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GOZ 0010 - Eingehende Untersuchung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes € 12,94
Vergütung 1988 - 2011 € 12,94
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 01). € 21,45

6 Stufen statt Zweiklassenmedizin

Mehr zum 6-Stufen-Konzept finden Sie hier.

1 Basis
2 Basis+
3 frei & gut
4 optimal
5 perfekt
6 traumhaft
 (+) 
(+)
+
+
++
++​​

nicht enthalten   (-) nicht regulär enthalten    (+) beschränkt enthalten     + enthalten    ++ in komplexerer Variante

Höhere Stufen z.B. ggf. inkl.:

+ Vergrößerung: Lupenbrille 2 bis 6-fach, Mikroskop
+ mehr Aufwand, z.B. Trocknung, Durchleuchtung
​+ mehr Zeit

Praxis - Tipps!

  • empfohlener Faktorenbereich: 4,2 - 8
  • Unser Kommentar
  • die eingehende Untersuchung nach GOZ 0010 stellt eine Übersichtsuntersuchung dar. Hierbei werden einzelne Befunde erfasst, z.B. ob Karies vorzufinden ist, welche Zähne Füllungen oder Zahnersatz aufweisen etc. Ein genauer Inhalt der eingehenden Untersuchung ist nicht festgelegt, jedoch muss das Untersuchungsergebnis irgendwie dokumentiert werden.

    Sie kann auch dazu dienen, festzustellen, dass weitere Untersuchungen notwendig sind, z.B. Untersuchungen auf Funktionsstörungen (GOZ 8000 ff.) oder Zahnfleischerkrankungen (GOZ 4000 ff.). Der in der Leistungsbeschreibung benannte Parodontalbefund meint eine bloße Sichtkontrolle, z.B. auf das Vorhandensein von Schwellungen, Rötungen oder Zahnstein.
    Weitere Untersuchungen sind anschließend genau so separat zu erbringen und zu berechnen, wie die etwaige Erhebung von Indizes (Durchführung genormter Messverfahren wie API, SBI, PSI etc.), die ebenfalls nicht in der GOZ 0010 enthalten ist.

    Somit ist klar, dass die 0010 keinesfalls alle diese anderen Untersuchungen umfasst, es ist eine eingehende, keine abschließende und vollständige Untersuchung damit gemeint.

    Die eingehende Untersuchung kann z.B. im Rahmen einer Routine - Kontrolluntersuchung wiederholt werden. Ein zeitlicher Mindestabstand zwischen zwei Leistungen nach GOZ 0010 ist nicht festgelegt. Die BZÄK weist jedoch darauf hin, dass Verlaufskontrollen in der Therapie einer Erkrankung hiermit nicht gemeint sind.

  • BZÄK
  • Die „Eingehende Untersuchung“ ist die intra- und extraorale Untersuchung des stomatognathen Systems zur Feststellung klinisch erkennbarer Veränderungen oder Erkrankungen und ggf. verbunden mit einer kurzen Anamnese.

    Es handelt sich um einen orientierenden diagnostischen Überblick im Sinne eines Screenings zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit – z. B. an welchen Zähnen Karies vorhanden ist, ob pathologische Parodontalbefunde vorliegen, ob eine prothetische Versorgung indiziert ist oder ob Kiefergelenkbefunde oder andere Befunde bestehen.

    Die Untersuchung dient auch zur Feststellung, ob weitergehende Untersuchungen erforderlich sind. Diese sind ggf. gesondert berechnungsfähig (siehe unten) oder müssen mittels Anwendung der §§ 5 bzw. 2 eine Honorierung finden.

    Die „Eingehende Untersuchung“ ist auch die erneute Befundung bei Kontrolluntersuchungen, die aus präventiven Gründen vorgenommen werden. Ein zeitlicher Mindestabstand zwischen zwei „Eingehenden Untersuchungen“ besteht nicht.

    Verlaufskontrollen während der Therapie einer Erkrankung erfüllen den Leistungsinhalt der „Eingehenden Untersuchung“ nicht.

    Der Befund muss dokumentiert werden, Form und Umfang der Dokumentation bestimmt der Zahnarzt.

    Die Erhebung von Indizes, wie Gingival-Indizes bzw. Parodontal-Indizes (z. B. PSI, API) oder eines PAR-Status sind nicht Bestandteil dieser Leistung.

    Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der „Eingehenden Untersuchung“ können zusätzlich berechnet werden.

    Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.

