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GOZ 3030 - Osteotomie Zahn oder Implantat
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie | € 45,27 |
Vergütung 1988 - 2011 | € 45,27 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 74a - Ost1). | € 65,74 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die Entfernung einer Krone oder Trennung einer Brücke mit der GOZ 2290 abzurechnen.
- den OP-Zuschlag 0500 mit anzusetzen, wenn nicht ein anderer OP-Zuschlag der gleichen Sitzung dies verhindert.
- das OP-Mikroskop nach 0110 anzusetzen, wenn Sie es zur Entfernung des Zahnes oder zur Inspektion des leeren Zahnfachs benötigen.
- die verschlissene Einmal - Explantationsfräse abzurechnen, die Dinger sind teuer!
- atraumatisches Nahtmaterial und blutungsstillende Materialien (z.B. Kollagenschwämme) ggf. abzurechnen.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.
Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,6.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von
Faktor 7,2, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,6 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0502 - Ost - Entfernung eines Zahns oder Implantats durch Osteotomie.
- Unser Kommentar
-
Wenn ein Zahn entfernt werden muss, so werden durch gezielte Krafteinwirkung die Haltefasern des Zahnhalteapparates (Parodontium) nach und nach zum Zerreißen gebracht, bis der Knochen den Zahn preisgibt.
Ist es hierbei notwendig, Knochen abzutragen, so wird die GOZ 3030 angesetzt, Anzahl der Wurzeln oder Zerstörungsgrad des Zahnes sind nicht relevant.
Die Position trifft auch dann zu, wenn kein Zahnfleisch abgeklappt werden muss.
Auch für die operative Entfernung von Implantaten ist die 3030 vorgesehen. Eine hierbei verbrauchte Einmal-Explantationsfräse (Kernbohrer) ist gesondert abrechnungsfähig.
Bei einer Teilentfernung eines Zahnes (Hemisektion) unter Knochenentfernung ist ebenfalls die 3030 statt der 3130 abzurechnen.
Wird ein OP-Mikroskop eingesetzt, so ist zusätzlich der Zuschlag 0110 anzusetzen.
Außerdem fällt zur GOZ 3030 der OP-Zuschlag 0500 an, wenn nicht bereits ein anderer OP-Zuschlag in der gleichen Sitzung angesetzt wird.
- BZÄK
-
Die Entfernung von Zähnen unabhängig von der Wurzelanzahl durch Osteotomie einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3030 zu berechnen.
Wird hierbei eine einmalverwendbare Explantationsfräse eingesetzt, ist diese gesondert berechnungsfähig.
Auch die Entfernung eines enossalen Implantats mit osteotomischen Maßnahmen erfüllt den Leistungsinhalt.
Die Leistung erfordert nicht zwingend die Bildung eines Mukoperiostlappens. Die Entfernung einer hemisezierten Wurzel mittels Osteotomie wird ebenfalls nach dieser Nummer berechnet.
Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.
Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand:
- Zeitintensive Anamnese
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ)
infolge
Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen - Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
- Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. sprödem Zahn)
- Extraktion in Gefäßnähe
- Extraktion in Kieferhöhlennähe
- Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
- u. v. m.
- GKV & GOZ?
-
Die Entfernung eines tief frakturierten oder zerstörten Zahnes ist mit der BEMA 47a - Ost1 "Kassenleistung".
Wenn ein Zahn entfernt werden muss, so werden durch gezielte Krafteinwirkung die Haltefasern des Zahnhalteapparates (Parodontium) nach und nach zum Zerreißen gebracht, bis der Knochen den Zahn preisgibt.
Ist es hierbei notwendig, Knochen abzutragen, so wird die GOZ 3030 angesetzt, Anzahl der Wurzeln oder Zerstörungsgrad des Zahnes sind nicht relevant.
Die Position trifft auch dann zu, wenn kein Zahnfleisch abgeklappt werden muss.
Auch für die operative Entfernung von Implantaten ist die 3030 vorgesehen. Eine hierbei verbrauchte Einmal-Explantationsfräse (Kernbohrer) ist gesondert abrechnungsfähig.
