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§ 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
- Unser Kommentar
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Diese Vorschrift dient dem Schutz des Patienten: er soll im Vorhinein über zu erwartende Kosten durch zahntechnische Arbeiten aufgeklärt werden.
Da das Erstellen eines zahntechnischen Kostenvoranschlages Arbeit macht, die nicht kostenfrei erbracht werden kann und darf, gibt es für die finanzielle Aufklärungspflicht auch ein zu zahlendes Honorar!
Der Gesetzgeber verpflichtet hier also nicht nur den Zahnarzt, er verpflichtet auch den Patienten!
- BZÄK
-
1. Der Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Privatpatient ist ein Dienstvertrag, in dessen Ausführung der Zahnarzt entweder mit dem Zahntechniker einen Werkvertrag schließt und die Leistung des Zahntechnikers für den Patienten beschafft oder die zahntechnischen Leistungen selbst erbringt. Die Kosten für die zahntechnischen Leistungen des Dental- bzw. des Eigenlabors sind Aufwendungen des Zahnarztes gemäß § 670 BGB. Nach dieser Bestimmung hat der Zahnarzt Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen, was durch § 9 Absatz 1 GOZ nochmals bekräftigt wird. Zahntechnische Leistungen sind alle erbrachten handwerklichen Leistungen einschließlich der hierfür verwendeten Materialien. § 9 Absatz 1 differenziert ausdrücklich nicht danach, wer die Materialien hergestellt hat, ob der Zahntechniker diese selbst besorgt bzw. fertigt oder ob der Zahnarzt sie ihm zur Verfügung stellt. Es bleibe dem Zahnarzt überlassen, ob er Materialien über einen Zahntechniker oder direkt vom Hersteller oder Großhändler bezieht. Der Zahnarzt, der über ein Eigenlabor bzw. ein Praxislaborverfügt, hat damit die gleichen Ansprüche, wie der Zahnarzt, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet. Berechnungsfähig sind die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten. Rückvergütungen, Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen und Bonifikationen der Laboratorien müssen an den Zahlungspflichtigen weitergegeben werden, denn ansonsten würde der Zahnarzt mehr als den in § 9 GOZ vorgesehenen Auslagenersatz erhalten. Hiervon unberührt bleiben gewährte Barzahlungsnachlässe; sie brauchen in der Rechnung nicht ausgewiesen zu werden. Der Einbehalt eines vereinbarten Skontos von 3 Prozent für die unverzügliche Begleichung einer Rechnung ist somit zulässig. (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. September 2004 (Az: 10 U 90/04).
Was im Einzelfall üblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach der Schwierigkeit der labortechnischen Leistungen, dem Zeitaufwand des Labors, den Anforderungen an den Zahnarzt bzw. -techniker und der Ortsüblichkeit. Aus diesem Grund sind die von einigen privaten Krankenversicherungen vertraglich zugrunde gelegten Sachkostenlisten auch nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient, insbesondere nicht den Vergütungsanspruch zu beeinflussen.
Kosten, die nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind, können nicht gesondert berechnet werden. Eine solche speziellere Regelung findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G „Kieferorthopädische Leistungen“: „Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.“
2. Durch den neuen § 9 Abs. 2 wird der Zahnarzt verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der zahntechnischen Leistungen des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors anzubieten, sofern die voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 1000 Euro überschreiten. Auf Verlangen ist der Kostenvoranschlag schriftlich vorzulegen. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der bei Ausführung eines Auftrags voraussichtlich entstehenden Kosten. Er ist damit lediglich eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten, die in aller Regel nicht Bestandteil des Behandlungsvertrages wird. Der Kostenvoranschlag muss – bei voraussichtlichen Kosten von über 1000,- Euro – zunächst nur angeboten werden. Ein mündliches Angebot ist ausreichend. Wünscht der Patient hierauf einen Kostenvoranschlag, reicht eine mündliche Darstellung zunächst aus, da der Kostenvoranschlag nur auf Verlangen schriftlich vorzulegen ist. Im Hinblick auf die Dokumentation des Vorgangs zu Beweiszwecken, wird die Schriftform aber ohnehin die Regel darstellen. Muss der Voranschlag schriftlich vorgelegt werden, „muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden“. (Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch)
3. § 9 Absatz 2 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Behandlungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nicht immer bereits in der Phase der Behandlungsplanung ein verlässlicher Kostenvoranschlag für zahntechnische Leistungen beibringen lässt, da – so z.B. bei kieferorthopädischen Behandlungen – nicht immer von Anfang an abzuschätzen ist, welche Maßnahmen erforderlich sein werden, ob und welche zahntechnischen Geräte zum Einsatz kommen oder Reparaturen anfallen. Bei Behandlungen, die längere Zeit in Anspruch nehmen und die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplanes durchgeführt werden, lassen in der Regel eine Schätzung der für die nächsten 6 Monate zu erwartenden Kosten zu. Sind in diesen 6 Monaten Kosten von über 1000 Euro zu erwarten, ist auch hier ein Kostenvoranschlag anzubieten.