    Die Leistung nach der Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) kann gegebenenfalls in derselben Sitzung berechnet werden wie auch andere weitergehende Untersuchungen, Analysen und Diagnostiken.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Zusätzlicher Zeitaufwand, z. B. bei der Erstuntersuchung
    • Besonders umfangreiche Befunderhebung
    • Besonders umfangreiche Anamneseerhebung
    • u. v. m.
  • PKV
  • Der PKV-Verband stellt in seinem Kommentar zur GOZ 0010 zunächst dar, was alles im Rahmen einer Übersichtsuntersuchung wie untersucht werden kann. Dies könnte den Eindruck vermitteln, dass z.B. der Leistungsinhalt des Parodontalstatus (Messung von Taschentiefen, Zahnbeweglichkeiten etc.) bereits in der GOZ 0010 inbegriffen sei. Dass dies natürlich nicht der Fall sein kann, ergibt sich schon daraus, dass der PA-Status nach GOZ 4000 deutlich höher bewertet ist als die GOZ 0010, er kann also unmöglich in ihr inbegriffen sein.

    Der PKV-Verband stellt dann als Leistungsausschluss zusätzlich fest:

    "Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 für Methoden zur Erkennung von Karies (Kariesdetektor, Laserfluoreszenz, Diagnodent u. ä.) wie z . B. GOZ-Nr. 2030"

    Auch bei der Beurteilung der Zahnfleischgesundheit geht es in der 0010 nur um eine Übersichtsuntersuchung, deren Ergebnis sodann Anlass zu weiteren Untersuchungen geben kann, wie dem Parodontalstatus nach GOZ 4000, dem Mundhygienestatus nach GOZ 1000 oder der Laserfluoreszenz - Kariesdiagnostik, die genau so über die Übersichtsuntersuchung hinausgeht und einen erheblichen Instrumenten- und Zeitaufwand mit sich bringt, der nicht in der GOZ 0010 abgebildet ist.

  • GKV & GOZ?
  • Die 0010 entspricht im Wesentlichen der BEMA 01 oder BEMA 01k die allerdings deutlich besser bewertet sind!

    Daher empfiehlt sich für die GOZ 0010 grundsätzlich eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ, die GOZ-Leistung ist nicht kostendeckend!

die eingehende Untersuchung nach GOZ 0010 stellt eine Übersichtsuntersuchung dar. Hierbei werden einzelne Befunde erfasst, z.B. ob Karies vorzufinden ist, welche Zähne Füllungen oder Zahnersatz aufweisen etc. Ein genauer Inhalt der eingehenden Untersuchung ist nicht festgelegt, jedoch muss das Untersuchungsergebnis irgendwie dokumentiert werden.

Sie kann auch dazu dienen, festzustellen, dass weitere Untersuchungen notwendig sind, z.B. Untersuchungen auf Funktionsstörungen (GOZ 8000 ff.) oder Zahnfleischerkrankungen (GOZ 4000 ff.). Der in der Leistungsbeschreibung benannte Parodontalbefund meint eine bloße Sichtkontrolle, z.B. auf das Vorhandensein von Schwellungen, Rötungen oder Zahnstein.
Weitere Untersuchungen sind anschließend genau so separat zu erbringen und zu berechnen, wie die etwaige Erhebung von Indizes (Durchführung genormter Messverfahren wie API, SBI, PSI etc.), die ebenfalls nicht in der GOZ 0010 enthalten ist.

Somit ist klar, dass die 0010 keinesfalls alle diese anderen Untersuchungen umfasst, es ist eine eingehende, keine abschließende und vollständige Untersuchung damit gemeint.

Die eingehende Untersuchung kann z.B. im Rahmen einer Routine - Kontrolluntersuchung wiederholt werden. Ein zeitlicher Mindestabstand zwischen zwei Leistungen nach GOZ 0010 ist nicht festgelegt. Die BZÄK weist jedoch darauf hin, dass Verlaufskontrollen in der Therapie einer Erkrankung hiermit nicht gemeint sind.

Die „Eingehende Untersuchung“ ist die intra- und extraorale Untersuchung des stomatognathen Systems zur Feststellung klinisch erkennbarer Veränderungen oder Erkrankungen und ggf. verbunden mit einer kurzen Anamnese.

Es handelt sich um einen orientierenden diagnostischen Überblick im Sinne eines Screenings zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit – z. B. an welchen Zähnen Karies vorhanden ist, ob pathologische Parodontalbefunde vorliegen, ob eine prothetische Versorgung indiziert ist oder ob Kiefergelenkbefunde oder andere Befunde bestehen.

Die Untersuchung dient auch zur Feststellung, ob weitergehende Untersuchungen erforderlich sind. Diese sind ggf. gesondert berechnungsfähig (siehe unten) oder müssen mittels Anwendung der §§ 5 bzw. 2 eine Honorierung finden.

Die „Eingehende Untersuchung“ ist auch die erneute Befundung bei Kontrolluntersuchungen, die aus präventiven Gründen vorgenommen werden. Ein zeitlicher Mindestabstand zwischen zwei „Eingehenden Untersuchungen“ besteht nicht.

Verlaufskontrollen während der Therapie einer Erkrankung erfüllen den Leistungsinhalt der „Eingehenden Untersuchung“ nicht.

Der Befund muss dokumentiert werden, Form und Umfang der Dokumentation bestimmt der Zahnarzt.

