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GOZ 1010 - Kontrolle des Übungserfolgs
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten | € 12,94 |
Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene- Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird. | |
Vergütung 1988 - 2011 | € 12,92 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (IP2 OHNE Zeitvorschrift). | € 20,22 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- dass es nicht funktioniert, den Faktor abzusenken, um eine reduzierte Zeit in einem Termin abzubilden. Sie dürfen die GOZ 1010 nur 3 Mal innerhalb eines Jahres abrechnen, auch mit abgesenktem Faktor nicht öfter!
- andere Untersuchungen und Befundungen auf der Rechnung mit dem Thema zu markieren, um gleich klar zu stellen, dass es da um etwas Anderes ging, sonst müssen Sie später noch extra einen Brief schreiben!
- die 1010 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Die GOZ 1010 wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.
Die Zeitvorschrift bewirkt, dass mindestens € 90,- bei zahnärztlicher Erbringung erwirtschaftet werden müssen.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von
Faktor 20,0 damit stehen insgesamt bis zu 18 Minuten zur Verfügung.
Die Praxis sollte als Regelfaktor 10,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0202 - KÜb - Kontrolle des Übungserfolgs.
Die in der GOZ unsinnige Zeitfestlegung ist dort verändert in eine zeitabhängige Abrechenbarkeit je 5 Minuten.
- Unser Kommentar
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Lernen heißt wiederholen. Alte Gewohnheiten müssen abgelegt, neue Techniken geübt werden.
Die Kontrolle von Zahlenwerten in Form einer speziellen Tabelle macht eine neutrale Kontrolle möglich. Hierfür werden so genannte "Indizes - Anzeigen" erhoben.
Es reicht, wenn ein einziger Index erhoben wird, zur Leistung gehören dann die Auswertung und auch die Beratung des Patienten. Die Leistungsbeschreibung legt eine Mindestzeit von 15 Minuten oder mehr fest - was aber, wenn an einem Termin nur 8 Minuten sinnvoll sind? Soll das dann kostenfrei geschehen? Das kann nicht sein, denn dann würde die Absicht des Verordnungsgebers, eine strukturierte und vorbeugende Medizin zu fördern, nicht erfüllt. Daher ist es statthaft, die weiteren Minuten auf weitere Sitzungen zu verteilen.
Beratungen über andere Themen als Mundhygiene und auch weitere Untersuchungen sind natürlich am gleichen Tag möglich, da sie sinnvoll sein können. Sie tragen aber nicht zur Erfüllung der geforderten 15 Minuten bei. Die fehlenden Minuten sollen dann also später im Jahr nachgeholt werden.
Damit klar wird, dass weitere Beratungen und Untersuchungen nicht im Zusammenhang mit der Mundhygiene standen, soll auf der Rechnung dokumentiert sein, worum es ging, Stichworte reichen natürlich aus.
Wenn der Patient im Anschluss an eine Mundhygieneunterweisung nach GOZ 1000 die Mundhygiene übt und dies dann kontrolliert wird, erfüllt diese Handlung die Gebührenposition GOZ 1010.
Ist innerhalb eines Jahres nach letzter Erstellung eines Mundhygienestatus mit Unterweisung eine vierte solche Leistung notwendig, so kann sie nicht nach GOZ 1010 abgerechnet werden, da sie aber medizinisch notwendig ist, steht die vergleichende Abrechnung nach §6 GOZ offen.
- BZÄK
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Die Leistung stellt eine Ergänzungsleistung zu Nummer 1000 dar und folgt dieser ggf. in einer separaten Sitzung nach. Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann. Die Leistung schließt sich inhaltlich an die Leistung nach Nummer 1000 an und wird den individuellen Erfordernissen angepasst.
Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1010 erneut dreimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1010 erneut höchstens dreimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung mehr als dreimal innerhalb des Zeitraums medizinisch notwendig ist, ist die Leistung § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
Im Übrigen stehen für andere Kontrollen und Unterweisungen durch den Zahnarzt die Beratungsleistung nach Nummer 1 oder 3 (GOÄ) ggf. als alleinige Leistung zur Berechnung zur Verfügung. Der Leistungsinhalt der Nummer 1010 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung(en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 1010 erbracht werden. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, z.B. dergestalt, dass eine Angabe erfolgt, die an demselben Tag berechnete Untersuchungsleistung habe der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und nicht Prophylaxezwecken (Unterweisung/ Kontrolle Übungserfolg) gedient.
Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygienestatus noch eine Leistung nach Nummer 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird. Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nummer 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.
Zusätzlicher Aufwand:
- Schlechte Mundhygiene erfordert eine aufwendigere Erhebung des Mundhygienestatus. Auch bei Vorliegen von Dysgnathien, Zahnengstand und/oder laufender kieferorthopädischer Behandlung ist der Aufwand in der Regel erhöht
- Die Anzahl der Zähne ist im Erwachsenengebiss in der Regel höher als im Milchgebiss.
