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GOZ 9155a - PRP-Technik - plättchenreiches Plasma - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • teuere Beutelsysteme auf jeden Fall separat zu berechnen oder eine deutlich höhere Vergleichsposition zu finden.
  • eine vor der Blutentnahme ausgfeührte extraorale Oberflächenenästhesie nach GOZ 0085a anzusetzen.
  • die Blutentnahme selbst nach GOÄ 250 anzusetzen,
  • bei der Anwendung von blutverarbeitenden Verfahren das Transfusionsmedizingesetz zu beachten.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 140,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

9155a - PRP-Technik - plättchenreiches Plasma;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2150: Einlagefüllung, einflächig;

1141

€ 64,17

€ 147,60

Von einer Faktorabsenkung sollte wegen des Aufwands abgesehen werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Plättchenreiches Plasma wird direkt vor oder während einer Operation aus dem Blut des Patienten durch (gestufte) Zentrifugation (Trennung durch Schleudern) gewonnen.

    Es findet zur Förderung er Wundheilung Anwendung.

    Es gibt Varianten, die mit sehr kostenintensiven Beutelsystemen arbeiten, die Materialkosten hierfür sind entweder gesondert anzusetzen oder über die Auswahl einer deutlich höherwertigen Vergleichsposition zu berücksichtigen.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "PRP-Technik - plättchenreiches Plasma "

    unter "Abschnitt K - Implantologie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband führt hierzu aus:

    "Die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK) hat in ihrer Wissenschaftlichen Mitteilung festgestellt, dass das Verfahren nach Auswertung von randomisierten kontrollierten Studien keinen fördernden Effekt auf die Knochenregeneration bei der knöchernen Augmentation des Sinusbodens und des Alveolarfortsatzes erbracht habe (vgl. Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift, 2013, 313 ff., im Internet abrufbar unter http://www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/ImationLOCKv20D_Manual.pdf) Da die Wirksamkeit dieser Methode im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung nicht nachgewiesen werden konnte, kann dieses Verfahren gemäß der MB/KK nicht erstattet werden."

    Das tut der PKV-Verband wohl in der Hoffnung: "wenn wir den Link zum Dokument benennen, liest keiner dort nach..."
    So doof, wie der PKV-Verband denkt, sind aber weder Zahnärzte noch Versicherte!
    Direkt vor der hier zitierten Stelle schreibt die DGZMK nämlich:

    "Thrombozytenreiche Plasmapräparationen sind in zahlreichen Indikationen im Zahn-Mund-Kieferbereich eingesetzt worden. Die am besten dokumentierte Anwendung ist die Behandlung parodontaler Knochentaschen, wo durch thrombozytenreiches Plasma mit oder ohne Trägermaterial eine signifikante Reduktion der Sondierungstiefe sowie eine signifikante Verbesserung des klinischen Attachmentlevels und der Knochenregeneration gegenüber der Kontrollgruppe mit konventioneller chirurgischer Therapie erreicht werden konnte [8, 16]. Auch im Bereich der Alveolenheilung wird in randomisierten kontrollierten Studien eine positive Wirkung vor allem für die Weichgewebeheilung beschrieben [1, 18, 22]."

    ... und weiter vorn schreibt sie:

    "Die Verwendung von Eigenblut und Eigenblutprodukten hat in der rekonstruktiven Chirurgie des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs eine lange wissenschaftlich fundierte Tradition. Bereits in den sechziger Jahren war der Einsatz von Eigenblut und zentrifugiertem Eigenblut klinisch etabliert und wissenschaftlich dokumentiert [19–21]. Darüber hinaus wurden in jüngerer Vergangenheit Verfahren zur Anreicherung von Thrombozyten durch Modifikation von Zentrifugationsprotokollen entwickelt. Die Anwendung von thrombozytenreichem Plasma beruht auf der Erkenntnis, dass Thrombozyten bei der Blutgerinnung Wachstumsfaktoren freisetzen, die einen positiven Einfluss auf den Heilungsverlauf haben. Durch eine lokale Konzentrationserhöhung der in den angereicherten Thrombozyten enthaltenen Wachstumsfaktoren können Wundheilungs- und Regenerationsprozesse in Defekten beschleunigt werden."

    Da laut Definition der medizinischen Notwendigkeit des BGH lediglich eine Linderung von Leiden oder eine Verbesserung in Aussicht stehen muss, kann die Anwendung von PRP und PRGF wohl als medizinsich notwendig und ausreichend wissenschaftlich fundiert bezeichent werden!

  • GKV & GOZ?
  • -.

Plättchenreiches Plasma wird direkt vor oder während einer Operation aus dem Blut des Patienten durch (gestufte) Zentrifugation (Trennung durch Schleudern) gewonnen.

Es findet zur Förderung er Wundheilung Anwendung.

