Plastischer Wundverschluss nach GOZ 3100
+ Vestibulumplastik oder Mundbbodenplastik kleineren Umfangs nach GOZ 3240
+ Einbringung von Membranen nach GOZ 4138
+ implantologische Leistungen nach GOZ 9000 ff.
+ Knochentransplantation nach GOZ 9090
+ Aufbau des Alveolarfortsatzes nach GOZ 9100
+ interner Sinuslift nach GOZ 9110
+ externer Sinuslift nach GOZ 9120
+ Bone-Splitting nach GOZ 9130
+ Stabilisierung oder Fixation eines Augmentats nach GOZ 9150
+ OP-Zuschlag 0510
+ Röntgenbilder nach GOÄ 5000 ff.
+ Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen nach GOÄ 2700
+ Aufbau nicht parodontaler Knochendefekte außerhalb des Alveolarfortsatzes vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 9140 schließt selbst keine weitre Leistung neben sich aus.