ANZEIGE
§ 10 - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung,
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 74,
4. bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis ”entsprechend” sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
- Unser Kommentar
-
Dieser Paragraph legt präzise fest, wie eine Rechnung aufgebaut sein muss, damit sie gültig ist. Ist die Rechnung nicht gültig, entfällt eventuell die Zahlungspflicht.
Ist die Rechnung aber gültig und ein Patient zahlt nicht fristgemäß - etwa, weil Kostenerstatter eine andere Rechtssicht geäußert haben - dann ist nicht der Kostenerstatter dran, sonden der Patient. Inkassoverfahren sind schnell sehr teuer, daher sollte sich der Patient immer der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse bewusst sein.
- BZÄK
-
1. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Zahnarzt Zahlung auf den Gebührenanspruch verlangen kann und der Patient bzw. Zahlungspflichtige die Forderung erfüllen muss. Da es sich bei dem einer zahnärztlichen Behandlung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient grund¬sätzlich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB handelt, würde gem. § 614 BGB der Vergütungsanspruch unmittelbar nach Erbringung der Dienste, hier der zahnärztlichen Leistung fällig. § 10 Abs. 1 GOZ schafft hiervon jedoch eine Ausnahme: Der Zahnarzt kann eine Vergütung vom Patienten erst dann fordern, wenn er dem Patienten eine Rechnung erstellt hat, die den Erfordernissen der GOZ genügt. Bei diesen Erfordernissen handelt es sich um:
- die Berechnungsbestimmungen im Paragrafenteil der GOZ
- die allgemeinen Bestimmungen zu den Abschnitten des Gebührenverzeichnisses
- Bestimmungen, die zu den einzelnen Gebührenpositionen formuliert sind
- die Formvorschriften zur Erstellung einer Rechnung in § 10 Abs. 2 - 4 GOZ
- das Rechnungsformular gemäß Anlage 2 GOZ.
Anlage 2
§ 10 Absatz 1 Satz 2 der GOZ ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung die Anlage 2 zur GOZ zu ändern. Von dieser Änderungsermächtigung hat das Bundesgesundheitsministerium bereits vor dem ersten Inkrafttreten des Rechnungsformulars Gebrauch gemacht und am 2. Juli 2012 im Bundesanzeiger - BAnz AT 02.07.2012 B3 – eine Bekanntmachung der Änderung der Anlage 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte veröffentlicht.
Seit dem 2. Juli 2012 ist diese Anlage 2 in Kraft und damit die Verwendung des Formulars zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung der Rechnung.
Die Fälligkeit hat auch Bedeutung für die Frage der Verjährung des Zahlungsanspruches.
Die Honorarforderung verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch mit dessen Fälligkeit, nicht schon mit dem Abschluss der Behandlung. Der Beginn der Verjährung ist damit von Zeitpunkt der korrekten Rechnungslegungabhängig. Der Vergütungsanspruch für eine nicht in Rechnung gestellte Leistung verjährt demnach nicht. Er kann allerdings verwirkt werden. Verwirkung kann eintreten, wenn eine Forderung längere Zeit nicht geltend gemacht wird und der Zahlungspflichtige sich darauf vertraut, dass eine Geltendmachung nicht mehr erfolgt.
2. Die Rechnung muss zunächst das Datumder Leistungserbringung enthalten (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 GOZ). Erforderlich ist diese Angabe für jede einzelne auf der Rechnung aufgeführte Leistung. Wurde die Leistung in selbstständigen Teilleistungen erbracht, genügt es nicht, ein Datum für die Gesamtleistung zu benennen. In diesem Fall muss jede Teilleistung mit dem Datum ihrer Erbringung versehen werden. Anders ist dies bei sog. Komplexleistungen. Die Einzelschritte dieser Leistungen sind unselbstständige Bestandteile, weshalb es hier ausreichend ist, den Tag anzugeben, an dem der letzte Teilabschnitt erbracht wurde.
3. Nach Absatz 2 Ziffer 2 muss die Rechnung die Gebührennummer enthalten. Diese ist dem Gebührenverzeichnis der GOZ– bzw. im Fall der Anwendung von § 6 Absatz 2 GOZ dem Gebührenverzeichnis der GOÄ – zu entnehmen. Der Gebührennummer ist die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung zuzuordnen. Die Bezeichnung muss nicht durch Übernahme der vollständigen Leistungsbeschreibung erfolgen, eine vereinfachte Kurzbezeichnung reicht aus. Die Bezeichnung der Leistungen kann dann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung entnommen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 GOZ). Eine einmalige Überreichung einer Aufstellung der GOZ-Positionen mit den erläuternden Bezeichnungen oder ein Aushang in der Praxis genügen hierfür nicht. Ferner ist der behandelte Zahn verständlich zu bezeichnen. Hierfür stehen u.a. Zahnschemata oder die Ziffernbezeichnungen nach dem FDI-System zur Verfügung. Auch diese erschließen sich für den Laien zwar erst durch eine ergänzende Erläuterung, eine mündliche Verständlichmachung reicht aber aus.
Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen einer Reihen von Leistungen sehen eine bestimmte Mindestdauer vor. (siehe z.B. Geb.-Nr. 1000 und 1010 GOZ) Diese Zeitangabe ist ebenfalls in der Rechnung anzuführen.