Bei einer Teilentfernung eines Zahnes (Hemisektion) unter Knochenentfernung ist ebenfalls die 3030 statt der 3130 abzurechnen.
Wird ein OP-Mikroskop eingesetzt, so ist zusätzlich der Zuschlag 0110 anzusetzen.
Außerdem fällt zur GOZ 3030 der OP-Zuschlag 0500 an, wenn nicht bereits ein anderer OP-Zuschlag in der gleichen Sitzung angesetzt wird.
Die Entfernung von Zähnen unabhängig von der Wurzelanzahl durch Osteotomie einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3030 zu berechnen.
Wird hierbei eine einmalverwendbare Explantationsfräse eingesetzt, ist diese gesondert berechnungsfähig.
Auch die Entfernung eines enossalen Implantats mit osteotomischen Maßnahmen erfüllt den Leistungsinhalt.
Die Leistung erfordert nicht zwingend die Bildung eines Mukoperiostlappens. Die Entfernung einer hemisezierten Wurzel mittels Osteotomie wird ebenfalls nach dieser Nummer berechnet.
Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.
Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand:
- Zeitintensive Anamnese
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ)
infolge
Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen - Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
- Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. sprödem Zahn)
- Extraktion in Gefäßnähe
- Extraktion in Kieferhöhlennähe
- Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
- u. v. m.
Die Entfernung eines tief frakturierten oder zerstörten Zahnes ist mit der BEMA 47a - Ost1 "Kassenleistung".
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Zahnentfernung ist in der Reimplantation nach 3140 inbegriffen und nicht neben ihr berechenbar."
Inbegriffen in einer Leistung sind Schritte, die regelmäßig in gleicher Art notwendig sind und Verfahren, die in der Leistungsbeschreibung einer Position enthalten sind.
Selbst die Betäubungsleistungen sind jedoch separat berechenbar, obwohl sie sicher immer notwendig sind, weil der Verordnungsgeber das Prinzip der Einzelleistungsvergütung angewendet wissen will.
Die Zahnentfernung ist in der GOZ 3160 nicht beschrieben.
Auch bei der Bewertung der Transplantation hat der Verordnungsgeber die Zahnentfernung nicht berücksichtigt. Dies ist schon daran zu erkennen, dass die GOZ 3040 und 3045 allein ähnlich hoch bzw. höher bewertet sind.
Auch kann die Transplantationsposition den erheblich unterschiedlichen Aufwand der Position GOZ 3000 oder GOZ 3045 nicht vorausahnen. Nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung trägt der Verordnungsgeber diesem Sachverhalt Rechnung, indem er die Zahnentfernung nicht in die Leistungsposition der GOZ 3160 integriert hat.
Die Zahnentfernung erfordert einen gesonderten Zeitabschnitt und gesondertes Instrumentarium, dies sind weitere Hinweise dafür, dass sie eine selbständige und abzurechnende Einzelleistung darstellt.
Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100 |
+ OP-Mikroskop GOZ 0110 |
+ OP-Zuschlag GOZ 0500 |
+ Stillung einer übermäßigen Blutung nach GOZ 3050, wenn das übliche Maß überschritten wird oder eine Unterbrechnung des Eingriffs erforderlich wird |
+ Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung nach GOZ 3060 |
+ plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle nach GOZ 3090 |
+ plastische Deckung nach GOZ 3100 |
+ Operation einer Zyste nach GOZ 3200 |
+ Tuberplastik nach GOZ 3250 |
+ Belagentfernung nach GOZ 4050/4055 |
+ Verlegung eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens nach GOZ 4210 |
+ Auffüllen einer Alveole oder des knöchernen Defekts nach Implantatentfernung mit autologem Knochen nach GOZ 9090 |
+ Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet nach GOZ 9140 |
+ Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 |
+ konsiliarische Erörterung nach GOÄ 60 |
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff. |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die Position GOZ 3030 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus. |
- ein OP-Zuschlag (z.B. 0500) kann nur einmal pro Sitzung angesetzt werden |