4. Pflichtangaben im Kostenvoranschlag sind die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien. Eine weitere Spezifizierung ist nicht erforderlich.
5. Der Inhalt des Kostenvoranschlags ist dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern, indem Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort bezeichnet und erforderlichenfalls näher erklärt werden. Neues Recht schafft die Neufassung von § 9 Absatz 2 nicht, da Erläuterung der Behandlungsplanung wie die Aufklärung des Patienten über die zu erwartenden Kosten eine Nebenpflicht aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag ist.
Die Notwendigkeit, Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistung zu bezeichnen, dient dem Ziel, die konkret geplante Leistung möglichst genau zu bezeichnen. Auf eine eindeutige Abgrenzung der Begriffe Art, Umfang und Ausführung hat der Verordnungsgeber leider verzichtet. Ausgehend von der Zielrichtung der Norm, eine möglichst exakte Leistungsbezeichnung, ist für die Art der zahntechnischen Leistung der Oberbegriff (Brücke, Implantat, Zahnprothese, Krone oder Veneer) anzugeben. Umfang meint die konkret geplante, aus verschiedenen Formen gewählte Versorgung (z.B. Teleskopbrücke, mehrgliedrig oder herausnehmbarer Ersatz, Totalprothese) und ggf. die Spanne der ersetzten Zähne. Zur Ausführung sind schließlich Informationen zu den geplanten Materialien und zur Art der Befestigung erforderlich.
Als Berechnungsgrundlage kommen zum Beispiel oder die Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) oder andere laborindividuelle Verzeichnisse in Betracht. Das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen (BEL II) entfaltet im Bereich der GOZ keinerlei Bindungswirkung. Der pauschale Hinweis auf diese Grundlage reicht aus, eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Inhalten wird nicht verlangt. Der Hinweis auf den Herstellungsortmeint das Herstellungsland, eine noch exaktere Eingrenzung auf den konkreten Ort (z.B. die Stadt) führt zu keinem tieferen Informationsgewinn bei dem Patienten. Die Erläuterungen sind an keine konkrete Form gebunden. Sie können daher grundsätzlich auch mündlich gegeben werden. Zur Beweissicherung ist eine möglichst genaue Dokumentation in den Behandlungsakten allerdings angezeigt.
6. Die Unterrichtungspflicht bei nicht unwesentlicher Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten ist geltendes Recht.(siehe z.B. Landgericht Traunstein, Urteil vom 20.05.2009 - 3 O 3429/06). Neu ist allerdings, dass die GOZ für die Unterrichtung nunmehr die Textform verbindlich vorsieht. (zur Textform siehe oben Anmerkung 2) Eine gesetzliche Definition des Begriffes „unverzüglich“ findet sich in § 121 BGB: Danach ist eine Handlung unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wurde. Entscheidend ist daher die subjektive Zumutbarkeit. Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
Die Unterrichtungspflicht besteht unabhängig von der Frage, ob Rechnungen zu begleichen sind, die vom Kostenvoranschlag wesentlich abweichen. Überschreitet die Rechnung den Heil- und Kostenplan, muss unterschieden werden zwischen Kosten für das Zahnarzthonorar und solchen für Material- und Laborarbeiten. Ein Kostenvoranschlag ist nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Eine Preisgarantie gibt der Zahnarzt damit nicht.
Trotzdem ist der Zahnarzt verpflichtet, das zahnärztliche Honorar, das für seine Leistungen anfallen wird, so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Patienten- oder verfahrensbezogene Gründe, die dem Zahnarzt zum Zeitpunkt der Erstellung des Heil- und Kostenplanes bekannt sind, müssen bei der Bemessung der vorhergesagten Gebühren Berücksichtigung finden. Der Patient/ Zahlungspflichtige ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass eventuell erst im Verlauf der Behandlung Tatsachen ersichtlich werden können, die eine Erhöhung des vorhergesagten zahnärztlichen Honorars bewirken. Der Patient wird dadurch in die Lage versetzt, seine Entscheidung zu treffen, ob er die Behandlung von diesem Zahnarzt in der vorgesehenen Art und Weise durchführen lassen will. Eine Erhöhung des im Kostenvoranschlag veranschlagten Zahnarzthonorars ist möglich, wenn im Verlauf der Behandlung für den Zahnarzt nicht vorhersehbare Schwierigkeiten, ein erhöhter Zeitaufwand und/oder sonstige Umstände auftreten. Eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Planung und eine damit verbundene wesentliche Veränderung des Vergütungsanspruchs, ist dem Patienten umgehend mitzuteilen.
Wirkung entfaltet der Kostenvoranschlag im Übrigen nur hinsichtlich der in ihm erfassten Leistungen. Zur Klarstellung empfiehlt sich ein Hinweis, dass eventuell notwendige zusätzliche Leistungen oder sogenannte Begleitleistungen nach individuellem Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Bei Material- und Laborkosten sind die exakten Preise dagegen meist erst nach der Herstellung des Zahnersatzes bestimmbar. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Patienten eine Kostensteigerung von etwa 20 Prozent über den im Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag geschätzten Betrag hinnehmen müssen. Der Prozentsatz ist jedoch nicht schematisch heranziehbar. Abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls können auch andere Abweichungen gerechtfertigt sein.
- Bundesregierung
-
Absatz 1
In Absatz 1 wird die bisherige Regelung unverändert übernommen.
Absatz 2
Mit dem neuen Absatz 2 wird der Zahnarzt verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der zahntechnischen Leistungen anzubieten und diesen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen vorzulegen. Damit wird für den Zahlungspflichtigen Transparenz auch hinsichtlich der Kosten für zahntechnische Leistungen geschaffen, die der Zahnarzt nach Absatz 1 als Auslagen abrechnen kann. Der Kostenvoranschlag ist ebenso wie der Kostenvoranschlag des mit der Ausführung der zahntechnischen Leistungen beauftragten gewerblichen Labors auch vorzulegen, wenn die zahntechnischen Leistungen im praxiseigenen Labor des Zahnarztes erstellt werden. Für den Kostenvoranschlag ist die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen, da diese zur Dokumentation und Information für den Zahlungspflichtigen angemessen ist.
Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags ist auf Fälle, in denen die voraussichtlichen Kosten 1.000 Euro überschreiten, beschränkt, um unverhältnismäßigen Aufwand bei z.B. kleineren Reparaturen zu vermeiden.
Mit Satz 2 wird die Verpflichtung bei für einen längeren Zeitraum geplanten Behandlungen weiter eingeschränkt auf die Fälle, in denen bereits innerhalb von sechs Monaten mit Kosten über 1.000 Euro zu rechnen ist. Damit wird dem langfristigen Charakter einer kieferorthopädischen Behandlung Rechnung getragen. Der Kostenvoranschlag ist nicht zu vergüten (§ 632 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der notwendige Inhalt des Kostenvoranschlags wird in Satz 3 festgelegt. Mit den voraussichtlichen Gesamtkosten und den verwendeten Materialien werden die für den Zahlungspflichtigen wichtigsten Angaben vorgegeben. Weitere Informationen zu Leistungen und Preisen, zur Berechnungsgrundlage und zum Herstellungsort sind dem Zahlungspflichtigen zu geben, wenn er dies verlangt. Die Berechnungsgrundlage, z.B. nach bestimmten Leistungsverzeichnissen, ist für den Zahlungspflichtigen im Hinblick auf die mögliche Erstattung durch seinen Kostenträger von Bedeutung. Die Information über den Herstellungsort dient der Transparenz für den Zahlungspflichtigen, da im Zusammenhang mit den voraussichtlichen Kosten auch die Herkunft der zahntechnischen Leistungen von Bedeutung ist.