Schließlich muss der jeweilige Gebührenbetrag und der jeweils angewandte Steigerungssatz angegeben werden. Der Gebührenbetrag ist der Betrag, der sich aus der Multiplikation des Einfachsatzes mit dem Steigerungssatz ergibt.
4. Bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen sind die Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern (vgl. oben Anmerkungen zu § 7). Der sich errechnende Minderungsbetrag in Euro – nicht der in § 7 GOZ genannte Prozentsatz – ist in der Rechnung aufzuführen.
5. Werden Entschädigungen nach § 8 GOZ geltend gemacht, ist der Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung anzugeben. Der Betrag ist der berechnete Endbetrag in Euro. Arten der Entschädigung sind nach § 8 Absatz 1 Wegegeld oder Reiseentschädigung. Die Angabe der Berechnung macht die Bezeichnung der zurückgelegten Kilometer, des Kilometergeldes gemäß § 8 und das Verfahren der Verteilung bei dem Besuch mehrerer Patienten erforderlich.
6. Wird Auslagenersatz nach § 9 Absatz 1 GOZ geltend gemacht, ist es erforderlich Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen anzugeben. Das Erfordernis, Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistung zu bezeichnen, dient dem Ziel, die durchgeführte Leistung möglichst genau zu bezeichnen. Auf eine eindeutige Abgrenzung der Begriffe Art, Umfang und Ausführung hat der Verordnungsgeber wie auch bei § 9 Absatz 2 leider verzichtet. Ausgehend von der Zielrichtung der Norm, eine möglichst exakte Leistungsbezeichnung, ist für die Art der zahntechnischen Leistung der Oberbegriff (Brücke, Implantat, Zahnprothese, Krone oder Veneer) anzugeben. Umfang meint die konkret geplante, aus verschiedenen Formen gewählte Versorgung (z.B. Teleskopbrücke, mehrgliedrig oder herausnehmbarer Ersatz, Totalprothese) und ggf. die Spanne der ersetzten Zähne. Zur Ausführung sind schließlich Informationen zu den geplanten Materialien und ggf. zur Art der Befestigung erforderlich. Den so beschriebenen Leistungen sind jeweils Preise zuzuordnen. Für jede einzelne Position ist der jeweilige Betrag anzugeben. Pauschalpreise sind nicht ausreichend.
Sind den Leistungen Materialien zuzurechnen, sind auch diese mit ihrem jeweiligen Preis anzugeben. Theoretisch sind allen zahntechnischen Leistungen – auch den Modellen, Artikulatoren etc. – unterschiedlichste Materialien zuordenbar. Ausgehend von dem erklärten Ziel der Regelung, die Nachvollziehbarkeit der Auslagenberechnung für den zahlungspflichtigen Patienten zu erhöhen, sind nur die Materialien mit ihren Preisen anzugeben, die preisbildend und von einiger Bedeutung sind, wie eben die besonders herausgestellten Legierungen. Komposits, Keramik oder unedle Metalle wären daher nicht aufzuführen. Dentallegierungen sind mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung zu benennen. Anzugeben ist ferner das Gewicht der für die Herstellung verbrauchten Legierung und der Tagespreis, das heißt der Preis am Tag der Verarbeitung im Labor.
Zu der in § 10 Absatz 3 Satz 5 verankerten Pflicht, Belege oder sonstige Nachweise beizufügen, siehe unten Anmerkung 12.
7. Bei gesondert berechnungsfähigen Kosten (z. B. die Kosten für Verankerungselemente bei Gebührennummer 2195 GOZ) sind die verwendeten Materialien nach Art, Menge und Preis in der Rechnung zu vermerken. Darüber hinaus gehende Informationen, etwa zum Hersteller, oder Nachweise wie Einkaufsbelege etc. sind nicht erforderlich. Verlangt dies der Zahlungspflichtige, sind die Auslagen näher zu erläutern. Die Erläuterung kann, muss aber nicht durch Belegvorlage gegeben werden. Eine mündliche Erläuterung reicht aus.
8. Nach dem neu gefassten § 10 Absatz 3 Satz 1 ist der Zahnarzt verpflichtet, bei Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes (bzw. des 1,8fachen Gebührensatzes, wenn dieser dem Mittelwert entspricht), dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. § 10 Absatz 3 Satz 1 übernimmt die Regelung zur Begründung von Mittelwertüberschreitungen der GOÄ (§12 Abs. 3 GOÄ).
§ 5 Absatz 2 verpflichtet den Zahnarzt, die Gebühr anhand der dort genannten Bemessungskriterien individuell nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 10 Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ihn, die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe in der Rechnung festzuhalten, wenn im Ergebnis eine Überschreitung des 2,3fachen Steigerungssatz geboten ist.
Als Begründungen kommen zunächst Besonderheiten der Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ in Betracht. Nur diese rechtfertigen eine Überschreitung des Mittelwertes.
Erforderlich ist jedoch eine am konkreten Behandlungsfall orientierte Begründung. Eine bloße Wiederholung der Bemessungskriterien: „erhöhte Schwierigkeit“, „erhöhter Zeitaufwand“ etc genügt nicht. Die Kriterien sind daher um eine Information darüber zu ergänzen, welcher konkrete Grund für die Steigerung ausschlaggebend war. (z.B. „erhöhte Schwierigkeit wegen gekrümmtem Wurzelkanal“)
Die Begründung hat sich danach zu richten, dass sie für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachprüfbar ist (BGH MedR 88, 255) Stichworte reichen in der Regel aus.
Die Begründung muss jeder einzelnen Gebührennummer, die überschritten wird, zugeordnet werden. Eine Begründung für die Behandlung insgesamt ist nicht ausreichend. Eine einheitliche Begründung kann nur dann ausnahmsweise genügen, wenn ein bestimmtes Bemessungskriterium bei allen berechneten Leistungen ausschlaggebend war, wie zum Beispiel besondere Gesamtumstände des Krankheitsfalls.
Kriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind, können nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ nicht bei der Gebührenbemessung und damit auch nicht als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss schließlich schriftlich gegeben werden.
Die Regelung setzt kein neues Recht, sondern bildet lediglich die gängige Rechtsprechung ab. Um der Gefahr zu begegnen, dass Kostenerstatter und zukünftig angerufene Gerichte gerade in der Änderung des Wortlautes der Norm eine Änderung des Regelungsinhaltes vermuten – denn anderenfalls hätte es einer Änderung in der GOZ ja nicht bedurft – hat der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung ausdrücklich betont, dass „damit … keine gegenüber dem bisherigen Recht weitergehenden Begründungselemente eingeführt (werden).“ (siehe unten Begründung der Bundesregierung) Unabhängig davon unterschieden sich die Anforderungen an die Begründungspflichten nach GOZ und GOÄ auch nach der GOZ1988 nicht voneinander. Namentlich ist auch bei GOÄ-Rechnungen eine stichwortartige Begründung ausreichend (vgl. amtliche Begründung zur GOÄ 1982). Dafür spricht auch, dass auch die neue Fassung bestimmt, dass die vom Zahnarzt für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes gegebene Begründung gegebenenfalls auf Verlangen näher zu erläutern ist. Der Verordnungsgeber trennt also durchaus zwischen einer „verständlichen und nachvollziehbaren“ Begründung und weitergehenden Informationen.
9. Die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gegebene Begründung ist nach Satz 2 „Auf Verlangen näher zu erläutern“. Da das Schriftformerfordernis nur für die Begründung und nicht für die Erläuterung existiert, ist eine mündliche Erläuterung grundsätzlich ausreichend. Da Erläuterungen aber in aller Regel zur Vorlage bei Erstattungsstellen verlangt werden, wird die Schriftform als Nebenpflicht des Behandlungsvertrages bestehen.
Die Erläuterungspflicht besteht nur gegenüber dem Zahlungspflichtigen, der auch Patient des Zahnarztes ist, denn nur dieser ist Vertragspartner des Zahnarztes.
10. Die Regelung folgt aus dem Umstand, dass der Patient ggf. einen Anspruch auf höhere Erstattung gegenüber seinem Kostenträger hat, sofern ein Überschreiten der Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre. D.h. eine Begründungserfordernis besteht nur dann, wenn die Begründung für einen höheren Steigerungssatz auch im Falle des Fehlens einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ bestanden hätte. Die Begründung des Zahnarztes benötigt der Patient insoweit zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen.
Das Überschreiten ist erst auf ausdrückliches Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen. Die Begründung unterliegt den gleichen Anforderungen wie sie in Satz 1 definiert sind und sie ist ebenfalls auf Verlangen näher zu erläutern. (siehe oben Anmerkungen 8 und 9)
11. Nach§ 10 Absatz 2 Ziffer 2 muss die Rechnung neben der Gebührennummer die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung enthalten. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Die Zusammenstellung muss allerdings jeder Rechnung beigefügt werden. Eine einmalige Überreichung etwa vor Behandlungsbeginn oder mit einer vorangegangenen Rechnung bzw. ein Aushang in der Praxis sind nicht ausreichend.
12. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Beizufügen ist insbesondere die Rechnung des gewerblichen Labors oder der Eigenbeleg des zahnärztlichen Labors (vgl. Anmerkung 13). Dabei ist darauf zu achten, dass die Belege den Anforderungen von Absatz 2 Nr. 5 entsprechen. Zu den Anforderungen siehe oben Anmerkung 6.
13. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Eine nochmalige Aufführung der Einzelangaben in der Rechnung des Zahnarztes ist dann nicht erforderlich. Genügt die Rechnung den Anforderungen jedoch nicht, muss der Zahnarzt die notwendigen Angaben in seine Rechnung aufnehmen.
14. Leistungen, die über das Maß der zahnmedizinisch notwendigen Behandlung hinausgehen und auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind auch in der Rechnung als solche zu bezeichnen. Die Regelung dient lediglich dem Ziel, die Kostenerstatter auf den Charakter der Behandlung hinzuweisen und ihm einen Hinweis auf eine eventuell fehlende Leistungspflicht zu geben. Da die GOZ das Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient regelt, ist die Hinweispflicht an sich ein Fremdkörper.
Der Hinweis „Verlangensleistung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2“ bei der betroffenen Leistung reicht aus. Die Vereinbarung selbst muss nicht beigefügt werden.
15. § 10 Absatz 4 regelt die Berechnung von Analogleistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ. Die erbrachte Leistung hat der Zahnarzt „für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben“. Eine Beschreibung in Stichworten ist ausreichend. Die Begründung wird bei gänzlich neuen, noch nicht etablierten Leistungen jedoch ausführlicher ausfallen müssen.
