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GOZ 2187a - kanalverankerter Kronenaufbau - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • eventuell hierbei eingesetzte Stiftteile oder Ähnliches in die Analogposition einzuberechnen.
  • im Falle eines laborgefertigen, nicht gegossenen Stiftaufbaus Abformmaterialien und Laborkosten gesondert zu berechnen.
  • eine adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ggf. zusätzlich anzusetzen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 183,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2187a - kanalverankerter Kronenaufbau;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5030: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Wurzelkappe mit Stift;

1483

€ 83,41

€ 191,84

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Wird ein weitgehend zerstörter Zahn mittels eines Stiftes im Wurzelkanal aufgebaut, so wird für den Stift die GOZ 2195 berechnet, wenn eine zahntechnisch hergestellte Krone eingegliedert wird.

    Erfolgt jedoch keine Überkronung, sondern wird die Zahnkrone mit Füllungswerkstoffen wieder aufgebaut, so existiert hierfür keine Position in der GOZ.

    Erfolgt ein Aufbau ohne Stift, also z.B. nur mit Komposit oder mit anderen verstärkenden Teilen (z.B. bei anatomischen Besonderheiten) oder erfolgt der Aufbau z.B. mittels eines individuell hergestellten Keramikstiftaufbaus, der natürlich nicht nach GOZ 2190 - gegossener Stiftaufbau berechenbar ist, so muss diese Arbeit vergleichend abgerechnet werden, denn sie ist in der GOZ nicht beschrieben.

    Zwischen einem reinen Kunststoffaufbau und der Befestigung eines Keramikaufbaus bestehen zwar grundsätzlich große Unterschiede, da jedoch im zweiten Falle die Abformmaterialien und die Laborkosten nach GOZ berechnet werden können, ist beides nach unserer Auffassung in einer Vergleichsposition abzubilden

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt den

    "kanalverankerter Kronenaufbau"

    im "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Dies ist keine GKV-Leistung, es ist privat abzurechnen.

Wird ein weitgehend zerstörter Zahn mittels eines Stiftes im Wurzelkanal aufgebaut, so wird für den Stift die GOZ 2195 berechnet, wenn eine zahntechnisch hergestellte Krone eingegliedert wird.

Erfolgt jedoch keine Überkronung, sondern wird die Zahnkrone mit Füllungswerkstoffen wieder aufgebaut, so existiert hierfür keine Position in der GOZ.

Erfolgt ein Aufbau ohne Stift, also z.B. nur mit Komposit oder mit anderen verstärkenden Teilen (z.B. bei anatomischen Besonderheiten) oder erfolgt der Aufbau z.B. mittels eines individuell hergestellten Keramikstiftaufbaus, der natürlich nicht nach GOZ 2190 - gegossener Stiftaufbau berechenbar ist, so muss diese Arbeit vergleichend abgerechnet werden, denn sie ist in der GOZ nicht beschrieben.

Zwischen einem reinen Kunststoffaufbau und der Befestigung eines Keramikaufbaus bestehen zwar grundsätzlich große Unterschiede, da jedoch im zweiten Falle die Abformmaterialien und die Laborkosten nach GOZ berechnet werden können, ist beides nach unserer Auffassung in einer Vergleichsposition abzubilden

Die Bundeszahnärztekammer führt den

"kanalverankerter Kronenaufbau"

im "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Dies ist keine GKV-Leistung, es ist privat abzurechnen.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine Aufbaufüllung muss nach GOZ 2180 abgerechnet werden."

Eine mehrschichtige Füllung aus Kompositmaterialien, erfüllt nicht die Leistungsbeschreibung der Position 2180, da es sich nicht um "plastische Materialien" handelt. Erst recht ist ein Aufbau erheblich aufwändiger, wenn die Kontur der natürlichen Zahnkrone wieder hergestellt wird.

Auch im Bereich der Füllungen nach GOZ 2050-2120 werden plastische Materialien und Kompositmaterialien durch unterschiedliche Leistungsbeschreibungen und -bewertungen deutlich unterschieden.

Eine solche Füllung benötigt deutlich mehr Zeit und erheblich teurere Materialien als eine plastische Füllung aus Zementen oder ein mehrschichtiger Stumpfaufbau. Sie ist daher eine andere Leistung als mit der 2180 beschrieben ist.

Da es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung handelt, die weder in GOZ noch GOÄ beschrieben ist, muss sie nach GOZ § 6 vergleichend abgerechnet werden.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Verzeichnis selbständiger analog abzurechnender Leistungen.

Da ich bei Ihnen für die Erstattung medizinisch notwendiger Leistungen nach Maßgabe von GOZ und GOÄ verischert bin, fordere ich Sie also auf, Ihrer vertraglichen Pflicht nunmehr nachzukommen und die korrekt analog abgerechnete Leistung zu erstatten.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.