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GOZ 2430 - medikamentöse Einlage
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
---|---|
Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung | € 26,39 |
Vergütung 1988 - 2011 | € 16,81 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 34 - Med). | € 17,00 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die medikamentöse Einlage kann sinnvoll ergänzt werden durch Leistungen nach GOZ 2420, 2020, 2197, 2390 u.v.m.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Für die medikamenteneinlage in die Wurzelkanäle eines Zahns, stehen mit Faktor 2,3 etwa 4 Minuten zur Verfügung.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von
Faktor 3,2 damit stehen bis zu 6 Minuten zur Verfügung.
Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0172 - Med - medikamentöse Einlage.
- Unser Kommentar
-
Das Einlegen von Medikamenten, die später wieder entfernt werden sollen, geschieht, um eine Beruhigung oder Desinfektion zu erreichen.
Die Leistung ist einmal je Zahn und Sitzung abrechenbar.
Ohne vorhergehende Aufbereitung nach GOZ 2410 oder Vitalexstirpation nach GOZ 2360 oder Mortalamputation nach GOZ 2380 ist die GOZ 2430 nicht abrechenbar, das sagt die Leistungsbeschreibung. Sehr wohl aber ist die medikamentöse Einlage in einer späteren Sitzung nach einer Kanalaufbereitung möglich.
Wir sind zudem der Auffassung, dass auch eine medikamentöse Einlage zur Vorbereitung einer Kanalaufbereitung (bspw. mit kanalerweiternden Medikamenten) auch die Leistungsbeschreibung erfüllt.
Wird zeitgleich keine Leistung erbracht, die den zusätzlichen Laserzuschlag nach GOZ 0120 auslöst, so ist z.B. die Kanalsterilisation vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.
- BZÄK
-
Im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung dienen medikamentöse Einlagen der Desinfektion und/oder Schmerzbeseitigung sowie zur Vorbereitung der weiteren Kanalaufbereitung.
Die Leistung ist nur berechenbar im zeitlichen Zusammenhang (in gleicher oder nachfolgender Sitzung) mit einer Vitalexstirpation der Pulpa, in Verbindung mit einer Amputation einer devitalisierten Milchzahnpulpa oder nach Aufbereiten eines Wurzelkanals.
Die Leistung ist nicht je Kanal, sondern nur je Zahn berechnungsfähig.
Die Berechnung der medikamentösen Einlage ist im Behandlungsverlauf mehrfach, je Sitzung und Zahn jedoch nur einmal möglich.
Der temporäre, speicheldichte Verschluss wird gesondert berechnet.
Zusätzlicher Aufwand:
- Anwendung OP-Mikroskop
- Mehrere Wurzelkanäle im Zahn
- Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
- Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
- u. v. m.
- GKV & GOZ?
-
Wenn die Wurzelbehandlung im Einzelfall den Behandlungsrichtlinien widerspricht und die Wurzelbehandlung dadurch keine Kassenleistung mehr ist, ist sie komplett privat berechenbar, vereinbarungsfähig.
Eine gleichzeitige Abrechnung der ähnlichen BeMa 34 - Med scheidet daher aus!
Das Einlegen von Medikamenten, die später wieder entfernt werden sollen, geschieht, um eine Beruhigung oder Desinfektion zu erreichen.
Die Leistung ist einmal je Zahn und Sitzung abrechenbar.
Ohne vorhergehende Aufbereitung nach GOZ 2410 oder Vitalexstirpation nach GOZ 2360 oder Mortalamputation nach GOZ 2380 ist die GOZ 2430 nicht abrechenbar, das sagt die Leistungsbeschreibung. Sehr wohl aber ist die medikamentöse Einlage in einer späteren Sitzung nach einer Kanalaufbereitung möglich.
Wir sind zudem der Auffassung, dass auch eine medikamentöse Einlage zur Vorbereitung einer Kanalaufbereitung (bspw. mit kanalerweiternden Medikamenten) auch die Leistungsbeschreibung erfüllt.
Wird zeitgleich keine Leistung erbracht, die den zusätzlichen Laserzuschlag nach GOZ 0120 auslöst, so ist z.B. die Kanalsterilisation vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.
Im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung dienen medikamentöse Einlagen der Desinfektion und/oder Schmerzbeseitigung sowie zur Vorbereitung der weiteren Kanalaufbereitung.
Die Leistung ist nur berechenbar im zeitlichen Zusammenhang (in gleicher oder nachfolgender Sitzung) mit einer Vitalexstirpation der Pulpa, in Verbindung mit einer Amputation einer devitalisierten Milchzahnpulpa oder nach Aufbereiten eines Wurzelkanals.
Die Leistung ist nicht je Kanal, sondern nur je Zahn berechnungsfähig.
Die Berechnung der medikamentösen Einlage ist im Behandlungsverlauf mehrfach, je Sitzung und Zahn jedoch nur einmal möglich.
Der temporäre, speicheldichte Verschluss wird gesondert berechnet.
Zusätzlicher Aufwand:
- Anwendung OP-Mikroskop
- Mehrere Wurzelkanäle im Zahn
- Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
- Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
- u. v. m.
Wenn die Wurzelbehandlung im Einzelfall den Behandlungsrichtlinien widerspricht und die Wurzelbehandlung dadurch keine Kassenleistung mehr ist, ist sie komplett privat berechenbar, vereinbarungsfähig.
Eine gleichzeitige Abrechnung der ähnlichen BeMa 34 - Med scheidet daher aus!
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.
Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100 |
+ Anlegen von Spanngummi GOZ 2040 |
+ temporärer Verschluss nach GOZ 2020 |
+ Vitalexstirpation nach GOZ 2360 |
+ Mortalamputation eines Milchzahns nach GOZ 2380 |
+ Trepanation eines Zahnes nach GOZ 2390 |
+ endodontische Maßnahmen nach GOZ 2400, 2420, 2430, 2440 |
+ präendodontischer Aufbau vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ |
+ Kanalsterilisation z.B. mittels Laser in separater Sitzung vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die Position GOZ 2430 schließt selbst keine andere Position neben sich aus |
- nicht als alleinige Leistung neben der Trepanation nach GOZ 2390 möglich (s. Leistungsbeschreibung) |