Die Beschreibung ist in der Rechnung mit dem Zusatz „entsprechend“ versehen. Ferner ist die Nummer und die Bezeichnung der analog herangezogenen Gebührennummer zu bezeichnen. Bei der Kombination mehrerer Leistungen sind alle Positionen derart in die Rechnung aufzunehmen.
16. § 10 Absatz 5 öffnet die Möglichkeit durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern (etwa die Postbeamtenkasse) abweichende Vereinbarungen über die Fälligkeitsvoraussetzungen des zahnärztlichen Honoraranspruchs und notwendige Rechnungsinhalte zu treffen.
17. Eine Abtretung der Honoraransprüche an Dritte ist wie die Forderungseinziehung durch beauftragte Dritte nur mit Zustimmung des Patienten möglich. Diesen aus der (zahn)ärztlichen Schweigepflicht folgenden Grundsatz hebt § 10 Absatz 6 hervor, wenn er verlangt, dass die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung nur zulässig ist, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Dabei ist die Schriftformfür die Einwilligung in Datenübermittlung wie für die Schweigepflichtentbindung zu beachten. Beide Erklärungen können in einer Urkunde zusammengefasst abgegeben werden. Zu beachten ist, dass die Erklärungen jeder Zeit widerrufbar sind.
- Bundesregierung
-
Absatz 1
Die Abwicklung von Erstattungsanträgen mit rechnergestützten Programmen hat sich mittlerweile zu einem unverzichtbaren Bestandteil der privaten Krankenversicherung sowie des Systems der Beihilfe entwickelt. Die umfassende maschinelle Unterstützung der Kostenerstattung von Abrechnungen nach der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte scheitert derzeit allerdings weitgehend an der individuellen Gestaltung der Liquidationen. Allein dadurch wird derzeit eine automatisierte formale Prüfung mit vertretbarem technischen Aufwand und zu wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erschwert. Durch die vorgeschriebene Verwendung einer einheitlichen Form der Liquidation, die die in § 10 GOZ seit jeher bekannten verbindlichen Angaben enthält, wird der technische Aufwand minimiert, ohne dass dadurch zusätzliche Belastungen für die Zahnärzte entstünden. Künftige, i. d. R. technisch bedingte Änderungen werden ohne die Durchführung eines zeitaufwendigen Verordnungsverfahrens ermöglicht.
Absatz 2
Mit den Änderungen und Ergänzungen in Absatz 2 werden im Wesentlichen die Formulierungen der entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 2 der GOÄ übernommen.
Nummer 2
Soweit die Abrechnungsfähigkeit der Leistung nach deren Leistungsbeschreibung im Gebührenverzeichnis von einer bestimmten Mindestdauer abhängt, ist die Angabe der Mindestdauer in der Rechnung zur Herstellung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Zahlungspflichtigen unverzichtbar.
Nummer 3
Die Änderung in Nr. 3 ist eine redaktionelle Anpassung an den durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) i.V. m. Artikel 7 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geänderten § 7.
Nummer 4 und Nummer 5
Die Neufassung der Nr. 4 ist eine redaktionelle Anpassung an den mit dieser Verordnung neu gefassten § 8. Die Neufassung der Nr. 5 stellt die Mindestangaben für die Rechnungslegung bei zahntechnischen Leistungen klar, die nach § 9 abgerechnet werden. Damit wird die Nachvollziehbarkeit der Auslagenberechnung für den zahlungspflichtigen Patienten erhöht.
Nummer 6
Mit der Ergänzung der Nr. 6 soll die Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Zahlungspflichtigen sichergestellt werden. Da die Angaben zu den einzelnen Auslagen für den Zahlungspflichtigen möglicherweise nicht leicht zu verstehen sind, hat der Zahnarzt sie ihm auf Verlangen näher zu erläutern.
Absatz 3
Mit den Änderungen in Absatz 3 werden die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der GOÄ in § 12 Abs. 3 GOÄ eingefügten Formulierungen übernommen.
Absatz 3, Satz 1
Mit der Neufassung des Satzes 1 werden die Anforderungen an die Begründungspflicht für Berechnungen oberhalb des Schwellenwertes präzisiert und damit die der Transparenz dienende Funktion der Begründungspflicht verdeutlicht. Damit werden keine gegenüber dem bisherigen Recht weitergehenden Begründungselemente eingeführt, da die Begründung schon bisher die nunmehr ausdrücklich genannten Anforderungen erfüllen musste.
Absatz 3, Satz 3 neu
Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass auch bei einer abweichenden Honorarvereinbarung nach § 2 dieser Verordnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen eine Begründung der unabhängig von der Vereinbarung gerechtfertigten schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zu erteilen ist. Dies ist für den Zahlungspflichtigen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z.B. einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) von Bedeutung.
Absatz 4
Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 6.
Absatz 6 neu
Mit dem neuen Absatz 6 wird klargestellt, dass der Betroffene in die Übermittlung seiner Daten an eine privatzahnärztliche Verrechnungsstelle oder eine andere Stelle, die mit der Abrechnung vom Zahnarzt beauftragt wird, schriftlich einwilligen und den Zahnarzt insoweit von der Schweigepflicht schriftlich entbinden muss. Damit wird dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Schweigepflicht aufgestellten Grundsätzen Rechnung getragen. Durch den Begriff Betroffene wird sichergestellt, dass auch der Patient, der nicht selbst Zahlungspflichtiger ist, geschützt wird.
