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GOZ 9010 - Implantatinsertion, je Implantat
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Implantatinsertion, je Implantat Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates, Einbringen eines enossalen Implantates einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss | € 199,86 |
Vergütung 1988 - 2011 | € 135,83 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. | - |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- Einmalbohrer und sowohl Implantatkörper als auch ggf. die Verschlussschraube anzusetzen.
- den OP-Zuschlag 0530 anzusetzen, falls kein höherer OP-Zuschlag anderweitig abgerechnet wird.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 33 Minuten zur Verfügung.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von
Faktor 4,2 damit stehen bis zu 60 Minuten zur Verfügung.
Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0540 - Im - Implantologie.
- Unser Kommentar
-
Die Gebührenziffer 9010 umfasst das Vorbereiten eines Implantakanals im Knochen, das Überprüfen mittels einer Schablone, die auch in einer mehrfach verwendbaren Tiefenlehre bestehen kann, dem Verdichten (Kondensation) des Knochens, dem Einsetzen und Verschließen des Implantates, der Knochenglättung und dem Wundverschluss.
Ein OP-Zuschlag nach GOZ 0530 ist zusätzlich anzusetzen, es sei denn, ein anderer gleicher oder höherwertiger OP-Zuschlag wird für die Sitzung bereits abgerechnet.
Röntgenbilder oder Formen des Knochenaufbaus nach GOZ 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140 sind als selbständige Leistungen separat zu berechnen.
Andere als in den Knochen eingebrachte (enossale) Implantatformen sind, da es keine Leistungsbeschreibung in GOZ oder GOÄ gibt, nach GOZ § 6 Abs. 1 als Analogabrechnung abzurechnen.
- BZÄK
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Die Gebührennummer beschreibt die wesentlichen Leistungsbestandteile der Implantation für ein enossales Implantat.
Andere Formen von Implantationen sind ggf. analog zu berechnen.
Leistungsinhalte sind die Schaffung eines formkongruenten Implantatbettes für die Einbringung des ausgewählten Implantats entsprechend dem Implantatdesign, dem Durchmesser und der Länge, ferner die intraoperativen Prüfschritte zur Feststellung der erforderlichen enossalen Bohrungstiefe sowie das Einbringen bzw. Einschrauben oder Verbolzen des Implantats.
Röntgenologische Überprüfungen sind gesondert berechnungsfähig.
Eine ggf. erforderliche Knochenkondensation ist Inhalt der Leistungsbeschreibung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
Die Glättung des Kieferknochens am Insertionsort ist ebenfalls Inhalt der Leistung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
Implantate, Implantatteile und einmalverwendbare Implantatfräsen sind zusätzlich berechnungsfähig.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand:
- Besonders tief reichende Implantation
- Besonders großer Implantatdurchmesser
- Gefährdung anatomischer Nachbarstrukturen
- Besonders harte und kompakte Knochensubstanz
- Schwierig herzustellende Parallelität zu vorhandenen Zahnachsen
- Schwierig herzustellende Parallelität bei mehreren Implantaten
- Mehraufwand für Knochenkondensationsmaßnahmen
- Mehraufwand für die Knochenglättung am Insertionsort
- Erschwernis bei vorhandenem Zahnersatz
- Erschwernis bei Sofortimplantation
- Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
- u. v. m.
- Bundesregierung
-
Die Leistung nach der Nummer 9010 beschreibt die in der Regel im Rahmen einer Implantateinbringung erforderlichen Leistungen. Hierzu gehört bei Implantaten im Rahmen einer offenen Einheilung auch ggf. das Einbringen von einem oder mehreren Aufbauelementen (auch Gingivaformer).
- GKV & GOZ?
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Die Gebührenziffer 9010 umfasst das Vorbereiten eines Implantakanals im Knochen, das Überprüfen mittels einer Schablone, die auch in einer mehrfach verwendbaren Tiefenlehre bestehen kann, dem Verdichten (Kondensation) des Knochens, dem Einsetzen und Verschließen des Implantates, der Knochenglättung und dem Wundverschluss.
Ein OP-Zuschlag nach GOZ 0530 ist zusätzlich anzusetzen, es sei denn, ein anderer gleicher oder höherwertiger OP-Zuschlag wird für die Sitzung bereits abgerechnet.
Röntgenbilder oder Formen des Knochenaufbaus nach GOZ 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140 sind als selbständige Leistungen separat zu berechnen.
Andere als in den Knochen eingebrachte (enossale) Implantatformen sind, da es keine Leistungsbeschreibung in GOZ oder GOÄ gibt, nach GOZ § 6 Abs. 1 als Analogabrechnung abzurechnen.
Die Gebührennummer beschreibt die wesentlichen Leistungsbestandteile der Implantation für ein enossales Implantat.
Andere Formen von Implantationen sind ggf. analog zu berechnen.
Leistungsinhalte sind die Schaffung eines formkongruenten Implantatbettes für die Einbringung des ausgewählten Implantats entsprechend dem Implantatdesign, dem Durchmesser und der Länge, ferner die intraoperativen Prüfschritte zur Feststellung der erforderlichen enossalen Bohrungstiefe sowie das Einbringen bzw. Einschrauben oder Verbolzen des Implantats.
Röntgenologische Überprüfungen sind gesondert berechnungsfähig.
Eine ggf. erforderliche Knochenkondensation ist Inhalt der Leistungsbeschreibung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
Die Glättung des Kieferknochens am Insertionsort ist ebenfalls Inhalt der Leistung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
Implantate, Implantatteile und einmalverwendbare Implantatfräsen sind zusätzlich berechnungsfähig.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand:
- Besonders tief reichende Implantation
- Besonders großer Implantatdurchmesser
- Gefährdung anatomischer Nachbarstrukturen
- Besonders harte und kompakte Knochensubstanz
- Schwierig herzustellende Parallelität zu vorhandenen Zahnachsen
- Schwierig herzustellende Parallelität bei mehreren Implantaten
- Mehraufwand für Knochenkondensationsmaßnahmen
- Mehraufwand für die Knochenglättung am Insertionsort
- Erschwernis bei vorhandenem Zahnersatz
- Erschwernis bei Sofortimplantation
- Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
- u. v. m.
Die Leistung nach der Nummer 9010 beschreibt die in der Regel im Rahmen einer Implantateinbringung erforderlichen Leistungen. Hierzu gehört bei Implantaten im Rahmen einer offenen Einheilung auch ggf. das Einbringen von einem oder mehreren Aufbauelementen (auch Gingivaformer).
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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.
Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100 |
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050 |
+ plastische Deckung nach GOZ 3100 |
+ Implantatplanung nach GOZ 9000 |
+ Implantat-Positionierungsschablone nach GOZ 9003 |
+ Implantat - Navigationsschablone nach GOZ 9005 |
+ Knochengewinnung und -implantation nach GOZ 9090 |
+ Augmentation nach GOZ 9100, 9140 |
+ Sinuslift nach GOZ 9110, 9120 |
+ OP-Zuschlag 0530 |
+ Röntgenuntersuchungen nach GOÄ 5000 ff. |
+ zahnärztlicher Aufwand bei der Schablonenherstellung vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 |
+ Fotografie vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 |
+ und viele mehr |
+ Bonesplitting nach GOZ 9130 |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die GOZ 9010 schließt selbst keine Leistung neben sich aus. |
- die Abrechnungsbestimmung zur GOZ 9050 schließt ihre Abrechnung neben der 9010 aus. |