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GOZ 5100 - Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
---|---|
Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung | € 58,21 |
Vergütung 1988 - 2011 | € 58,21 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (91d/2). | € 90,97 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- dass die Leistung nicht kostendeckend zu erbringen ist, zumal auch die in
der Regel notwendige individuelle Abformung hier nicht abgerechnet werden
darf!
Wir raten daher dringend, die Position nach § 2 GOZ abweichend zu vereinbaren. - dass hier nicht vom Primärteil die Rede ist; muss es erneuert werden, so ist das vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
- müssen beide Teile erneuert werden, fällt die 5040 an.
- auch die Wiederherstellung der Prothetik anzusetzen und ggf. auch die GOZ 5080.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 10 Minuten pro Element zur Verfügung.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von
Faktor 10,7 damit stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung.
Die Praxis sollte als Regelfaktor 5,4 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0703 - WEZ - Wiedereingliederung von Zahnersatz.
- Unser Kommentar
-
Manchmal kommt es vor, dass die in dem herausnehmbaren Zahnersatz sitzenden Teile einer Teleskopverankerung nach GOZ 5040 verloren geht oder so beschädigt ist, dass dieses Sekundärteil erneuert werden muss. Dies ist nach Position 5100 abzurechnen.
Da die auf dem Zahn oder Implantat sitzende Primärkrone der Teleskopverankerung mit der neuen Sekundärkrone ein Verbindungselement nach GOZ 5080 darstellt, das nicht nach der Abrechnungsbestimmung der 5080 ausgeschlossen ist, kann diese Position zusätzlich angesetzt werden.
Muss nur die Primärkrone erneuert werden, so gibt es hierfür keine Position in der GOZ, es muss also vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden.
Sind beide Teile - Primär- und Sekundärteleskop - defekt oder verloren, so wird die Neuanfertigung der Teleskopkrone(n) nach der GOZ 5040 abgerechnet.
- BZÄK
-
Die Leistung wird erbracht, wenn ein Außenteleskop erneuert werden muss, das zugehörige Innenteleskop jedoch noch funktionstüchtig ist.
Erforderliche Abformungen sowie eine einfache Bissnahme können nicht gesondert berechnet werden.
Im Zusammenhang mit dieser Leistung kann auch die Verbindung zum vorhandenen Zahnersatz wiederhergestellt und gesondert berechnet werden.
Bei der Anfertigung einer Sekundärkrone ist in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärkrone neu herzustellen und neben der 5100 mit der Nummer 5080 zusätzlich berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand:
- Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
- Erschwerte Fixierung des Sekundärteils bei der Abformung wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhtem Speichelfluss oder Würgereiz
- Ungünstige Verteilung der Pfeilerzähne im Restgebiss
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
- u. v. m.
- GKV & GOZ?
-
Die GOZ 5100 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden.
Manchmal kommt es vor, dass die in dem herausnehmbaren Zahnersatz sitzenden Teile einer Teleskopverankerung nach GOZ 5040 verloren geht oder so beschädigt ist, dass dieses Sekundärteil erneuert werden muss. Dies ist nach Position 5100 abzurechnen.
Da die auf dem Zahn oder Implantat sitzende Primärkrone der Teleskopverankerung mit der neuen Sekundärkrone ein Verbindungselement nach GOZ 5080 darstellt, das nicht nach der Abrechnungsbestimmung der 5080 ausgeschlossen ist, kann diese Position zusätzlich angesetzt werden.
Muss nur die Primärkrone erneuert werden, so gibt es hierfür keine Position in der GOZ, es muss also vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden.
Sind beide Teile - Primär- und Sekundärteleskop - defekt oder verloren, so wird die Neuanfertigung der Teleskopkrone(n) nach der GOZ 5040 abgerechnet.
Die Leistung wird erbracht, wenn ein Außenteleskop erneuert werden muss, das zugehörige Innenteleskop jedoch noch funktionstüchtig ist.
Erforderliche Abformungen sowie eine einfache Bissnahme können nicht gesondert berechnet werden.
Im Zusammenhang mit dieser Leistung kann auch die Verbindung zum vorhandenen Zahnersatz wiederhergestellt und gesondert berechnet werden.
Bei der Anfertigung einer Sekundärkrone ist in der Regel die Verbindung zwischen Primär- und Sekundärkrone neu herzustellen und neben der 5100 mit der Nummer 5080 zusätzlich berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand:
- Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
- Erschwerte Fixierung des Sekundärteils bei der Abformung wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhtem Speichelfluss oder Würgereiz
- Ungünstige Verteilung der Pfeilerzähne im Restgebiss
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
- u. v. m.
Die GOZ 5100 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.
Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Vitalitätsprüfung nach GOZ 0070 |
+ provisorische Krone nach GOZ 2270 |
+ Wiedereingliederung einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an einem herausnehmbaren Zahnersatz an anderer Stelle nach GOZ 2310 |
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030 |
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!) |
+ Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5170 |
+ Herstellung eines neuen Zahnersatzes nach GOZ 5200 ff. |
+ Wiederherstellungs- und Unterfütterungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz nach GOZ 5250 ff. |
+ Wiederherstellung des Primärteils einer Teleskopkrone analog nach GOZ §6 Abs. 1 |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die GOZ 5100 schließt selbst keine Position neben sich aus. |