Die in Satz 5 enthaltene Unterrichtungspflicht bei zu erwartender Überschreitung der im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten um mehr als 15 Prozent entspricht der Regelung in § 650 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Diese Vorschrift dient dem Schutz des Patienten: er soll im Vorhinein über zu erwartende Kosten durch zahntechnische Arbeiten aufgeklärt werden.
Da das Erstellen eines zahntechnischen Kostenvoranschlages Arbeit macht, die nicht kostenfrei erbracht werden kann und darf, gibt es für die finanzielle Aufklärungspflicht auch ein zu zahlendes Honorar!
Der Gesetzgeber verpflichtet hier also nicht nur den Zahnarzt, er verpflichtet auch den Patienten!
1. Der Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Privatpatient ist ein Dienstvertrag, in dessen Ausführung der Zahnarzt entweder mit dem Zahntechniker einen Werkvertrag schließt und die Leistung des Zahntechnikers für den Patienten beschafft oder die zahntechnischen Leistungen selbst erbringt. Die Kosten für die zahntechnischen Leistungen des Dental- bzw. des Eigenlabors sind Aufwendungen des Zahnarztes gemäß § 670 BGB. Nach dieser Bestimmung hat der Zahnarzt Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen, was durch § 9 Absatz 1 GOZ nochmals bekräftigt wird. Zahntechnische Leistungen sind alle erbrachten handwerklichen Leistungen einschließlich der hierfür verwendeten Materialien. § 9 Absatz 1 differenziert ausdrücklich nicht danach, wer die Materialien hergestellt hat, ob der Zahntechniker diese selbst besorgt bzw. fertigt oder ob der Zahnarzt sie ihm zur Verfügung stellt. Es bleibe dem Zahnarzt überlassen, ob er Materialien über einen Zahntechniker oder direkt vom Hersteller oder Großhändler bezieht. Der Zahnarzt, der über ein Eigenlabor bzw. ein Praxislaborverfügt, hat damit die gleichen Ansprüche, wie der Zahnarzt, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet. Berechnungsfähig sind die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten. Rückvergütungen, Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen und Bonifikationen der Laboratorien müssen an den Zahlungspflichtigen weitergegeben werden, denn ansonsten würde der Zahnarzt mehr als den in § 9 GOZ vorgesehenen Auslagenersatz erhalten. Hiervon unberührt bleiben gewährte Barzahlungsnachlässe; sie brauchen in der Rechnung nicht ausgewiesen zu werden. Der Einbehalt eines vereinbarten Skontos von 3 Prozent für die unverzügliche Begleichung einer Rechnung ist somit zulässig. (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. September 2004 (Az: 10 U 90/04).
Was im Einzelfall üblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach der Schwierigkeit der labortechnischen Leistungen, dem Zeitaufwand des Labors, den Anforderungen an den Zahnarzt bzw. -techniker und der Ortsüblichkeit. Aus diesem Grund sind die von einigen privaten Krankenversicherungen vertraglich zugrunde gelegten Sachkostenlisten auch nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient, insbesondere nicht den Vergütungsanspruch zu beeinflussen.
Kosten, die nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind, können nicht gesondert berechnet werden. Eine solche speziellere Regelung findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G „Kieferorthopädische Leistungen“: „Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.“
2. Durch den neuen § 9 Abs. 2 wird der Zahnarzt verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der zahntechnischen Leistungen des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors anzubieten, sofern die voraussichtlichen Kosten einen Betrag von 1000 Euro überschreiten. Auf Verlangen ist der Kostenvoranschlag schriftlich vorzulegen. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der bei Ausführung eines Auftrags voraussichtlich entstehenden Kosten. Er ist damit lediglich eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten, die in aller Regel nicht Bestandteil des Behandlungsvertrages wird. Der Kostenvoranschlag muss – bei voraussichtlichen Kosten von über 1000,- Euro – zunächst nur angeboten werden. Ein mündliches Angebot ist ausreichend. Wünscht der Patient hierauf einen Kostenvoranschlag, reicht eine mündliche Darstellung zunächst aus, da der Kostenvoranschlag nur auf Verlangen schriftlich vorzulegen ist. Im Hinblick auf die Dokumentation des Vorgangs zu Beweiszwecken, wird die Schriftform aber ohnehin die Regel darstellen. Muss der Voranschlag schriftlich vorgelegt werden, „muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden“. (Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch)
3. § 9 Absatz 2 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Behandlungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nicht immer bereits in der Phase der Behandlungsplanung ein verlässlicher Kostenvoranschlag für zahntechnische Leistungen beibringen lässt, da – so z.B. bei kieferorthopädischen Behandlungen – nicht immer von Anfang an abzuschätzen ist, welche Maßnahmen erforderlich sein werden, ob und welche zahntechnischen Geräte zum Einsatz kommen oder Reparaturen anfallen. Bei Behandlungen, die längere Zeit in Anspruch nehmen und die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplanes durchgeführt werden, lassen in der Regel eine Schätzung der für die nächsten 6 Monate zu erwartenden Kosten zu. Sind in diesen 6 Monaten Kosten von über 1000 Euro zu erwarten, ist auch hier ein Kostenvoranschlag anzubieten.
