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GOZ 2199a - Entfernen eines parapulpären Stifts - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Position pro Stift anzusetzen, denn so ist sie hier berechnet.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 33,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2199a - Entfernen eines parapulpären Stifts;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2300: Entfernung eines Wurzelstifts;

270

€ 15,19

€ 34,93

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Der Verordnungsgeber hat zwar Stifte beschrieben, die im Wurzelkanal sitzen, er hat jedoch Stifte, die in gesonderte Bohrungen der Zahnhartsubstanz geschraubt werden (GOZ 2198a) oder adhäsiv befestigt werden (GOZ 2194a), nicht beschrieben.

    Während er die Entfernung von Wurzelstiften (GOZ 2300) beschrieben hat, hat es die Entfernung von nicht im Wurzelkanal sitzenden Stiften erneut nicht aufgelistet.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

    Das Entfernen dieser kleinen Schrauben kann besonders mühsam sein, da sie mit Füllungsresten umkleidet sind und in einer schmalen Zone zwischen Nervkammer und Zahnaußenfläche sitzen, hier muss vorsichtig gearbeitet werden, um Sprünge zu vermeiden oder den Bruch der Schraube.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Entfernung eines parapulpären Stifts"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert:

    "Beim Entfernen einer Füllung werden auch vorhandene parapulpäre Stifte entfernt. Schon das Entfernen der Füllung ist nicht gesondert berechnungsfähig und ist mit der Berechnung der neuen Füllung abgegolten. Das gilt natürlich auch für das Entfernen der parapulpären Stifte."

    Ganz so einfach, wie es sich der PKV-Verband vorstellt, ist das nun nicht, das Entfernen der parapulpären Stifte betrifft ja nich nur den aus dem Zahn ragenden Teil, sondern auch den Anteil, der in den Zahn eingeschraubt ist.

    Auch das Entfernen eines Stiftes, der in einem Wurzelkanal sitzt, ist mit der 2300 separat berechenbar. Die Argumentation des PKV-Verbandes, die sich auf die sachlich weiter entfernte Füllungsleistung bezieht, erscheint uns daher sachfremd und ablenkend irreführend.

    Das Entfernen parapulpärer Stifte ist in keiner Füllungsleistung und in keiner anderen Leistung der GOZ oder GOÄ beschrieben, a) stellt es eine selbständige Leistung dar, da es einen eigenen Zeitabschnitt benötigt und bei keiner anderen Leistung regelmäßig zur Erbringung der Leistung notwendig ist, b) ist selbst in logischer Analogie der Stiftverankerung (GOZ 2190, 2195) und Stiftentfernung (2300) nur konsequent als Einzelleistung zu sehen.

  • GKV & GOZ?
  • -.

Der Verordnungsgeber hat zwar Stifte beschrieben, die im Wurzelkanal sitzen, er hat jedoch Stifte, die in gesonderte Bohrungen der Zahnhartsubstanz geschraubt werden (GOZ 2198a) oder adhäsiv befestigt werden (GOZ 2194a), nicht beschrieben.

Während er die Entfernung von Wurzelstiften (GOZ 2300) beschrieben hat, hat es die Entfernung von nicht im Wurzelkanal sitzenden Stiften erneut nicht aufgelistet.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Das Entfernen dieser kleinen Schrauben kann besonders mühsam sein, da sie mit Füllungsresten umkleidet sind und in einer schmalen Zone zwischen Nervkammer und Zahnaußenfläche sitzen, hier muss vorsichtig gearbeitet werden, um Sprünge zu vermeiden oder den Bruch der Schraube.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Entfernung eines parapulpären Stifts"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert:

"Beim Entfernen einer Füllung werden auch vorhandene parapulpäre Stifte entfernt. Schon das Entfernen der Füllung ist nicht gesondert berechnungsfähig und ist mit der Berechnung der neuen Füllung abgegolten. Das gilt natürlich auch für das Entfernen der parapulpären Stifte."

Ganz so einfach, wie es sich der PKV-Verband vorstellt, ist das nun nicht, das Entfernen der parapulpären Stifte betrifft ja nich nur den aus dem Zahn ragenden Teil, sondern auch den Anteil, der in den Zahn eingeschraubt ist.

Auch das Entfernen eines Stiftes, der in einem Wurzelkanal sitzt, ist mit der 2300 separat berechenbar. Die Argumentation des PKV-Verbandes, die sich auf die sachlich weiter entfernte Füllungsleistung bezieht, erscheint uns daher sachfremd und ablenkend irreführend.

Das Entfernen parapulpärer Stifte ist in keiner Füllungsleistung und in keiner anderen Leistung der GOZ oder GOÄ beschrieben, a) stellt es eine selbständige Leistung dar, da es einen eigenen Zeitabschnitt benötigt und bei keiner anderen Leistung regelmäßig zur Erbringung der Leistung notwendig ist, b) ist selbst in logischer Analogie der Stiftverankerung (GOZ 2190, 2195) und Stiftentfernung (2300) nur konsequent als Einzelleistung zu sehen.

-.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Das Entfernen parapulpärer Stifte kann nicht separat berechnet werden."

Das Entfernen parapulpärer Stifte betrifft nicht nur den aus dem Zahn ragenden Teil, sondern auch den Anteil, der in den Zahn eingeschraubt ist, es ist schon daher eine eigenständige Leistung.

Das Entfernen parapulpärer Stifte ist in keiner Füllungsleistung und in keiner anderen Leistung der GOZ oder GOÄ beschrieben, es stellt eine selbständige Leistung dar und ist auch in logischer Analogie der Stiftverankerung (GOZ 2190, 2195) und Stiftentfernung (2300) nur konsequent als Einzelleistung neben der ebenfalls anlog abzurechnenden Einbringung parapulpärer Stifte zu sehen.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Das Entfernen parapulpärer Stifte erfüllt alle Kriterien einer selbständigen Leistung und ist hier korrekt nach § 6 GOZ analog berechnet worden.

Da ich bei Ihnen nach Maßgabe der GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie daher auf, vertragsgemäß diese korrekt berechnete Leistung zu erstatten.

Kostenerstatter: "Das Entfernen parapulpärer Stifte ist Inhalt der Leistung XX als Zielleistung und mit ihr abgegolten."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.

Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Die Entfernung parapulpärer Stifte ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie ist auch nicht regelmäßig notwendig um bestimmte andere Leistungen zu erbringen, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Entfernung parapulpärer Stifte im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.