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GOZ 2325a - Wiederbefestigung einer Wurzelstiftkappe - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 70,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
2325a - Wiederbefestigung einer Wurzelstiftkappe; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 8030: kinematische Scharnierachsenbestimmung; |
550 |
€ 30,93 |
€ 71,15 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
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Wurzelstiftkappen dienen in der Regel der Verankerung von herausnehmbarem Zahnersatz. Es liegt in der Natur der Sache, dass sie sich mal lösen können.
Dann gilt es, die Wurzelstiftkappe und den Zahnstumpf mit seinem Wurzelkanal zu reinigen und das Element wird einzugliedern und ggf. auf seine Funktion zu überprüfen.
Das Wiederherstellen der Funktion eines Verbindungselements im Zahnersatz nach GOZ 5090 ist ggf. separat zu berechnen.
Eine adhäsive Befestigung löst unserer Auffassung nach den Zuschlag GOZ 2197 aus.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Wiederbefestigung einer Wurzelstiftkappe"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der PKV-Verband kommentiert diese Position:
"Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe ist nicht im Leistungstext zu GOZ-Nr. 2310 enthalten. Der PKV-Verband hält aufgrund des vergleichbaren Aufwandes die GOZ-Nr. 2310 analog für angemessen."
Grundsätzlich also sieht der PKV-Verband, dass eine Analogabrechnung hier notwendig ist.
Der PKV-Verband möchte als Kostenträger gern, dass die GOZ 2310 wegen scheinbarer sachlicher Ähnlichkeit als Vergleichsposition herangezogen wird.
Mit einer Vergütung in Höhe von € 18,76, die seit 1988 unverändert ist, lässt sich diese Arbeit betriebswirtschaftlich jedoch absolut nicht darstellen, auch der Arbeitsvorgang unterscheidet sich sachlich merklich. Es kommt nach § 6 GOZ jedoch auf die Gleichwertigkeit an.
Unsere Berechnung zur Findung einer Vergleichsposition kommt zu einer notwendigen Vergütung zwischen ca. € 40,- und € 95,-, darunter werden rote Zahlen geschrieben.
- GKV & GOZ?
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Wurzelstiftkappen dienen in der Regel der Verankerung von herausnehmbarem Zahnersatz. Es liegt in der Natur der Sache, dass sie sich mal lösen können.
Dann gilt es, die Wurzelstiftkappe und den Zahnstumpf mit seinem Wurzelkanal zu reinigen und das Element wird einzugliedern und ggf. auf seine Funktion zu überprüfen.
Das Wiederherstellen der Funktion eines Verbindungselements im Zahnersatz nach GOZ 5090 ist ggf. separat zu berechnen.
Eine adhäsive Befestigung löst unserer Auffassung nach den Zuschlag GOZ 2197 aus.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Wiederbefestigung einer Wurzelstiftkappe"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der PKV-Verband kommentiert diese Position:
"Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe ist nicht im Leistungstext zu GOZ-Nr. 2310 enthalten. Der PKV-Verband hält aufgrund des vergleichbaren Aufwandes die GOZ-Nr. 2310 analog für angemessen."
Grundsätzlich also sieht der PKV-Verband, dass eine Analogabrechnung hier notwendig ist.
Der PKV-Verband möchte als Kostenträger gern, dass die GOZ 2310 wegen scheinbarer sachlicher Ähnlichkeit als Vergleichsposition herangezogen wird.
Mit einer Vergütung in Höhe von € 18,76, die seit 1988 unverändert ist, lässt sich diese Arbeit betriebswirtschaftlich jedoch absolut nicht darstellen, auch der Arbeitsvorgang unterscheidet sich sachlich merklich. Es kommt nach § 6 GOZ jedoch auf die Gleichwertigkeit an.
Unsere Berechnung zur Findung einer Vergleichsposition kommt zu einer notwendigen Vergütung zwischen ca. € 40,- und € 95,-, darunter werden rote Zahlen geschrieben.
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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Das Leistung ist nach einer existierenden Position abzurechnen / ist nicht berechenbar."
Selbst der PKV-Verband erkennt das Wiederbefestigen eines Stiftaufbaus in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.