4. Pflichtangaben im Kostenvoranschlag sind die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien. Eine weitere Spezifizierung ist nicht erforderlich.
5. Der Inhalt des Kostenvoranschlags ist dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern, indem Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort bezeichnet und erforderlichenfalls näher erklärt werden. Neues Recht schafft die Neufassung von § 9 Absatz 2 nicht, da Erläuterung der Behandlungsplanung wie die Aufklärung des Patienten über die zu erwartenden Kosten eine Nebenpflicht aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag ist.
Die Notwendigkeit, Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistung zu bezeichnen, dient dem Ziel, die konkret geplante Leistung möglichst genau zu bezeichnen. Auf eine eindeutige Abgrenzung der Begriffe Art, Umfang und Ausführung hat der Verordnungsgeber leider verzichtet. Ausgehend von der Zielrichtung der Norm, eine möglichst exakte Leistungsbezeichnung, ist für die Art der zahntechnischen Leistung der Oberbegriff (Brücke, Implantat, Zahnprothese, Krone oder Veneer) anzugeben. Umfang meint die konkret geplante, aus verschiedenen Formen gewählte Versorgung (z.B. Teleskopbrücke, mehrgliedrig oder herausnehmbarer Ersatz, Totalprothese) und ggf. die Spanne der ersetzten Zähne. Zur Ausführung sind schließlich Informationen zu den geplanten Materialien und zur Art der Befestigung erforderlich.
Als Berechnungsgrundlage kommen zum Beispiel oder die Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) oder andere laborindividuelle Verzeichnisse in Betracht. Das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen (BEL II) entfaltet im Bereich der GOZ keinerlei Bindungswirkung. Der pauschale Hinweis auf diese Grundlage reicht aus, eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Inhalten wird nicht verlangt. Der Hinweis auf den Herstellungsortmeint das Herstellungsland, eine noch exaktere Eingrenzung auf den konkreten Ort (z.B. die Stadt) führt zu keinem tieferen Informationsgewinn bei dem Patienten. Die Erläuterungen sind an keine konkrete Form gebunden. Sie können daher grundsätzlich auch mündlich gegeben werden. Zur Beweissicherung ist eine möglichst genaue Dokumentation in den Behandlungsakten allerdings angezeigt.
6. Die Unterrichtungspflicht bei nicht unwesentlicher Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten ist geltendes Recht.(siehe z.B. Landgericht Traunstein, Urteil vom 20.05.2009 - 3 O 3429/06). Neu ist allerdings, dass die GOZ für die Unterrichtung nunmehr die Textform verbindlich vorsieht. (zur Textform siehe oben Anmerkung 2) Eine gesetzliche Definition des Begriffes „unverzüglich“ findet sich in § 121 BGB: Danach ist eine Handlung unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wurde. Entscheidend ist daher die subjektive Zumutbarkeit. Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
Die Unterrichtungspflicht besteht unabhängig von der Frage, ob Rechnungen zu begleichen sind, die vom Kostenvoranschlag wesentlich abweichen. Überschreitet die Rechnung den Heil- und Kostenplan, muss unterschieden werden zwischen Kosten für das Zahnarzthonorar und solchen für Material- und Laborarbeiten. Ein Kostenvoranschlag ist nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Eine Preisgarantie gibt der Zahnarzt damit nicht.