Dieser Paragraph legt präzise fest, wie eine Rechnung aufgebaut sein muss, damit sie gültig ist. Ist die Rechnung nicht gültig, entfällt eventuell die Zahlungspflicht.
Ist die Rechnung aber gültig und ein Patient zahlt nicht fristgemäß - etwa, weil Kostenerstatter eine andere Rechtssicht geäußert haben - dann ist nicht der Kostenerstatter dran, sonden der Patient. Inkassoverfahren sind schnell sehr teuer, daher sollte sich der Patient immer der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse bewusst sein.
1. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Zahnarzt Zahlung auf den Gebührenanspruch verlangen kann und der Patient bzw. Zahlungspflichtige die Forderung erfüllen muss. Da es sich bei dem einer zahnärztlichen Behandlung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient grund¬sätzlich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB handelt, würde gem. § 614 BGB der Vergütungsanspruch unmittelbar nach Erbringung der Dienste, hier der zahnärztlichen Leistung fällig. § 10 Abs. 1 GOZ schafft hiervon jedoch eine Ausnahme: Der Zahnarzt kann eine Vergütung vom Patienten erst dann fordern, wenn er dem Patienten eine Rechnung erstellt hat, die den Erfordernissen der GOZ genügt. Bei diesen Erfordernissen handelt es sich um:
- die Berechnungsbestimmungen im Paragrafenteil der GOZ
- die allgemeinen Bestimmungen zu den Abschnitten des Gebührenverzeichnisses
- Bestimmungen, die zu den einzelnen Gebührenpositionen formuliert sind
- die Formvorschriften zur Erstellung einer Rechnung in § 10 Abs. 2 - 4 GOZ
- das Rechnungsformular gemäß Anlage 2 GOZ.
Anlage 2
§ 10 Absatz 1 Satz 2 der GOZ ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung die Anlage 2 zur GOZ zu ändern. Von dieser Änderungsermächtigung hat das Bundesgesundheitsministerium bereits vor dem ersten Inkrafttreten des Rechnungsformulars Gebrauch gemacht und am 2. Juli 2012 im Bundesanzeiger - BAnz AT 02.07.2012 B3 – eine Bekanntmachung der Änderung der Anlage 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte veröffentlicht.
Seit dem 2. Juli 2012 ist diese Anlage 2 in Kraft und damit die Verwendung des Formulars zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung der Rechnung.
Die Fälligkeit hat auch Bedeutung für die Frage der Verjährung des Zahlungsanspruches.
Die Honorarforderung verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch mit dessen Fälligkeit, nicht schon mit dem Abschluss der Behandlung. Der Beginn der Verjährung ist damit von Zeitpunkt der korrekten Rechnungslegungabhängig. Der Vergütungsanspruch für eine nicht in Rechnung gestellte Leistung verjährt demnach nicht. Er kann allerdings verwirkt werden. Verwirkung kann eintreten, wenn eine Forderung längere Zeit nicht geltend gemacht wird und der Zahlungspflichtige sich darauf vertraut, dass eine Geltendmachung nicht mehr erfolgt.
2. Die Rechnung muss zunächst das Datumder Leistungserbringung enthalten (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 GOZ). Erforderlich ist diese Angabe für jede einzelne auf der Rechnung aufgeführte Leistung. Wurde die Leistung in selbstständigen Teilleistungen erbracht, genügt es nicht, ein Datum für die Gesamtleistung zu benennen. In diesem Fall muss jede Teilleistung mit dem Datum ihrer Erbringung versehen werden. Anders ist dies bei sog. Komplexleistungen. Die Einzelschritte dieser Leistungen sind unselbstständige Bestandteile, weshalb es hier ausreichend ist, den Tag anzugeben, an dem der letzte Teilabschnitt erbracht wurde.
3. Nach Absatz 2 Ziffer 2 muss die Rechnung die Gebührennummer enthalten. Diese ist dem Gebührenverzeichnis der GOZ– bzw. im Fall der Anwendung von § 6 Absatz 2 GOZ dem Gebührenverzeichnis der GOÄ – zu entnehmen. Der Gebührennummer ist die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung zuzuordnen. Die Bezeichnung muss nicht durch Übernahme der vollständigen Leistungsbeschreibung erfolgen, eine vereinfachte Kurzbezeichnung reicht aus. Die Bezeichnung der Leistungen kann dann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung entnommen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 GOZ). Eine einmalige Überreichung einer Aufstellung der GOZ-Positionen mit den erläuternden Bezeichnungen oder ein Aushang in der Praxis genügen hierfür nicht. Ferner ist der behandelte Zahn verständlich zu bezeichnen. Hierfür stehen u.a. Zahnschemata oder die Ziffernbezeichnungen nach dem FDI-System zur Verfügung. Auch diese erschließen sich für den Laien zwar erst durch eine ergänzende Erläuterung, eine mündliche Verständlichmachung reicht aber aus.
Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen einer Reihen von Leistungen sehen eine bestimmte Mindestdauer vor. (siehe z.B. Geb.-Nr. 1000 und 1010 GOZ) Diese Zeitangabe ist ebenfalls in der Rechnung anzuführen.
Schließlich muss der jeweilige Gebührenbetrag und der jeweils angewandte Steigerungssatz angegeben werden. Der Gebührenbetrag ist der Betrag, der sich aus der Multiplikation des Einfachsatzes mit dem Steigerungssatz ergibt.
4. Bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen sind die Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern (vgl. oben Anmerkungen zu § 7). Der sich errechnende Minderungsbetrag in Euro – nicht der in § 7 GOZ genannte Prozentsatz – ist in der Rechnung aufzuführen.
5. Werden Entschädigungen nach § 8 GOZ geltend gemacht, ist der Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung anzugeben. Der Betrag ist der berechnete Endbetrag in Euro. Arten der Entschädigung sind nach § 8 Absatz 1 Wegegeld oder Reiseentschädigung. Die Angabe der Berechnung macht die Bezeichnung der zurückgelegten Kilometer, des Kilometergeldes gemäß § 8 und das Verfahren der Verteilung bei dem Besuch mehrerer Patienten erforderlich.
6. Wird Auslagenersatz nach § 9 Absatz 1 GOZ geltend gemacht, ist es erforderlich Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen anzugeben. Das Erfordernis, Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistung zu bezeichnen, dient dem Ziel, die durchgeführte Leistung möglichst genau zu bezeichnen. Auf eine eindeutige Abgrenzung der Begriffe Art, Umfang und Ausführung hat der Verordnungsgeber wie auch bei § 9 Absatz 2 leider verzichtet. Ausgehend von der Zielrichtung der Norm, eine möglichst exakte Leistungsbezeichnung, ist für die Art der zahntechnischen Leistung der Oberbegriff (Brücke, Implantat, Zahnprothese, Krone oder Veneer) anzugeben. Umfang meint die konkret geplante, aus verschiedenen Formen gewählte Versorgung (z.B. Teleskopbrücke, mehrgliedrig oder herausnehmbarer Ersatz, Totalprothese) und ggf. die Spanne der ersetzten Zähne. Zur Ausführung sind schließlich Informationen zu den geplanten Materialien und ggf. zur Art der Befestigung erforderlich. Den so beschriebenen Leistungen sind jeweils Preise zuzuordnen. Für jede einzelne Position ist der jeweilige Betrag anzugeben. Pauschalpreise sind nicht ausreichend.
Sind den Leistungen Materialien zuzurechnen, sind auch diese mit ihrem jeweiligen Preis anzugeben. Theoretisch sind allen zahntechnischen Leistungen – auch den Modellen, Artikulatoren etc. – unterschiedlichste Materialien zuordenbar. Ausgehend von dem erklärten Ziel der Regelung, die Nachvollziehbarkeit der Auslagenberechnung für den zahlungspflichtigen Patienten zu erhöhen, sind nur die Materialien mit ihren Preisen anzugeben, die preisbildend und von einiger Bedeutung sind, wie eben die besonders herausgestellten Legierungen. Komposits, Keramik oder unedle Metalle wären daher nicht aufzuführen. Dentallegierungen sind mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung zu benennen. Anzugeben ist ferner das Gewicht der für die Herstellung verbrauchten Legierung und der Tagespreis, das heißt der Preis am Tag der Verarbeitung im Labor.
Zu der in § 10 Absatz 3 Satz 5 verankerten Pflicht, Belege oder sonstige Nachweise beizufügen, siehe unten Anmerkung 12.
7. Bei gesondert berechnungsfähigen Kosten (z. B. die Kosten für Verankerungselemente bei Gebührennummer 2195 GOZ) sind die verwendeten Materialien nach Art, Menge und Preis in der Rechnung zu vermerken. Darüber hinaus gehende Informationen, etwa zum Hersteller, oder Nachweise wie Einkaufsbelege etc. sind nicht erforderlich. Verlangt dies der Zahlungspflichtige, sind die Auslagen näher zu erläutern. Die Erläuterung kann, muss aber nicht durch Belegvorlage gegeben werden. Eine mündliche Erläuterung reicht aus.
8. Nach dem neu gefassten § 10 Absatz 3 Satz 1 ist der Zahnarzt verpflichtet, bei Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes (bzw. des 1,8fachen Gebührensatzes, wenn dieser dem Mittelwert entspricht), dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. § 10 Absatz 3 Satz 1 übernimmt die Regelung zur Begründung von Mittelwertüberschreitungen der GOÄ (§12 Abs. 3 GOÄ).
§ 5 Absatz 2 verpflichtet den Zahnarzt, die Gebühr anhand der dort genannten Bemessungskriterien individuell nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 10 Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ihn, die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe in der Rechnung festzuhalten, wenn im Ergebnis eine Überschreitung des 2,3fachen Steigerungssatz geboten ist.
Als Begründungen kommen zunächst Besonderheiten der Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ in Betracht. Nur diese rechtfertigen eine Überschreitung des Mittelwertes.
Erforderlich ist jedoch eine am konkreten Behandlungsfall orientierte Begründung. Eine bloße Wiederholung der Bemessungskriterien: „erhöhte Schwierigkeit“, „erhöhter Zeitaufwand“ etc genügt nicht. Die Kriterien sind daher um eine Information darüber zu ergänzen, welcher konkrete Grund für die Steigerung ausschlaggebend war. (z.B. „erhöhte Schwierigkeit wegen gekrümmtem Wurzelkanal“)
Die Begründung hat sich danach zu richten, dass sie für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachprüfbar ist (BGH MedR 88, 255) Stichworte reichen in der Regel aus.