- In Gebissen mit mehreren Plaque-Retentionsstellen, wie z. B. bei unversorgten Kavitäten, in parodontal erkrankten Gebissen, im Fall von parodontaler Nachsorge oder bei bestimmten prothetischen Konstruktionen, kann der Zeitaufwand ansteigen.
- Sofern ein erneutes Anfärben der Beläge in derselben Sitzung erforderlich wird, steigt der Aufwand der Kontrolle.
- Motorische und/oder mentale Einschränkungen des Patienten machen die Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel zeitaufwendiger. Das kann auch für Kinder/Jugendliche mit reduzierter Kooperationsbereitschaft gelten.
- Ernährungshinweise und die diesbezügliche Mundhygieneberatung sind fakultative Leistungsbestandteile.
- Spezielle Techniken zur Interdentalraumpflege
- Anwendung audiovisueller Hilfsmittel und/oder Anschauungsmaterial
- Überschreiten der geforderten Mindestzeit von 15 Minuten
- u. v. m.
- GKV & GOZ?
-
Da es im Leistungskatalog der GKV die IP (Individualprophylaxe) - Leistungen gibt, kann zwischen dem vollendeten 30. Lebensmonat und der Volljährigkeit eine Vereinbarung nur stattfinden, wenn sich die Leistungen deutlich unterscheiden oder eben mehr als 2 Mal pro Kalenderjahr erbracht werden, dies ginge über die GKV-Bestimmungen hinaus.
Ansonsten kann die 1010 vereinbart und erbracht werden.
Lernen heißt wiederholen. Alte Gewohnheiten müssen abgelegt, neue Techniken geübt werden.
Die Kontrolle von Zahlenwerten in Form einer speziellen Tabelle macht eine neutrale Kontrolle möglich. Hierfür werden so genannte "Indizes - Anzeigen" erhoben.
Es reicht, wenn ein einziger Index erhoben wird, zur Leistung gehören dann die Auswertung und auch die Beratung des Patienten. Die Leistungsbeschreibung legt eine Mindestzeit von 15 Minuten oder mehr fest - was aber, wenn an einem Termin nur 8 Minuten sinnvoll sind? Soll das dann kostenfrei geschehen? Das kann nicht sein, denn dann würde die Absicht des Verordnungsgebers, eine strukturierte und vorbeugende Medizin zu fördern, nicht erfüllt. Daher ist es statthaft, die weiteren Minuten auf weitere Sitzungen zu verteilen.
Beratungen über andere Themen als Mundhygiene und auch weitere Untersuchungen sind natürlich am gleichen Tag möglich, da sie sinnvoll sein können. Sie tragen aber nicht zur Erfüllung der geforderten 15 Minuten bei. Die fehlenden Minuten sollen dann also später im Jahr nachgeholt werden.
Damit klar wird, dass weitere Beratungen und Untersuchungen nicht im Zusammenhang mit der Mundhygiene standen, soll auf der Rechnung dokumentiert sein, worum es ging, Stichworte reichen natürlich aus.
Wenn der Patient im Anschluss an eine Mundhygieneunterweisung nach GOZ 1000 die Mundhygiene übt und dies dann kontrolliert wird, erfüllt diese Handlung die Gebührenposition GOZ 1010.
Ist innerhalb eines Jahres nach letzter Erstellung eines Mundhygienestatus mit Unterweisung eine vierte solche Leistung notwendig, so kann sie nicht nach GOZ 1010 abgerechnet werden, da sie aber medizinisch notwendig ist, steht die vergleichende Abrechnung nach §6 GOZ offen.
Die Leistung stellt eine Ergänzungsleistung zu Nummer 1000 dar und folgt dieser ggf. in einer separaten Sitzung nach. Die Gesamtdauer der Leistung ist mit einer Mindestzeit belegt, die ggf. auf mehr als eine Sitzung verteilt werden kann. Die Leistung schließt sich inhaltlich an die Leistung nach Nummer 1000 an und wird den individuellen Erfordernissen angepasst.
Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens dreimal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1010 erneut dreimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1010 erneut höchstens dreimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März. Die hiermit limitierte Abrechnungsfähigkeit der Leistung entspricht nicht immer dem medizinischen Erfordernis. Sofern die Leistung mehr als dreimal innerhalb des Zeitraums medizinisch notwendig ist, ist die Leistung § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
Im Übrigen stehen für andere Kontrollen und Unterweisungen durch den Zahnarzt die Beratungsleistung nach Nummer 1 oder 3 (GOÄ) ggf. als alleinige Leistung zur Berechnung zur Verfügung. Der Leistungsinhalt der Nummer 1010 umfasst nicht die Beratung, die Unterweisung und die Untersuchung des Patienten hinsichtlich Diagnostik und ggf. Besprechung von Therapien bei Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Diese Leistung(en) können zwar in derselben Sitzung, aber nicht im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 1010 erbracht werden. Sollen also Untersuchungen und Beratungen in derselben Sitzung erfolgen, dürfen diese nur dann berechnet werden, wenn sie nicht Prophylaxezwecken, sondern anderen Zwecken dienen. Dies muss in der Rechnung begründet werden, z.B. dergestalt, dass eine Angabe erfolgt, die an demselben Tag berechnete Untersuchungsleistung habe der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und nicht Prophylaxezwecken (Unterweisung/ Kontrolle Übungserfolg) gedient.
Gleiches gilt auch, sofern in derselben Sitzung neben dem Mundhygienestatus noch eine Leistung nach Nummer 4000 (Parodontalstatus) oder nach Nummer 8000 (Klinische Funktionsanalyse) erbracht wird. Die Gebührennummern 1000 und 1010 sind an einem Behandlungstag berechnungsfähig, wenn der Patient im Anschluss an die Leistungserbringung nach der Nummer 1000 selbständig die Umsetzung des Erlernten übt und anschließend eine Kontrolle nach der Nummer 1010 erfolgt. Ein derartiger Ablauf ist nicht als eine, ggf. einen Ausschluss der Nebeneinanderberechnung begründende Sitzung aufzufassen. Die Zeitvorgaben sind einzuhalten.
Zusätzlicher Aufwand:
- Schlechte Mundhygiene erfordert eine aufwendigere Erhebung des Mundhygienestatus. Auch bei Vorliegen von Dysgnathien, Zahnengstand und/oder laufender kieferorthopädischer Behandlung ist der Aufwand in der Regel erhöht
- Die Anzahl der Zähne ist im Erwachsenengebiss in der Regel höher als im Milchgebiss.
- In Gebissen mit mehreren Plaque-Retentionsstellen, wie z. B. bei unversorgten Kavitäten, in parodontal erkrankten Gebissen, im Fall von parodontaler Nachsorge oder bei bestimmten prothetischen Konstruktionen, kann der Zeitaufwand ansteigen.
- Sofern ein erneutes Anfärben der Beläge in derselben Sitzung erforderlich wird, steigt der Aufwand der Kontrolle.
- Motorische und/oder mentale Einschränkungen des Patienten machen die Erstellung eines Mundhygienestatus in der Regel zeitaufwendiger. Das kann auch für Kinder/Jugendliche mit reduzierter Kooperationsbereitschaft gelten.
- Ernährungshinweise und die diesbezügliche Mundhygieneberatung sind fakultative Leistungsbestandteile.
- Spezielle Techniken zur Interdentalraumpflege
- Anwendung audiovisueller Hilfsmittel und/oder Anschauungsmaterial
- Überschreiten der geforderten Mindestzeit von 15 Minuten
- u. v. m.
Da es im Leistungskatalog der GKV die IP (Individualprophylaxe) - Leistungen gibt, kann zwischen dem vollendeten 30. Lebensmonat und der Volljährigkeit eine Vereinbarung nur stattfinden, wenn sich die Leistungen deutlich unterscheiden oder eben mehr als 2 Mal pro Kalenderjahr erbracht werden, dies ginge über die GKV-Bestimmungen hinaus.
Ansonsten kann die 1010 vereinbart und erbracht werden.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Noch sind uns hier keine Probleme bekannt.
Wenn Sie mit der GOZ 1010 Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen!
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ analoge Abrechnungen |
+ Ermittlung der Pufferkapazität des Speichels oder der Pseichelsekretionsrate |
+ spezielle Erregertests, auch subgingival |
+ Pilznachweis |
+ spezieller Diätplan |
+ BOP in der Tiefe der Tasche |
+ Beratungsleistungen GOÄ 1, 2, 3, 4, 5, wenn wie anderen Zwecken dienen (besser begründen) |
+ Röntgenleistungen GOÄ 5000 ff. |
+ Abformungen GOZ 0050, 0060 |
+ Vitalitätsprobe GOZ 0070 |
+ Erhebung eines Parodontal-, Gingivalindexes (API, SBI, PSI,...) GOZ 4005 |
+ weiter reichende Befunde: GOZ 1000, 4000, 6000 ff., 8000, 9000 |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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Die Leistungsbeschreibung der 1010 schließt selbst keine Leistung explizit aus. |
Die 1010 kann nur drei Mal innerhalb eines Jahres berechnet werden. Wird sie erneut erforderlich, kann nur vergleichend abgerechnet werden. |