Trotzdem ist der Zahnarzt verpflichtet, das zahnärztliche Honorar, das für seine Leistungen anfallen wird, so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Patienten- oder verfahrensbezogene Gründe, die dem Zahnarzt zum Zeitpunkt der Erstellung des Heil- und Kostenplanes bekannt sind, müssen bei der Bemessung der vorhergesagten Gebühren Berücksichtigung finden. Der Patient/ Zahlungspflichtige ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass eventuell erst im Verlauf der Behandlung Tatsachen ersichtlich werden können, die eine Erhöhung des vorhergesagten zahnärztlichen Honorars bewirken. Der Patient wird dadurch in die Lage versetzt, seine Entscheidung zu treffen, ob er die Behandlung von diesem Zahnarzt in der vorgesehenen Art und Weise durchführen lassen will. Eine Erhöhung des im Kostenvoranschlag veranschlagten Zahnarzthonorars ist möglich, wenn im Verlauf der Behandlung für den Zahnarzt nicht vorhersehbare Schwierigkeiten, ein erhöhter Zeitaufwand und/oder sonstige Umstände auftreten. Eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Planung und eine damit verbundene wesentliche Veränderung des Vergütungsanspruchs, ist dem Patienten umgehend mitzuteilen.
Wirkung entfaltet der Kostenvoranschlag im Übrigen nur hinsichtlich der in ihm erfassten Leistungen. Zur Klarstellung empfiehlt sich ein Hinweis, dass eventuell notwendige zusätzliche Leistungen oder sogenannte Begleitleistungen nach individuellem Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Bei Material- und Laborkosten sind die exakten Preise dagegen meist erst nach der Herstellung des Zahnersatzes bestimmbar. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Patienten eine Kostensteigerung von etwa 20 Prozent über den im Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag geschätzten Betrag hinnehmen müssen. Der Prozentsatz ist jedoch nicht schematisch heranziehbar. Abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls können auch andere Abweichungen gerechtfertigt sein.
Absatz 1
In Absatz 1 wird die bisherige Regelung unverändert übernommen.
Absatz 2
Mit dem neuen Absatz 2 wird der Zahnarzt verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der zahntechnischen Leistungen anzubieten und diesen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen vorzulegen. Damit wird für den Zahlungspflichtigen Transparenz auch hinsichtlich der Kosten für zahntechnische Leistungen geschaffen, die der Zahnarzt nach Absatz 1 als Auslagen abrechnen kann. Der Kostenvoranschlag ist ebenso wie der Kostenvoranschlag des mit der Ausführung der zahntechnischen Leistungen beauftragten gewerblichen Labors auch vorzulegen, wenn die zahntechnischen Leistungen im praxiseigenen Labor des Zahnarztes erstellt werden. Für den Kostenvoranschlag ist die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen, da diese zur Dokumentation und Information für den Zahlungspflichtigen angemessen ist.
Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags ist auf Fälle, in denen die voraussichtlichen Kosten 1.000 Euro überschreiten, beschränkt, um unverhältnismäßigen Aufwand bei z.B. kleineren Reparaturen zu vermeiden.
Mit Satz 2 wird die Verpflichtung bei für einen längeren Zeitraum geplanten Behandlungen weiter eingeschränkt auf die Fälle, in denen bereits innerhalb von sechs Monaten mit Kosten über 1.000 Euro zu rechnen ist. Damit wird dem langfristigen Charakter einer kieferorthopädischen Behandlung Rechnung getragen. Der Kostenvoranschlag ist nicht zu vergüten (§ 632 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der notwendige Inhalt des Kostenvoranschlags wird in Satz 3 festgelegt. Mit den voraussichtlichen Gesamtkosten und den verwendeten Materialien werden die für den Zahlungspflichtigen wichtigsten Angaben vorgegeben. Weitere Informationen zu Leistungen und Preisen, zur Berechnungsgrundlage und zum Herstellungsort sind dem Zahlungspflichtigen zu geben, wenn er dies verlangt. Die Berechnungsgrundlage, z.B. nach bestimmten Leistungsverzeichnissen, ist für den Zahlungspflichtigen im Hinblick auf die mögliche Erstattung durch seinen Kostenträger von Bedeutung. Die Information über den Herstellungsort dient der Transparenz für den Zahlungspflichtigen, da im Zusammenhang mit den voraussichtlichen Kosten auch die Herkunft der zahntechnischen Leistungen von Bedeutung ist.
Die in Satz 5 enthaltene Unterrichtungspflicht bei zu erwartender Überschreitung der im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten um mehr als 15 Prozent entspricht der Regelung in § 650 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.