Die Begründung muss jeder einzelnen Gebührennummer, die überschritten wird, zugeordnet werden. Eine Begründung für die Behandlung insgesamt ist nicht ausreichend. Eine einheitliche Begründung kann nur dann ausnahmsweise genügen, wenn ein bestimmtes Bemessungskriterium bei allen berechneten Leistungen ausschlaggebend war, wie zum Beispiel besondere Gesamtumstände des Krankheitsfalls.
Kriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind, können nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ nicht bei der Gebührenbemessung und damit auch nicht als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss schließlich schriftlich gegeben werden.
Die Regelung setzt kein neues Recht, sondern bildet lediglich die gängige Rechtsprechung ab. Um der Gefahr zu begegnen, dass Kostenerstatter und zukünftig angerufene Gerichte gerade in der Änderung des Wortlautes der Norm eine Änderung des Regelungsinhaltes vermuten – denn anderenfalls hätte es einer Änderung in der GOZ ja nicht bedurft – hat der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung ausdrücklich betont, dass „damit … keine gegenüber dem bisherigen Recht weitergehenden Begründungselemente eingeführt (werden).“ (siehe unten Begründung der Bundesregierung) Unabhängig davon unterschieden sich die Anforderungen an die Begründungspflichten nach GOZ und GOÄ auch nach der GOZ1988 nicht voneinander. Namentlich ist auch bei GOÄ-Rechnungen eine stichwortartige Begründung ausreichend (vgl. amtliche Begründung zur GOÄ 1982). Dafür spricht auch, dass auch die neue Fassung bestimmt, dass die vom Zahnarzt für die Überschreitung des 2,3fachen des Gebührensatzes gegebene Begründung gegebenenfalls auf Verlangen näher zu erläutern ist. Der Verordnungsgeber trennt also durchaus zwischen einer „verständlichen und nachvollziehbaren“ Begründung und weitergehenden Informationen.
9. Die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gegebene Begründung ist nach Satz 2 „Auf Verlangen näher zu erläutern“. Da das Schriftformerfordernis nur für die Begründung und nicht für die Erläuterung existiert, ist eine mündliche Erläuterung grundsätzlich ausreichend. Da Erläuterungen aber in aller Regel zur Vorlage bei Erstattungsstellen verlangt werden, wird die Schriftform als Nebenpflicht des Behandlungsvertrages bestehen.
Die Erläuterungspflicht besteht nur gegenüber dem Zahlungspflichtigen, der auch Patient des Zahnarztes ist, denn nur dieser ist Vertragspartner des Zahnarztes.
10. Die Regelung folgt aus dem Umstand, dass der Patient ggf. einen Anspruch auf höhere Erstattung gegenüber seinem Kostenträger hat, sofern ein Überschreiten der Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre. D.h. eine Begründungserfordernis besteht nur dann, wenn die Begründung für einen höheren Steigerungssatz auch im Falle des Fehlens einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 und 2 GOZ bestanden hätte. Die Begründung des Zahnarztes benötigt der Patient insoweit zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen.
Das Überschreiten ist erst auf ausdrückliches Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen. Die Begründung unterliegt den gleichen Anforderungen wie sie in Satz 1 definiert sind und sie ist ebenfalls auf Verlangen näher zu erläutern. (siehe oben Anmerkungen 8 und 9)
11. Nach§ 10 Absatz 2 Ziffer 2 muss die Rechnung neben der Gebührennummer die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung enthalten. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Die Zusammenstellung muss allerdings jeder Rechnung beigefügt werden. Eine einmalige Überreichung etwa vor Behandlungsbeginn oder mit einer vorangegangenen Rechnung bzw. ein Aushang in der Praxis sind nicht ausreichend.
12. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Beizufügen ist insbesondere die Rechnung des gewerblichen Labors oder der Eigenbeleg des zahnärztlichen Labors (vgl. Anmerkung 13). Dabei ist darauf zu achten, dass die Belege den Anforderungen von Absatz 2 Nr. 5 entsprechen. Zu den Anforderungen siehe oben Anmerkung 6.
13. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Eine nochmalige Aufführung der Einzelangaben in der Rechnung des Zahnarztes ist dann nicht erforderlich. Genügt die Rechnung den Anforderungen jedoch nicht, muss der Zahnarzt die notwendigen Angaben in seine Rechnung aufnehmen.
14. Leistungen, die über das Maß der zahnmedizinisch notwendigen Behandlung hinausgehen und auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3) sind auch in der Rechnung als solche zu bezeichnen. Die Regelung dient lediglich dem Ziel, die Kostenerstatter auf den Charakter der Behandlung hinzuweisen und ihm einen Hinweis auf eine eventuell fehlende Leistungspflicht zu geben. Da die GOZ das Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient regelt, ist die Hinweispflicht an sich ein Fremdkörper.
Der Hinweis „Verlangensleistung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2“ bei der betroffenen Leistung reicht aus. Die Vereinbarung selbst muss nicht beigefügt werden.
15. § 10 Absatz 4 regelt die Berechnung von Analogleistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ. Die erbrachte Leistung hat der Zahnarzt „für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben“. Eine Beschreibung in Stichworten ist ausreichend. Die Begründung wird bei gänzlich neuen, noch nicht etablierten Leistungen jedoch ausführlicher ausfallen müssen.
