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GOZ 3040 - Osteotomie verlagerter Zahn
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie | € 69,85 |
Vergütung 1988 - 2011 | € 69,85 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 48 - Ost2). | € 88,41 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- den OP-Zuschlag 0510 mit anzusetzen, wenn nicht ein anderer OP-Zuschlag der gleichen Sitzung dies verhindert.
- das OP-Mikroskop nach 0110 anzusetzen, wenn Sie es zur Entfernung des Zahnes oder zur Inspektion des leeren Zahnfachs benötigen.
- atraumatisches Nahtmaterial und blutungsstillende Materialien (z.B. Kollagenschwämme) abzurechnen.
- Ein Aufbau des leeren Zahnfaches kann zur Vorbeugung gegen Kieferbruch oder Infektion sinnvoll sein.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.
Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 2,9.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von
Faktor 5,8, die Praxis sollte als Regelfaktor 2,9 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0502 - Ost - Entfernung eines Zahns oder Implantats durch Osteotomie.
- Unser Kommentar
-
Wenn ein Zahn seine vorgesehene Position (noch) nicht erreicht hat teilweise oder sogar noch vollständig von Weichgewebe bedeckt ist, spricht man von (Teil -) Verlagerung (Teil-/Retention, teil-/retinierter Zahn) oder von Impaktion, wenn der Zahn sogar noch von Knochen bedeckt ist.
Die Entfernung wird mit der GOZ 3040 abgerechnet, wenn der Zahn nicht als extrem verlagert nach GOZ 3045 zu entfernen ist.
Wird ein OP-Mikroskop eingesetzt, so ist zusätzlich der Zuschlag 0110 anzusetzen.
Außerdem fällt zur GOZ 3040 der OP-Zuschlag 0510 an, wenn nicht bereits ein weiterer, gleich- oder höherwertiger OP-Zuschlag in der gleichen Sitzung angesetzt wird.
- BZÄK
-
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Entfernung von Zähnen, die entweder retiniert, impaktiert oder verlagert sind (unabhängig von der Wurzelanzahl), durch Osteotomie einschließlich der primären Wundversorgung.
Die Entfernung eines extrem retinierten und/oder extrem verlagerten Zahnes wird nach der Nummer 3045 berechnet.
Die Leistung umfasst auch die operative Entfernung von teilretinierten Zähnen.
Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.
Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand:
- Zeitintensive Anamnese
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ)
infolge
Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen - Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
- Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. sprödem Zahn)
- Extraktion in Gefäßnähe
- Extraktion in Kieferhöhlennähe
- Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
- u. v. m.
- Bundesregierung
-
Das Wort "tief" vor dem Wort „verlagert“ in der bisherigen GOZ-Nummer 304 wird gestrichen, weil es sich für die Abgrenzung dieser Leistung und der GOÄ Nr. 2650 als nicht hilfreich erwiesen hat. Die neu in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommene Leistung nach der Nummer 3045 entspricht inhaltlich weitgehend der GOÄ Nr. 2650. Sie ist dabei stärker auf die Entfernung eines retinierten Zahnes abgestellt. Damit wird das in der Anwendungspraxis auftretende Problem der Abgrenzung dieser Leistung zur Germektomie (Nr. 3270) gelöst.
- GKV & GOZ?
-
Die Entfernung eines (teil-) verlagerten Zahnes ist mit der BEMA 48 - Ost2 "Kassenleistung".
Wenn ein Zahn seine vorgesehene Position (noch) nicht erreicht hat teilweise oder sogar noch vollständig von Weichgewebe bedeckt ist, spricht man von (Teil -) Verlagerung (Teil-/Retention, teil-/retinierter Zahn) oder von Impaktion, wenn der Zahn sogar noch von Knochen bedeckt ist.
Die Entfernung wird mit der GOZ 3040 abgerechnet, wenn der Zahn nicht als extrem verlagert nach GOZ 3045 zu entfernen ist.
Wird ein OP-Mikroskop eingesetzt, so ist zusätzlich der Zuschlag 0110 anzusetzen.
Außerdem fällt zur GOZ 3040 der OP-Zuschlag 0510 an, wenn nicht bereits ein weiterer, gleich- oder höherwertiger OP-Zuschlag in der gleichen Sitzung angesetzt wird.
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Entfernung von Zähnen, die entweder retiniert, impaktiert oder verlagert sind (unabhängig von der Wurzelanzahl), durch Osteotomie einschließlich der primären Wundversorgung.
Die Entfernung eines extrem retinierten und/oder extrem verlagerten Zahnes wird nach der Nummer 3045 berechnet.
Die Leistung umfasst auch die operative Entfernung von teilretinierten Zähnen.
Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.
Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand:
- Zeitintensive Anamnese
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ)
infolge
Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen - Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
- Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. sprödem Zahn)
- Extraktion in Gefäßnähe
- Extraktion in Kieferhöhlennähe
- Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
- u. v. m.
Das Wort "tief" vor dem Wort „verlagert“ in der bisherigen GOZ-Nummer 304 wird gestrichen, weil es sich für die Abgrenzung dieser Leistung und der GOÄ Nr. 2650 als nicht hilfreich erwiesen hat. Die neu in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommene Leistung nach der Nummer 3045 entspricht inhaltlich weitgehend der GOÄ Nr. 2650. Sie ist dabei stärker auf die Entfernung eines retinierten Zahnes abgestellt. Damit wird das in der Anwendungspraxis auftretende Problem der Abgrenzung dieser Leistung zur Germektomie (Nr. 3270) gelöst.
Die Entfernung eines (teil-) verlagerten Zahnes ist mit der BEMA 48 - Ost2 "Kassenleistung".
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Zahnentfernung ist in der Reimplantation nach 3140 inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."
Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.
Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.
Die Zahnentfernung ist in der GOZ 3160 nicht beschrieben.
Auch bei der Bewertung der Transplantation hat der Verordnungsgeber die Zahnentfernung nicht berücksichtigt. Dies ist schon daran zu erkennen, dass die GOZ 3040 und 3045 allein ähnlich hoch bzw. höher bewertet sind.
Auch kann die Transplantationsposition den erheblich unterschiedlichen Aufwand der Position GOZ 3000 oder GOZ 3045 nicht vorausahnen. Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung trägt der Verordnungsgeber diesem Sachverhalt Rechnung, indem er die Zahnentfernung nicht in die Leistungsposition der GOZ 3160 integriert hat.
Die Zahnentfernung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise dafür, dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.
Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100 |
+ OP-Mikroskop GOZ 0110 |
+ OP-Zuschlag GOZ 0510 |
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, wenn das übliche Maß überschritten wird oder eine Unterbrechnung des Eingriffs erforderlich wird |
+ Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung nach GOZ 3060 |
+ plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090 |
+ plastische Deckung nach GOZ 3100 |
+ Operation einer Zyste nach GOZ 3200 |
+ Tuberplastik nach GOZ 3250 |
+ Belagentfernung nach GOZ 4050/4055 |
+ Verlegung eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens nach GOZ 4210 |
+ Auffüllen einer Alveole oder des knöchernen Defekts nach Implantatentfernung mit autologem Knochen nach GOZ 9090 |
+ Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet nach GOZ 9140 |
+ konsiliarische Erörterung nach GOÄ 60 |
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff. |
+ Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die Position GOZ 3040 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus. |
- ein OP-Zuschlag (hier 0510) kann nur einmal pro Sitzung angesetzt werden |