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GOZ 5330 - Eingliederung einer Resektionsprothese

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer € 362,20
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 362,19
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. € 278,91

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Resektionsprothesen - Position UND Prothesenposition zu berechnen.
  • Eigenlaborarbeiten per Eigenbeleg zu berechnen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 60 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,6 damit stehen bis zu 2 Stunden zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0705 - Def - Defektprothesen und Obturatoren.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein größerer Defekt im Kiefer besteht, die durch einen Kunststoffblock (Resektionsprothese) verschlossen werden muss, damit Nahrungsaufnahme und Sprechen gelingen, kommt die 5330 zur Abrechnung.

    In ihr ist jedoch lediglich der Resektionsverschluss eingeschlossen, nicht die prothetischen Leistungen für einen separaten Zahnersatz oder einen angebauten Zahnersatz.

    Zahnprothese und Resektionsprothese können also in einem Stück vorliegen, die Prothesenpositionen sind dann ebenso zusätzlich abzurechnen.

  • BZÄK
  • Die Berechnung der Resektionsprothese nach der Nummer 5330 setzt ein oder mehrere vorangegangene gewebeabtragende Eingriffe voraus, sie dient dem Verschluss von unphysiologischen Verbindungen benachbarter Körperhöhlen oder dem Ausgleich von Defekten im Kieferbereich.

    Beispielhaft ist die Beseitigung knöcherner Defizite nach unfall- oder tumorbedingten Knochenresektionen zu nennen. Die Ausdehnung ist auf die zu schließende Verbindung oder den Ausgleich des knöchernen Defizits beschränkt. Die Stützung angrenzender Weichteile ist Leistungsbestandteil. Nachsorgen und Kontrollen im Zuge der Eingliederung sind Leistungsbestandteil, weitere Maßnahmen, die z.B. durch den Krankheitsverlauf oder weitere chirurgische Eingriffe erforderlich werden, sind gesondert berechnungsfähig.

    Teilleistungen der Nummer 5330 sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.

    Die Resektionsprothese kann im voll-, teil oder unbezahnten Kiefer eingegliedert werden. Sie kann alleiniges Hilfsmittel sein oder in Verbindung mit Zahnersatz stehen. Leistungen zur Herstellung des Zahnersatzes sind gesondert berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwertes Vorgehen bei starker Knochenatrophie, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
    • Erschwertes Vorgehen nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen
    • Umfang des zu versorgenden Gebietes
    • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
    • Erhöhter Stabilitätsbedarf bei ausgeprägtem Bruxismus, Makroglossie oder Hypermobilität von Zunge oder Lippen
    • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
    • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
    • Ungünstige Bezahnung im Gegenkiefer
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Eine ähnliche Leistung im GKV-System ist die BEMA 103.

Wenn ein größerer Defekt im Kiefer besteht, die durch einen Kunststoffblock (Resektionsprothese) verschlossen werden muss, damit Nahrungsaufnahme und Sprechen gelingen, kommt die 5330 zur Abrechnung.

In ihr ist jedoch lediglich der Resektionsverschluss eingeschlossen, nicht die prothetischen Leistungen für einen separaten Zahnersatz oder einen angebauten Zahnersatz.

Zahnprothese und Resektionsprothese können also in einem Stück vorliegen, die Prothesenpositionen sind dann ebenso zusätzlich abzurechnen.

Die Berechnung der Resektionsprothese nach der Nummer 5330 setzt ein oder mehrere vorangegangene gewebeabtragende Eingriffe voraus, sie dient dem Verschluss von unphysiologischen Verbindungen benachbarter Körperhöhlen oder dem Ausgleich von Defekten im Kieferbereich.

Beispielhaft ist die Beseitigung knöcherner Defizite nach unfall- oder tumorbedingten Knochenresektionen zu nennen. Die Ausdehnung ist auf die zu schließende Verbindung oder den Ausgleich des knöchernen Defizits beschränkt. Die Stützung angrenzender Weichteile ist Leistungsbestandteil. Nachsorgen und Kontrollen im Zuge der Eingliederung sind Leistungsbestandteil, weitere Maßnahmen, die z.B. durch den Krankheitsverlauf oder weitere chirurgische Eingriffe erforderlich werden, sind gesondert berechnungsfähig.

Teilleistungen der Nummer 5330 sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.

Die Resektionsprothese kann im voll-, teil oder unbezahnten Kiefer eingegliedert werden. Sie kann alleiniges Hilfsmittel sein oder in Verbindung mit Zahnersatz stehen. Leistungen zur Herstellung des Zahnersatzes sind gesondert berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwertes Vorgehen bei starker Knochenatrophie, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
  • Erschwertes Vorgehen nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen
  • Umfang des zu versorgenden Gebietes
  • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
  • Erhöhter Stabilitätsbedarf bei ausgeprägtem Bruxismus, Makroglossie oder Hypermobilität von Zunge oder Lippen
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
  • Ungünstige Bezahnung im Gegenkiefer
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • u. v. m.

Eine ähnliche Leistung im GKV-System ist die BEMA 103.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Chirurgische Maßnahmen nach GOZ 3000 ff.
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Beseitigung grober Vorkontakte nach GOZ 4040
+ Verbindungselement nach GOZ 5080
+ Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5170, 5180, 5190
+ Teilprothese mit einfachen Klammern nach GOZ 5200
+ Modellgussprothese nach GOZ 5210
+ Ober- / Unterkiefer-Total- oder Deckprothese nach GOZ 5220, 5230
+ extraorale Deckprothese bzw. Epithese nach GOZ 5340
+ funktionsanalytische Maßnahmen nach GOZ 8000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 5330 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.