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GOZ 2300 - Entfernung eines Wurzelstiftes

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Entfernung eines Wurzelstiftes € 34,93
Vergütung 1988 - 2011 € 34,92
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 23 - EKr). € 19,27

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Stiftentfernung ist pro Stift zu berechnen.
  • die Abnahme der Krone (GOZ 2290) oder Trepanation (GOZ 2390) sind zusätzliche selbständige Maßnahmen, ebenso die folgenden Schritte der Wurzelkanal - Behandlung und die provisorische oder neue Versorgung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Entfernung eines Wurzelstifts der so verankert ist, dass er normalerweise nicht herausgehen kann, stehen mit Faktor 2,3 knapp 6 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,0 damit stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0150 - XRes - Entfernung von Restaurationen und Hilfsmitteln.

  • Unser Kommentar
  • Mit einer Neuversorgung eines Zahnes steht häufig auch eine Erneuerung der vorhandenen Wurzelfüllung an. Ein Stift im Wurzelkanal ist dieser Arbeit im Weg, er muss erst entfernt werden.

    Jeder Stift setzt dabei seiner Entfernung Widerstand entgegen, daher ist die Position für jeden Stift anzusetzen.

    Nicht gemeint sind die Entfernung der vorhandenen Wurzelfüllung selbst oder die Entfernung abgebrochener Wurzelkanalinstrumente. Beides ist - obwohl es unserer Auffassung nach eine selbständige Leistung darstellt, nicht in der GOZ enthalten und wäre daher vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ  abzurechnen.

  • BZÄK
  • Unter dieser Leistungsnummer wird die Entfernung eines Wurzelstiftes aus einem Wurzelkanal berechnet.

    Die Berechnung erfolgt je Wurzelstift. Darunter fallen sowohl gegossene Stiftaufbauten und Wurzelstifte als auch konfektionierte Schraubenaufbauten oder Glasfaserstifte.

    Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente oder von Wurzelfüllungen aus (thermo-) plastischem Material ist nicht Inhalt dieser Leistungsnummer, da es sich hierbei nicht um Wurzelstifte im Sinne der GOZ handelt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Wurzelstifte in gekippten oder elongierten Zähnen
    • Wurzelstifte in ungünstiger Angulation
    • Besonders hartes Material, erhöhter Materialverbrauch
    • Erschwernis bei adhäsiver Befestigung
    • Frakturgefährdung bei schlanken und/oder gebogenen Wurzeln 
    • Anwendung besonders aufwendiger Entfernungsverfahren
    • Parodontal vorgeschädigter Zahn
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Nur die Entfernung eines abgebrochenen Wurzelstiftes ist eine Kassenleistung und ist ist nach BeMa 23 - EKr abzurechnen.

    Die Entfernung eines nicht abgebrochenen Stiftes ist mit GKV-Versicherten vereinbarungsfähig.

Mit einer Neuversorgung eines Zahnes steht häufig auch eine Erneuerung der vorhandenen Wurzelfüllung an. Ein Stift im Wurzelkanal ist dieser Arbeit im Weg, er muss erst entfernt werden.

Jeder Stift setzt dabei seiner Entfernung Widerstand entgegen, daher ist die Position für jeden Stift anzusetzen.

Nicht gemeint sind die Entfernung der vorhandenen Wurzelfüllung selbst oder die Entfernung abgebrochener Wurzelkanalinstrumente. Beides ist - obwohl es unserer Auffassung nach eine selbständige Leistung darstellt, nicht in der GOZ enthalten und wäre daher vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ  abzurechnen.

Unter dieser Leistungsnummer wird die Entfernung eines Wurzelstiftes aus einem Wurzelkanal berechnet.

Die Berechnung erfolgt je Wurzelstift. Darunter fallen sowohl gegossene Stiftaufbauten und Wurzelstifte als auch konfektionierte Schraubenaufbauten oder Glasfaserstifte.

Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente oder von Wurzelfüllungen aus (thermo-) plastischem Material ist nicht Inhalt dieser Leistungsnummer, da es sich hierbei nicht um Wurzelstifte im Sinne der GOZ handelt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Wurzelstifte in gekippten oder elongierten Zähnen
  • Wurzelstifte in ungünstiger Angulation
  • Besonders hartes Material, erhöhter Materialverbrauch
  • Erschwernis bei adhäsiver Befestigung
  • Frakturgefährdung bei schlanken und/oder gebogenen Wurzeln 
  • Anwendung besonders aufwendiger Entfernungsverfahren
  • Parodontal vorgeschädigter Zahn
  • u. v. m.

Nur die Entfernung eines abgebrochenen Wurzelstiftes ist eine Kassenleistung und ist ist nach BeMa 23 - EKr abzurechnen.

Die Entfernung eines nicht abgebrochenen Stiftes ist mit GKV-Versicherten vereinbarungsfähig.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anlegen von Spanngummi nach GOZ 2040
+ Entfernen einer Krone etc. GOZ 2290
+ prothetische Leistungen, wie GOZ 2260, 2270, 2310, 2320, 5110 etc.
+ Leistungen zur Wurzelkanalbehandlung GOZ 2390 - 2440
+ Beseitigung scharfer Kanten GOZ 4030
+ Röntgenleistungen nach GOÄ 5000 ff.
+ Entfernung abgebrochener Wurzelkanalinstrumente vergleichend nach § 6 GOZ Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position 2300 schließt selbst keine andere Position neben sich aus