Es gibt Varianten, die mit sehr kostenintensiven Beutelsystemen arbeiten, die Materialkosten hierfür sind entweder gesondert anzusetzen oder über die Auswahl einer deutlich höherwertigen Vergleichsposition zu berücksichtigen.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"PRP-Technik - plättchenreiches Plasma "

unter "Abschnitt K - Implantologie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband führt hierzu aus:

"Die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V. (DGZMK) hat in ihrer Wissenschaftlichen Mitteilung festgestellt, dass das Verfahren nach Auswertung von randomisierten kontrollierten Studien keinen fördernden Effekt auf die Knochenregeneration bei der knöchernen Augmentation des Sinusbodens und des Alveolarfortsatzes erbracht habe (vgl. Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift, 2013, 313 ff., im Internet abrufbar unter http://www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/ImationLOCKv20D_Manual.pdf) Da die Wirksamkeit dieser Methode im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung nicht nachgewiesen werden konnte, kann dieses Verfahren gemäß der MB/KK nicht erstattet werden."

Das tut der PKV-Verband wohl in der Hoffnung: "wenn wir den Link zum Dokument benennen, liest keiner dort nach..."
So doof, wie der PKV-Verband denkt, sind aber weder Zahnärzte noch Versicherte!
Direkt vor der hier zitierten Stelle schreibt die DGZMK nämlich:

"Thrombozytenreiche Plasmapräparationen sind in zahlreichen Indikationen im Zahn-Mund-Kieferbereich eingesetzt worden. Die am besten dokumentierte Anwendung ist die Behandlung parodontaler Knochentaschen, wo durch thrombozytenreiches Plasma mit oder ohne Trägermaterial eine signifikante Reduktion der Sondierungstiefe sowie eine signifikante Verbesserung des klinischen Attachmentlevels und der Knochenregeneration gegenüber der Kontrollgruppe mit konventioneller chirurgischer Therapie erreicht werden konnte [8, 16]. Auch im Bereich der Alveolenheilung wird in randomisierten kontrollierten Studien eine positive Wirkung vor allem für die Weichgewebeheilung beschrieben [1, 18, 22]."

... und weiter vorn schreibt sie:

"Die Verwendung von Eigenblut und Eigenblutprodukten hat in der rekonstruktiven Chirurgie des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs eine lange wissenschaftlich fundierte Tradition. Bereits in den sechziger Jahren war der Einsatz von Eigenblut und zentrifugiertem Eigenblut klinisch etabliert und wissenschaftlich dokumentiert [19–21]. Darüber hinaus wurden in jüngerer Vergangenheit Verfahren zur Anreicherung von Thrombozyten durch Modifikation von Zentrifugationsprotokollen entwickelt. Die Anwendung von thrombozytenreichem Plasma beruht auf der Erkenntnis, dass Thrombozyten bei der Blutgerinnung Wachstumsfaktoren freisetzen, die einen positiven Einfluss auf den Heilungsverlauf haben. Durch eine lokale Konzentrationserhöhung der in den angereicherten Thrombozyten enthaltenen Wachstumsfaktoren können Wundheilungs- und Regenerationsprozesse in Defekten beschleunigt werden."

Da laut Definition der medizinischen Notwendigkeit des BGH lediglich eine Linderung von Leiden oder eine Verbesserung in Aussicht stehen muss, kann die Anwendung von PRP und PRGF wohl als medizinsich notwendig und ausreichend wissenschaftlich fundiert bezeichent werden!

-.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist wissenschaftlich umstritten / erwiesenermaßen erfolglos."

Der PKV-Verband zitiert in seinem Kommentar zur Analogberechnung nur einen kleinen Ausschnitt einer DGZMK-Stellungnahme und stellt damit nicht die Gesamtaussage des Dokumentes dar, unterstellt jedoch eine Nichtwirksamkeit der Verfahren und damit eine Nichterstattungsfähigkeit.
In dem vom PKV-Verband jedoch nur zum kleinen Teil zitierten Dokument heißt es aber u.a. auch:
"Die Verwendung von Eigenblut und Eigenblutprodukten hat in der rekonstruktiven Chirurgie des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs eine lange wissenschaftlich fundierte Tradition. Bereits in den sechziger Jahren war der Einsatz von Eigenblut und zentrifugiertem Eigenblut klinisch etabliert und wissenschaftlich dokumentiert [19–21]." und "Die Anwendung von thrombozytenreichem Plasma beruht auf der Erkenntnis, dass Thrombozyten bei der Blutgerinnung Wachstumsfaktoren freisetzen, die einen positiven Einfluss auf den Heilungsverlauf haben. Durch eine lokale Konzentrationserhöhung der in den angereicherten Thrombozyten enthaltenen Wachstumsfaktoren können Wundheilungs- und Regenerationsprozesse in Defekten beschleunigt werden."
Somit scheint mir offensichtlich, warum der PKV-Verband nur einen Teil des Dokumentes zitiert, ebenso offensichtlich scheint mir, dass es sich bei der Anwendung von PRP und PRGF sehr wohl um medizinisch notwendige Leistungen handelt, schließlich führt auch die Bundeszahnärztekammer ihre Anwendung im ihrem Katalog selbständiger und vergleichend abzurechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Daher fordere ich Sie auf, unserem Versicherungsvertrag entsprechend umgehend Ihrer Verpflichtung zur Erstattung nachzukommen oder mittels unabhängigem Kammergutachten nachzuweisen, dass die Bundeszahnärztekammer sich irrt, wiederholt von Ihnen für Auskünfte bezahlte Zahnärzte wären schließlich nicht als neutrale "Gutachter" zu betrachten.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt, sie ist somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.