Die Erhebung von Indizes, wie Gingival-Indizes bzw. Parodontal-Indizes (z. B. PSI, API) oder eines PAR-Status sind nicht Bestandteil dieser Leistung.

Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der „Eingehenden Untersuchung“ können zusätzlich berechnet werden.

Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) kann gegebenenfalls in derselben Sitzung berechnet werden wie auch andere weitergehende Untersuchungen, Analysen und Diagnostiken.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Zusätzlicher Zeitaufwand, z. B. bei der Erstuntersuchung
  • Besonders umfangreiche Befunderhebung
  • Besonders umfangreiche Anamneseerhebung
  • u. v. m.

Der PKV-Verband stellt in seinem Kommentar zur GOZ 0010 zunächst dar, was alles im Rahmen einer Übersichtsuntersuchung wie untersucht werden kann. Dies könnte den Eindruck vermitteln, dass z.B. der Leistungsinhalt des Parodontalstatus (Messung von Taschentiefen, Zahnbeweglichkeiten etc.) bereits in der GOZ 0010 inbegriffen sei. Dass dies natürlich nicht der Fall sein kann, ergibt sich schon daraus, dass der PA-Status nach GOZ 4000 deutlich höher bewertet ist als die GOZ 0010, er kann also unmöglich in ihr inbegriffen sein.

Der PKV-Verband stellt dann als Leistungsausschluss zusätzlich fest:

"Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 für Methoden zur Erkennung von Karies (Kariesdetektor, Laserfluoreszenz, Diagnodent u. ä.) wie z . B. GOZ-Nr. 2030"

Auch bei der Beurteilung der Zahnfleischgesundheit geht es in der 0010 nur um eine Übersichtsuntersuchung, deren Ergebnis sodann Anlass zu weiteren Untersuchungen geben kann, wie dem Parodontalstatus nach GOZ 4000, dem Mundhygienestatus nach GOZ 1000 oder der Laserfluoreszenz - Kariesdiagnostik, die genau so über die Übersichtsuntersuchung hinausgeht und einen erheblichen Instrumenten- und Zeitaufwand mit sich bringt, der nicht in der GOZ 0010 abgebildet ist.

Die 0010 entspricht im Wesentlichen der BEMA 01 oder BEMA 01k die allerdings deutlich besser bewertet sind!

Daher empfiehlt sich für die GOZ 0010 grundsätzlich eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ, die GOZ-Leistung ist nicht kostendeckend!

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "0010 bei gleichzeitiger Abrechnung weiterer Befunde, wie z.B. Gingivalindizes ist nicht abrechenbar / erstattbar "

Sie verweigern in Ihrem Schreiben vom ... die Erstattung der Leistung nach GOZ ... mit dem Hinweis, dass diese Leistung bereits mit der GOZ 0010 abgegolten sei.
Ihre Ansicht ist hier nicht richtig.
Da es sich bei der 0010 nur um eine Übersichtsuntersuchung handelt, mit der der Bedarf an weiteren Untersuchungen erst abgeklärt wird, sind diese weiteren, teilweise höher bewerteten Leistungen natürlich nicht in der GOZ 0010 enthalten, sie sind außerdem darin nicht beschrieben.

Es findet sich jedoch in den jeweils anderen Positionen die Beschreibung der jeweils anderen Untersuchung. Es gibt jedoch keine doppelte Leistungsbeschreibung in der GOZ oder GOÄ unter unterschiedlichen Ziffern.
So sind z.B. Zahnfleischuntersuchungen mittels Gingivalindizes nach GOZ 4005 weder Teil der Leistungsbeschreibung der GOZ 0010 noch werden sie regelmäßig gleichzeitig ausgeführt, jedoch gibt es eine eigene Leistungsposition zur Abrechnung der Leistung. Die fast gleich hohe Bewertung der GOZ 4005 belegt zusätzlich, dass dies nicht in der GOZ 0010 enthalten sein kann.
(Den letzten Teil mit der Ziffer 4005 ggf. sinngemäß für die verweigerte Leistung ändern)

Kostenerstatter: "Kariesdetektor, Laserfluoreszenz, Diagnodent werden als eigenständige Verfahren bestritten."

Siehe Kariesdetektor, Laserfluoreszenz (z.B. Diagnodent)

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Beratungsleistungen GOÄ 1, 2, 3, 4, 5, etc.
+ Röntgenleistungen GOÄ 5000 ff.
+ Abformungen GOZ 0050, 0060
+ Vitalitätsprobe GOZ 0070
+ Erhebung eines Parodontal-, Gingivalindexes (API, SBI, PSI,...) GOZ 4005
+ weiter reichende Befunde: GOZ 1000, 4000, 6000 ff., 8000, 9000
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
Die Leistungsbeschreibung der 0010 schließt selbst keine Leistung explizit aus.
Die GOÄ 6 ist fast deckungsgleich, die gleichzeitige Abrechnung ist daher kaum vorstellbar.
Neben der GOZ 6190 ist die Berechnung der GOZ 0010 nicht in der selben Sitzung möglich.