Die Beschreibung ist in der Rechnung mit dem Zusatz „entsprechend“ versehen. Ferner ist die Nummer und die Bezeichnung der analog herangezogenen Gebührennummer zu bezeichnen. Bei der Kombination mehrerer Leistungen sind alle Positionen derart in die Rechnung aufzunehmen.
16. § 10 Absatz 5 öffnet die Möglichkeit durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern (etwa die Postbeamtenkasse) abweichende Vereinbarungen über die Fälligkeitsvoraussetzungen des zahnärztlichen Honoraranspruchs und notwendige Rechnungsinhalte zu treffen.
17. Eine Abtretung der Honoraransprüche an Dritte ist wie die Forderungseinziehung durch beauftragte Dritte nur mit Zustimmung des Patienten möglich. Diesen aus der (zahn)ärztlichen Schweigepflicht folgenden Grundsatz hebt § 10 Absatz 6 hervor, wenn er verlangt, dass die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung nur zulässig ist, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Dabei ist die Schriftformfür die Einwilligung in Datenübermittlung wie für die Schweigepflichtentbindung zu beachten. Beide Erklärungen können in einer Urkunde zusammengefasst abgegeben werden. Zu beachten ist, dass die Erklärungen jeder Zeit widerrufbar sind.
Absatz 1
Die Abwicklung von Erstattungsanträgen mit rechnergestützten Programmen hat sich mittlerweile zu einem unverzichtbaren Bestandteil der privaten Krankenversicherung sowie des Systems der Beihilfe entwickelt. Die umfassende maschinelle Unterstützung der Kostenerstattung von Abrechnungen nach der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte scheitert derzeit allerdings weitgehend an der individuellen Gestaltung der Liquidationen. Allein dadurch wird derzeit eine automatisierte formale Prüfung mit vertretbarem technischen Aufwand und zu wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erschwert. Durch die vorgeschriebene Verwendung einer einheitlichen Form der Liquidation, die die in § 10 GOZ seit jeher bekannten verbindlichen Angaben enthält, wird der technische Aufwand minimiert, ohne dass dadurch zusätzliche Belastungen für die Zahnärzte entstünden. Künftige, i. d. R. technisch bedingte Änderungen werden ohne die Durchführung eines zeitaufwendigen Verordnungsverfahrens ermöglicht.
Absatz 2
Mit den Änderungen und Ergänzungen in Absatz 2 werden im Wesentlichen die Formulierungen der entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 2 der GOÄ übernommen.
Nummer 2
Soweit die Abrechnungsfähigkeit der Leistung nach deren Leistungsbeschreibung im Gebührenverzeichnis von einer bestimmten Mindestdauer abhängt, ist die Angabe der Mindestdauer in der Rechnung zur Herstellung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Zahlungspflichtigen unverzichtbar.
Nummer 3
Die Änderung in Nr. 3 ist eine redaktionelle Anpassung an den durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) i.V. m. Artikel 7 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geänderten § 7.
Nummer 4 und Nummer 5
Die Neufassung der Nr. 4 ist eine redaktionelle Anpassung an den mit dieser Verordnung neu gefassten § 8. Die Neufassung der Nr. 5 stellt die Mindestangaben für die Rechnungslegung bei zahntechnischen Leistungen klar, die nach § 9 abgerechnet werden. Damit wird die Nachvollziehbarkeit der Auslagenberechnung für den zahlungspflichtigen Patienten erhöht.
Nummer 6
Mit der Ergänzung der Nr. 6 soll die Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Zahlungspflichtigen sichergestellt werden. Da die Angaben zu den einzelnen Auslagen für den Zahlungspflichtigen möglicherweise nicht leicht zu verstehen sind, hat der Zahnarzt sie ihm auf Verlangen näher zu erläutern.
Absatz 3
Mit den Änderungen in Absatz 3 werden die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der GOÄ in § 12 Abs. 3 GOÄ eingefügten Formulierungen übernommen.
Absatz 3, Satz 1
Mit der Neufassung des Satzes 1 werden die Anforderungen an die Begründungspflicht für Berechnungen oberhalb des Schwellenwertes präzisiert und damit die der Transparenz dienende Funktion der Begründungspflicht verdeutlicht. Damit werden keine gegenüber dem bisherigen Recht weitergehenden Begründungselemente eingeführt, da die Begründung schon bisher die nunmehr ausdrücklich genannten Anforderungen erfüllen musste.
Absatz 3, Satz 3 neu
Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass auch bei einer abweichenden Honorarvereinbarung nach § 2 dieser Verordnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen eine Begründung der unabhängig von der Vereinbarung gerechtfertigten schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zu erteilen ist. Dies ist für den Zahlungspflichtigen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z.B. einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) von Bedeutung.
Absatz 4
Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 6.
Absatz 6 neu
Mit dem neuen Absatz 6 wird klargestellt, dass der Betroffene in die Übermittlung seiner Daten an eine privatzahnärztliche Verrechnungsstelle oder eine andere Stelle, die mit der Abrechnung vom Zahnarzt beauftragt wird, schriftlich einwilligen und den Zahnarzt insoweit von der Schweigepflicht schriftlich entbinden muss. Damit wird dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Schweigepflicht aufgestellten Grundsätzen Rechnung getragen. Durch den Begriff Betroffene wird sichergestellt, dass auch der Patient, der nicht selbst Zahlungspflichtiger ist, geschützt wird.