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GOZ 4025 - medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn € 1,94
Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die GOZ 4025 neben vielen anderen Leistungen nicht nur abrechenbar sondern auch sinnvoll ist!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 knapp 20 Sekunden zur Verfügung.

Die Leistung muss jedoch auch für einen einzelnen oder wenige Zähne erbringbar sein!

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 22,0 damit stehen bis zu 3 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0172 - Med - medikamentöse Einlage.

  • Unser Kommentar
  • Die subgingivale Einbringung antibakterieller Substanzen ist eine neue Leistung der GOZ 2012. Sie kann angesetzt werden, wenn antibiotische Substanzen oder CHX (Chlorhexidingel) unterhalb des Zahnfleischrandes zum vorübergehenden Verbleib eingesetzt werden. Das Medikament ist zusätzlich abrechenbar.

    Sie ist nicht für Cortisonpräparate, diese sind nicht antibakteriell, sondern dämpfen nur die Entzündungsreaktion. die Einbringung von Cortisonpräparaten (z.B. Dontisolon (R) ) kann aber parallel mit der GOZ 4020 angesetzt werden. 

    Viele andere Leistungen können gleichzeitig erbracht werden:

    Die 4025 ist pro Zahn berechenbar.

  • BZÄK
  • Diese Leistung ist berechnungsfähig, wenn an einem Parodontium unterhalb des Zahnfleischsaums ein lokal wirksames Antibiotikum oder ein Chlorhexidindigluconatpräparat in unterschiedlichen Darreichungsformen eingebracht wird.

    Die Leistung ist je Zahn und Sitzung einmal berechnungsfähig.

    Sie kann im Zusammenhang mit einer mechanischen Reinigung der subgingivalen Oberflächen zur Anwendung kommen.

    Das eingebrachte Medikament wird gesondert in Rechnung gestellt.

    Wird ein antibakteriell wirksames Medikament subgingival an einem Implantat eingebracht, ist eine analoge Bewertung erforderlich.

    Die einfache Spülung von Zahnfleischtaschen mit antibakteriellen Lösungen erfüllt den Leistungsinhalt dieser Nummer nicht, sondern ist nach der Nummer 4020 zu berechnen.

    Die subgingivale Instillation eines Kortisonpräparates entspricht nicht dieser Gebührennummer, sondern der Nummer 4020, da es nicht antibakteriell, sondern antiphlogistisch wirksam ist.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erhöhte Schwierigkeit bei mehrwurzeligen Zähnen
    • Besonders tiefe Taschen
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die Einbringung antibakterieller Substanzen ist keine Kassenleistung und daher zusätzlich vereinbar.

Die subgingivale Einbringung antibakterieller Substanzen ist eine neue Leistung der GOZ 2012. Sie kann angesetzt werden, wenn antibiotische Substanzen oder CHX (Chlorhexidingel) unterhalb des Zahnfleischrandes zum vorübergehenden Verbleib eingesetzt werden. Das Medikament ist zusätzlich abrechenbar.

Sie ist nicht für Cortisonpräparate, diese sind nicht antibakteriell, sondern dämpfen nur die Entzündungsreaktion. die Einbringung von Cortisonpräparaten (z.B. Dontisolon (R) ) kann aber parallel mit der GOZ 4020 angesetzt werden. 

Viele andere Leistungen können gleichzeitig erbracht werden:

Die 4025 ist pro Zahn berechenbar.

Diese Leistung ist berechnungsfähig, wenn an einem Parodontium unterhalb des Zahnfleischsaums ein lokal wirksames Antibiotikum oder ein Chlorhexidindigluconatpräparat in unterschiedlichen Darreichungsformen eingebracht wird.

Die Leistung ist je Zahn und Sitzung einmal berechnungsfähig.

Sie kann im Zusammenhang mit einer mechanischen Reinigung der subgingivalen Oberflächen zur Anwendung kommen.

Das eingebrachte Medikament wird gesondert in Rechnung gestellt.

Wird ein antibakteriell wirksames Medikament subgingival an einem Implantat eingebracht, ist eine analoge Bewertung erforderlich.

Die einfache Spülung von Zahnfleischtaschen mit antibakteriellen Lösungen erfüllt den Leistungsinhalt dieser Nummer nicht, sondern ist nach der Nummer 4020 zu berechnen.

Die subgingivale Instillation eines Kortisonpräparates entspricht nicht dieser Gebührennummer, sondern der Nummer 4020, da es nicht antibakteriell, sondern antiphlogistisch wirksam ist.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erhöhte Schwierigkeit bei mehrwurzeligen Zähnen
  • Besonders tiefe Taschen
  • u. v. m.

Die Einbringung antibakterieller Substanzen ist keine Kassenleistung und daher zusätzlich vereinbar.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ PAR-Therapie- und Kostenplan nach GOZ 0030
+ professionelle Zahnreinigung nach GOZ 1040
+ Gingival- / Prodontalindex nach GOZ 4005
+ Beseitigung von Kanten, Fremdreizen etc. nach GOZ 4030
+ Beseitigung von Belägen etc. nach GOZ 4050, 4055, 4060
+ parodontalchirurgische Therapie nach GOZ 4070, 4075
+ Beratung nach GOÄ 1
+ subgingivale Belagsentfernung vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4025 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus